Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 05.09.1984 – 2 StR 377/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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22 [ur
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Heinz CE zus Om, zevoren an GSEEEEED 1925 in vo / Ostpreußen,
wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEW in der Verhandlung, Staatsanwältin EB bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte vier tateinheitlich zusammentreffender Steuerhinterziehungen schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommen-/Gewerbesteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuern. Zwar wird deren Berechnung im Urteil nicht in der an sich gebotenen
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Ausführlichkeit (BGH NStZ 1982, 425) wiedergegeben. Das ist hier aber nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß für die Besorgnis, daß die Steuerbeträge in einer den Angeklagten benachteiligenden Weise ermittelt worden sind. Nach den Urteilsfeststellungen muß insbesondere nicht befürchtet werden, daß das Landgericht den Begriff "Nettolohn" verkannt hat. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der Steuerberechnung selbst nicht in Zweifel gezogen.
2. Zu Recht rügt er aber, daß die Annahme von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft ist. Die drei fortgesetzten Steuerhinterziehungen treffen in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht (BGHSt 6, 81; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77). Nachdem der Angeklagte durch das Finanzamt aufgefordert worden war, bis spätestens 30. Juni 1980 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1978 abzugeben, teilte er am 5. November 1980 mit, daß er 1978 "keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe" (Bl. 7 UA). Diese Auskunft konnte in Verbindung mit dem Unterbleiben jeglicher Steueranmeldungen und Steuererklärungen seit 1978 nur dahin verstanden werden, daß überhaupt keine Steuern aus gewerblicher Tätigkeit angefallen waren.
Der Einbeziehung dieser Mitteilung in die Fortsetzungsreihen steht nicht entgegen, daß es sich bei den anderen Einzelakten um Unterlassungen handelt (BGHSt 30, 207).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf mehrerer tateinheitlich begangener Steuerhinterziehungen nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen drei selbständiger, in sich fortgesetzter Taten getan hat.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer