Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 06.06.1989 – 5 StR 175/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
stGB $S 21 - BtM-Auswirkungen Zur Anwendung des S 21 StGB bei Beschaffungs- kriminalität Heroinabhängiger - 5 StR 175/89 - LG Lüneburg
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja
stGB $S 21 - BtM-Auswirkungen
Zur Anwendung des S 21 StGB bei Beschaffungs-
kriminalität Heroinabhängiger
- 5 StR 175/89 - LG Lüneburg
BGH, Urt. v. 6. Juni 1989
UN
5 StR_175/89
BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Walter DD .:u: seuuiiED, geboren am EBD 1955 in re Kreis ro,
2. den Arbeiter Peter von r dm
geboren an EB 13:1 in ve,
wegen Diebstahls u. a.
YES
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt HB :.: sei
als Verteidiger des Angeklagten DB,
Rechtsanwalt Nicolas IB aus
als Verteidiger des Angeklagten von rm.
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten u] und von FEED ir: das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom l. Februar 1989 in sämtlichen Strafaussprüchen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls verurteilt, zu dem bei dem Angeklagten DÖöll tateinheitlich Urkundenfälschung und Betrug hinzutreten; außerdem sind der Angeklagte D ) wegen einer weiteren Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und der Angeklagte von Bf ] wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten haben, soweit sie den Strafausspruch betreffen, aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg. Damit erledigen sich die Verfahrensrügen, die nur für
die Straffrage Bedeutung haben könnten.
Die Angeklagten haben, um zu Geld für den Erwerb von Heroin zu kommen, hauptsächlich Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Diebstahls aufgebrochen; dabei erbeutete Scheckformulare
hat der Angeklagte o® ausgefüllt und zur Einlösung vor-
YES
gelegt. Beide Beschwerdeführer litten zur Tatzeit unter einer "hochgradigen körperlichen Abhängigkeit" von Heroin (UA S. 8). Vorher hatte sich N ) schon zwei Jahre lang Heroin injiziert; seine Tagesdosis lag zu Beginn des Tatzeitraums bei 0,5 Gramm, seit der Mitte des Tatzeitraumes bei einem Gramm (UA S. 7). Der Angeklagte von rg» setzte sich zur Tatzeit täglich zwei Spritzen mit insgesamt 0,25 Gramm Heroin (UA S. 6). Die Straftaten sind sämtlich "unter Heroin-Einfluß begangen" worden (UA S. 8). Ein durch Überdosierung verursachter Rausch lag nicht vor
(UA S. 8, 25); schwerste Persönlichkeitsveränderungen waren "noch nicht eingetreten” (UA S. 8). Weiterhin teilt der Tatrichter mit, daß die Angeklagten bei ihren Taten nicht unter "akuten und schwerwiegenden Entzugserscheinungen" standen (UA S. 8, 25), jedoch mehrfach "grausamste Entzugserscheinungen" erlebt hatten (UA S. 7) und in ihrem Denken maßgeblich durch die Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt waren (UA S. 25). Es kam mehrfach vor, daß einer der Angeklagten bei der Tat "die Symptome eines sich ankündigenden Entzuges, das den eigentlichen Entzugserschei-
nungen vorangehende 'Kribbeln', verspürte"” (UA S. 8).
Bei dieser Sachlage lassen die Erwägungen, mit denen der Tatrichter bei beiden Angeklagten zur Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit gelangt ist (UA S. 24 f), eine unzutref-
fende Gesetzesauslegung besorgen.
Der Tatrichter hebt darauf ab, daß die Angeklagten bei
den Taten "nicht unter akuten und schweren Entzugserscheinungen gestanden" hätten, sondern "lediglich" durch ihre Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt worden seien (UA Ss. 25). Damit ist er im Hinblick auf $S 21 StGB nicht den konkreten Umständen der festgestellten Heroinabhängigkeit
gerecht geworden.
Die Anwendung des § 21 StGB ist bei Beschaffungsdelikten
Heroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter "akuten körperlichen" Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502
= BGHR § 21 StGB, BtM-Auswirkungen 2). Hier wären die "akuten" Entzugserscheinungen von der Art gewesen, daß
sie die Angeklagten handlungsunfähig gemacht hätten (UA
Ss. 8). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die
Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die
er schon ais äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 -; vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981, 1221). Daß die Beschwerdeführer unter einem derartigen Druck gestanden haben, ist möglich, weil sie schon "grausamste Entzugserscheinungen" erlitten hatten (UA S. 7)
und überdies bei einem Teil der Taten die Vorboten der
sich ankündigenden Entzugserscheinungen körperlich wahrnahmen (UA S. 8). Stets ist auf die konkreten Erscheinungsformen der Sucht abzustellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH Beschluß vom 27. April 1976 - 4 StR 38/76 -).
Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens (UA S. 26) sind in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustandes einzubeziehen. Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung für die Anwendung des § 21 StGB bei Cannabismißbrauch entwickelt hat (BGH Stv 1988, 198; NStZ2 1989, 17), sind nicht ohne weiteres auf Heroinabhängigkeit übertragbar.
Das angefochtene Urteil war hiernach in den Strafaussprüchen
aufzuheben. Der Schuldspruch kann bestehenbleiben. Unter
u
den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann
der Senat eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten (§ 20 StGB) ausschließen. Gegen die Annahme, die Angeklagten seien infolge unwiderstehlichen Dranges unfähig gewesen, anders zu handeln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH Urteil vom 24. Juli 1979 - 5 StR 339/79 -), spricht hier, daß ihnen während des monatelangen Tatgeschehens ein gewisses Maß an Planung und Arbeitsteilung möglich gewesen ist
und daß es sich nur um mittelbare Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Auch sonst ergeben sich aus der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils keine Bedenken gegen
den Schuldspruch.
Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen haben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Fleischmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel