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BGH Beschluss vom 09.01.1985 – 2 StR 740/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 740/84 BESCHLUSS

1.

. den Kaufmann Klaus Helmıt G >

in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Peter Hendrik Geraduss NW gi

aus SCENE (Niederlande), geboren am lb 1347

in Heerlen (Niederlande),

@EB. geboren am GE 1954 in zB.

wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 1984

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten einer Steuerhinterziehung schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.

Ihre Revisionen haben nur teilweise Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen betätigte sich die Firma "WB Ingenieurbau GmbH" als Subunternehmerin in der Baubranche hauptsächlich mit der Überlassung von Arbeitnehmern an andere Firmen. In den Lohnkonten wurden Arbeitnehmer zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nur mit zu niedrig angegebenen Löhnen und Arbeitsstunden geführt. Dementsprechend zahlte die Firma zu geringe Lohnsteuern. Um die tatsächlich gezahlten Löhne buchmäßig "abzudecken", verschaffte sich die Firma Scheinrechnungen anderer Firmen, die angeblich Leistungen an sie erbracht hatten. Die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden als Vorsteuern geltend

gemacht.

Bei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im

Rechtssinn (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - 2 StR 745/84 mit weiteren Nachweisen).

Der Senat hat selbst die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen

zu einer Tat hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur

Folge.

Mösl Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer