Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.11.1983 – 1 StR 553/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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£% BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 553/833 . URTEIL Am
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Georg S p ip zus Ku, geboren am @. EEEEEEB 1936 in Emm, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsanmer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter, Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus ED EEE
als Verteidiger, Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
22. April 1983 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen zweier Vergehen des Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet "die Behinderung der Verteidigung, die Verletzung des Gebots, ein faires Verfahren durchzuführen, die Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts, die Verpflichtung, den Sachverhalt zu erforschen", Anlaß dieser Rüge ist die unterlassene Beioränung der Ka» Rechtsanwältin IB a1s Pflichtverteidigerin. Die insoweit gegen das Tatgericht erhobenen Vorwürfe sind offensichtlich unbegründet.
Bei Anordnung der Anklagezustellung am 3.12.1982 wurde dem damals in der Justizvollzugsanstalt KM einsitzenden Beschwerdeführer von Amts wegen der im Bezirk des erkennenden Gerichts ansässige Rechtsanwalt WEB als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 16.12.1982 bat der Angeklagte, einen KB Anwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Unmittelbar darauf - am 22.12.1982 - teilte das Büro der in KB praktizierenden Rechtsanwälte Sch, Lie, IE und HB telefonisch mit, der Angeklagte habe Auftrag zu seiner Verteidigung erteilt. Mit Schreiben vom 2.1.1983 zeigte der inzwischen in die Justizvollzugsanstalt WEB verlegte Angeklagte selbst die Beauftragung
der Rechtsanwältin [gm an; diese bat mit Schreiben vom 7.1.1983 mit Rücksicht auf das ihr übertragene Mandat um Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. Sie bestätigte auf entsprechende Anfrage des Strafkammervorsitzenden am 19.1. 1983 ausdrücklich, daß sie Wahlverteidigerin sei. Daraufhin wurde am 4.2.1983 der bisherige Pflichtverteidiger entlassen,
Nach dem Revisionsvorbringen teilte Rechtsanwältin ICE erstmals am 19.4.1983 telefonisch dem Gericht mit, daß sie zu dem auf ihren Wunsch vom 3.2. auf den 21. 4.1983 verlegten Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen werde, da es ihr nicht gelungen sei, die erforderlichen Vorschüsse vom Angeklagten zu erhalten. In der Hauptverhandlung trat statt dessen als Verteidiger der Fo Rechtsanwalt S@EEB auf und bat unter Berufung auf das durch ein Gespräch vom Vortage begründete Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten um seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Diesem Antrag wurde entsprochen.
Bei dieser Sachlage war die vom Beschwerdeführer vermißte Beiordnung der Rechtsanwältin Le zu keinen Zeitpunkt geboten. Nach § 141 Abs. 1 StPO wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger hat. Solange das Wahlmandat der Rechtsanwältin LEER bestand, war deshalb für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Frau Rechtsanwältin IE hat im übrigen einen entsprechenden Antrag auch niemals gestellt.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe am ersten Verhandlungstag zu Unrecht einen auf § 246 Abs. 2 StPO und auf eine Verletzung der §§ 80a und 202 StPO gestützten Aussetzungsamtrag zurückgewiesen.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchte die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um der Sachverständigen aufzugeben, eine neue Hauptverhandlung durch ein schriftliches Vorgutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung vorzubereiten.
§ 246a StPO schreibt lediglich die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor. Die im Aussetzungsamtrag vertretene Auffassung, das Gericht sei verpflichtet gewesen, schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens einen Sachverständigen zuzuziehen, findet im Gesetz - insbesondere in § 202 StPO - keine Stütze. Darauf, daß die Staatsanwaltschaft nicht bereits im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des Gutachtens gegeben hatte, kann die Revision nicht gestützt werden (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 80a Rdn. 6; Pelchen in KK § 80a Rdn. 5; Paulus in KMR § 80a Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 80a Rdn. 4); die Beachtung des § 80a StPO kann auch nicht durch einen Aussetzungsamtrag in der Hauptverhandlung erzwungen werden.
