Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 20.02.1985 – 2 StR 473/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 473/84 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Helen Margaretha A «EEE BED (Schweden),
geboren am WEB 1958 in — (Schweden),
2. den Studenten Michael Christer [ gggguäiiiiuiiinm aus HE (Schweden), geboren am WEB 1555 in
) (Schweden), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen
haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin WM in der Verhandlung, Bundesanwältin ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «ui
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
16. Januar 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Angeklagten AD wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Am, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch vor den Worten "in Tateinheit" die Worte "in nicht geringer Menge"
eingefügt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-
SF
anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "Einfuhr von Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin" zu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Die Angeklagte ‚> greift ihre Verurteilung mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision an. Ebenfalls mit der Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel gegen die Anwendung des §§ 21 StGB und die Strafrahmenmilderung nach 8 49 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten.
Das Rechtsmittel der Angeklagten Ag führt zur Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Revision’ der Staatsanwaltschaft, welche die Aufhebung und Änderung des Strafausspruchs zu Lasten beider Angeklagten anstrebt, hat insoweit keinen Erfolg, sie
bewirkt lediglich zugunsten beider Angeklagter ebenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs (§ 301 StPO).
I. Revision der Angeklagten Ag»
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG verneint, weil abgesehen von der erheblichen Drogensucht keine besonders gestalteten Umstände vorlägen, welche das Gesamtbild der Tat erheblich von durchschnittlichen Fällen dieser Art abweichend erscheinen ließen. Die Drogensucht habe jedoch bereits zur Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB geführt und könne deshalb gemäß § 50 StGB nicht mehr berücksichtigt werden (UA S. 8/9). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, ob die erhebliche Drogensucht in Verbindung mit anderen Strafmilderungsgründen eine Anwendung des gemäß § 30 Abs. 2 BtMG geminderten Strafrahmens rechtfertigte. Erst wenn dies zu verneinen war, kam eine Strafrahmenverschiebung nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79). Die verhängten Strafen können auch auf diesem Rechtsfehler beruhen. Bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein kann zu einer Verminderung des Regelstrafrahmens führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der strafbaren Handlung so weit
herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH, Urteil vom
17. Dezember 1980 - 2 StR 616/80 - und Urteil vom
30. März 1982 - 1 StR 838/81). Das Landgericht
führt auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne
eine Reihe von Strafmilderungsgründen auf, so daß
die Annahme eines minder schweren Falles bei einer Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände
nicht ausgeschlossen erscheint.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit sind unbegründet. Auch die Anwendung des gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens weist keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
1. Die beiden noch jungen Angeklagten nahmen seit längerer Zeit Rauschgift zu sich. Der Angeklagte Lu hatte sogar schon als 15 oder 16-jähriger Heroin konsumiert. Die Angeklagte I | injizierte sich zuletzt täglich zwei- bis dreimal Heroin, der Mitangeklagte LEBEND war so schwer heroinsüchtig, daß er täglich ein bis zwei Gramm Heroin benötigte. Selbst während der Reise nach Indien, die beide im Auftrage eines Dritten unternahmen, um dort Heroin einzukaufen
und nach Schweden zu bringen, injizierten sie sich täglich dieses Rauschgift. Die Angeklagten nahmen den Auftrag an, als sie auf der Suche nach Heroin feststellten, daß sie ihren Eigenbedarf nicht decken konnten, weil das benötigte Rauschgift in Schweden schwer zu finden bzw.
von schlechter Qualität war. Die Angeklagte erklärte
ihre Bereitschaft zur Mitwirkung, als sie mangels
Heroin unter Entzugserscheinungen litt (UA S. 5).
Wenn das Landgericht unter diesen Umständen beiden Angeklagten, die unter dem ständigen Druck standen,
sich Rauschmittel zu verschaffen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zubilligt, so ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81; Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84; vgl. auch Rauch in Eisen, Handbuch der Rechtsmedizin, 1974
Bd. II S. 229/230; Langelüddeckg/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 162; Täschner, NJW 1984,
638).
2. Daß die Strafkammer in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit einen zwingenden Strafmilderungsgrund im Sinne von §§ 49 Abs. 1 StGB gesehen haben könnte, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu besorgen. Das Landgericht hat keine so gewichtigen - von der verminderten Schuldfähigkeit unabhängigen und deren schuldmindernde Wirkung ausgleichende - Umstände zu Lasten der Angeklagten festgestellt, daß sich ihm die Frage einer Ablehnung der Strafrahmenminderung aufdrängen
mußte.
Das zu Lasten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist deshalb unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO aus den unter I genannten Gründen zugunsten beider Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Müller Maier Theune
RiBGH Gollwitzer ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
Niemöller Müller