Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 5 StR 193/83

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Schweißer Osman a aus RW. geboren anß '956 in DEE (Türkei),

zur. Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13. August 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt worden:

Nachdem der Vorsitzende in einer Verhandlungs-

pause den Hinweis erhalten hatte, daß einer.der

Türken, die im Zuhörerraum in der ersten Reihe

saßen, eine Waffe bei sich trage, ordnete er bei

der Fortsetzung der Verhandlung an, die türkischen Zuhörer nach Waffen zu durchsuchen. Sie wurden

in einem hinter der Anklagebank gelegenen Raum durchsucht. Danach kehrten sie einzeln in den Sitzungssaal zurück und hörten weiter der Verhandlung Zu.

72,

Die Anordnung des Vorsitzenden war als sitzungspolizeiliche Maßnahme rechtmäßig (§ 176 GVG).

Schon dadurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, der dem von der Revision angeführten Urteil BGHSt 17, 201 zugrunde lag.

Das Gericht war nicht verpflichtet, die Verhandlung nochmals zu unterbrechen, bis die Durchsuchung der türkischen Zuhörer beendet war, Dies hätte das Verfahren aufgehalten und seinen Ablauf stören können. Zwar mögen die durchsuchten Personen einen kurzen Abschnitt der Hauptverhandlung nicht miterlebt haben. Hierdurch ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens aber nicht verletzt worden. Er läßt Einschränkungen durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu, zumal wenn sich diese

wie hier nur auf einige wenige Zuhörer und auf

einen von vornherein eng begrenzten Zeitraum beziehen und die Öffentlichkeit im übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen,

daß der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24h, 72, 7435

27, 13, 15; 29, 258, 259/260).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. April 1983 ist berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

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