b) Der Aussetzungsamtrag ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, weil dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Person der durch Beschluß vom 15.4.1983 bestellten Sachverständigen Erkundigungen einzuziehen. Über den Aussetzungsamtrag entscheidet das Gericht nach § 246 Abs. 4 StPO nach seinem freien, d.h. pflichtgemäßen Ermessen (Herdegen in KK § 246 Rdn. 3). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Bei der Sachverständigen handelte es sich, wie dem Bestellungsbeschluß zu entnehmen war, um die Leiterin des Staatlichen Gesundheitsamts RB, eine Regierungsmedizinaldirektorin. Die Strafkammer durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, daß es besonderer, zeitaufwendiger Erkundigungen vor der Hauptver-
handlung über ihre Qualifikation nicht bedurfte. Gesichtspunkte, die diese Auffassung als ermessensmißbräuchlich erscheinen lassen könnten, trägt auch die Revision nicht vor,
c) Eine Aussetzung war auch nicht geboten, um die Akten 101 KLs 40/82 LG Köln beizuziehen und dem Verteidiger Einsicht zu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen (BGHSt 12, 1, 10 m.w.N.; 23, 98, 99). Damit entfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Behinderung der Verteidigung. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, aus den genannten Akten ergäben sich "zahlreiche neue Erkenntnisquellen", der Lebenssachverhalt "der Anklage überschneide sich in besonderer Weise", entspricht nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.
d) Inwiefern das Landgericht durch die Ablehnung des Aussetzungsamtrags gegen § 217 StPO verstoßen haben soll, läßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung für den Bestand des Urteils die verzögerliche Behandlung eines nach der Verkündung gestellten Antrags auf Einsichtnahme in Beiakten haben soll.
3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Insoweit trägt der Beschwerdeführer vor:
Die Hauptverhandlung vom 21. April 1983 sei um 10.40 Uhr wegen vorübergehender Verhinderung der Sachverständigen zur Fortsetzung um 14.15 Uhr unterbrochen worden. Nachdem die Mitglieder des Gerichts sowie die beiden einzigen Zuhörer - zwei Pressevertreter - den Sitzungssaal verlassen gehabt hätten, sei der Berichterstatter zurückgekehrt und habe gefragt, ob die Beteiligten mit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen einverstanden
seien. Nachdem dieses Einverständnis erteilt worden sei, habe die Strafkammer von 10.47 Uhr bis 11.25 Uhr weitere Beweise erhoben. Diesen Teil der Beweisaufnahme hätten die Zuhörer versäumt, da sie im Vertrauen auf die Ankündigung des Vorsitzenden erst zur Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.15 Uhr wieder erschienen seien.
Zu Unrecht sieht die Revision in diesem Verfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfaßt. Ein so weitgehender Schutz des Öffentlichkeitsinteresses würde das Gericht praktisch an jede einmal bekanntgegebene Terminsplanung binden und damit eine flexible und zügige Durchführung der Hauptverhandlung behindern. Der Bundesgerichtshof hat indes wiederholt ausgesprochen, daß der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24, 72, 74; 27, 13, 15; 29, 258, 259 £.; Beschl. vom 3.5.1983 - 5 StR 193/83 - bei Holtz, MDR 1983, 795; zustimmend Kissel, GVG § 169 Rdn. 38; Schäfer in Löwe-Rosenberg aa0 Rdn. 11). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil im vorliegenden Fall die beiden Zuhörer Journalisten waren. Pressevertreter genießen, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger (BVerfG NJW 1979, 1400, 1401).
4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe in unzulässiger Weise eine Reihe seiner Beweisbehauptungen als wahr unterstellt, ist ein Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ersichtlich. Die Beanstandung, die Wahrunterstellung gentige "dem Verteidigungsinteresse nicht oder nur unzulänglich, die Beweiserhebung hätte möglicherweise mehr für dieses Interesse erbracht", beschränkt sich auf die Wiedergabe der Erläuterung im Karlsruher Kommentar (§ 244 Rdn. 104), ohne auf die Besonderheiten der einzelnen Beweisbehauptungen einzugehen. Inwie-
weit die pauschale Rüge des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich auch nicht aus den mitgeteilten Anträgen selbst. Sämtliche sechs in der beanstandeten Weise behandelten Beweisamträge enthalten detaillierte Tatsachenschilderungen, die die Strafkammer ohne Einengung oder Umdeutung in ihrer vollen Tragweite in die Urteilsgründe übernommen und bei der Sachentscheidung verwertet hat.
5. Den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung des Gutachtens eines sozialpsychologischen Sachverständigen hat das Landgericht im Urteil (UA S. 12/13) rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Beschwerdeführer versucht in unzulässiger Weise, seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
II. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky