Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.11.1983 – 2 StR 492/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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oSo BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 492/83 URTEIL 2.97 £?
in der Strafsache
gegen
den Postbeamten Reinhard Horst CB aus Bei, geboren am WE. AED 1955 in zem-Log,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. November 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GE dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus «EIED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Februar 1983 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit nit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte auf einer Kirmes von seiner Freundin Monika DEE , mit der er auch in der Vergangenheit schon öfter Auseinandersetzungen gehabt hatte, abgewiesen worden; sie hatte ihm zu verstehen gegeben, daß sie ihre eigenen Wege gehen wollte. Eine Stunde später sah der Angeklagte sie in einer Diskothek mit einem anderen Mann; auch jetzt wies sie ihn von sich. Darauf ging der Angeklagte erregt zu seinem in etwa 300 m Entfernung geparkten Pkw, fuhr einige Zeit planlos in der Gegend umher und parkte wieder an derselben Stelle. Sodann nahm er seinen seit über zwei Jahren fast ständig im Wagen mitgeführten, am Tattag
mit sechs Patronen geladenen Revolver, für den er
keinen Waffenschein hatte, und begab sich zur Diskothek zurück; mit der Waffe wollte er seine Freundin gegebenenfalls bedrohen, in Angst versetzen und einschüchtern. Nachdem der Angeklagte an einem Nachbartisch Platz genommen hatte, wollten Monika DEE und ihr Begleiter das Lokal verlassen, um Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Der Angeklagte folgte
in den Flur nach. Nachdem Monika DEE den Angeklagten auf dessen Annäherungsversuch zurückgestoßen hatte, hinderte er sie daran, ihrem Begleiter zu folgen, zog sie zu sich herum und fragte sie, ob nun endgültig Schluß sei. Das bejahte sie. Daraufhin geriet
der Angeklagte in einen hochgradig affektiven Erregungszustand. In dieser Verfassung setzte er Monika DD den Revolver auf den Bauch und schoß, wobei er mit ihrer Tötung rechnete und diese billigend in Kauf nahm. Monika DEE überlebte; ihre Verletzungen sind im wesentlichen folgenlos verheilt.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchten Totschlag beurteilt. Wegen der durch die affektive Erregung bewirkten erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat es seine Tat als sonst minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB gewertet und dazu ausgeführt: "Das Bild der Tat fällt angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach Auffassung der Kammer aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich heraus, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB vorliegend nicht schuldangemessen erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht den schuldfähigkeitsmindernden affektiven
Spannungszustand herbeigeführt hat und daß er am Tattag unvorbereitet mit dem Trennungsbegehren seiner Freundin konfrontiert wurde. Aus diesen Gründen hat die Kammer die Strafrahmenmilderung nicht unter Anwendung der §§ 21, 49 StGB, sondern aus § 213 StGB entnommen", Sodann hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 213 StGB gemäß §§ 23, 49 StGB weiter gemildert, Erst im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen hat sie zahlreiche andere, teils belastende, teils entlastende Gesichtspunkte angeführt.
Das beanstandet die Beschwerdeführerin mit Recht. Zwar kann der Tatrichter im Fall eines (versuchten) Totschlags bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB wählen, ob er § 213 StGB oder den gemäß § 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB anwenden will. Diese Wahl muß er aber auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände treffen, "gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen" (BGH, Beschluß vom 11. März 1980 - 1 StR 93/80 mit Nachweisen; Eser, NStZ 1981, 429, 432; Horn in SK, StGB § 213 Rdn. 12 - den dazu im Widerspruch stehenden Ausführungen Rdn. 14 am Ende kann nicht gefolgt werden). Auch außerhalb der Tatausführung liegende Umstände sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden (BGH, Urteile vom 26. Juli 1983 - 1 StR 447/83 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie vom 7. September 1983 - 2 StR 412/83).
Das hat die Strafkammer nicht beachtet. Entgegen ihren Ausführungen (und den damit angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 616/80 mit Nachweisen) hat sie in diesem Zusammenhang nicht das "Bild der Tat", sondern von mehreren maßgeblichen Gesichtspunkten nur einen benannten Strafmilderungsgrund ins Auge gefaßt. Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter in dem vorgenannten Sinn hätte sie jedoch auch die Einstellung des Angeklagten berücksichtigen müssen, in der er seit langem fast ständig seinen Revolver widerrechtlich im Pkw mitgeführt und sich damit über Vorschriften hinweggesetzt hatte, die Leibes- und Lebensgefahren vorbeugen wollen. Insbesondere aber war von Bedeutung, daß der Angeklagte am Tattag zu einer Zeit, als seine Steuerungsfähigkeit noch nicht erheblich beeinträchtigt war, die Waffe - wissend, daß sie geladen war (UA Bl. 8, 12, 18) - eingesteckt und zum Tatort mitgenommen hatte, um sie in einer erwarteten Auseinandersetzung, wenn auch nur zur Drohung und Einschüchterung, so doch in gefährlicher Weise einzusetzen.
Diese Überlegung hat die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens nicht angestellt. Es ist möglich, daß ihr bei einer Mitberücksichtigung der genannten Umstände die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen nicht ausgereicht hätte, die Tat als minder schwer zu bewerten. Wäre sie in diesem Fall unter zusätzlicher Heranziehung des Milderungsgrundes gemäß §§ 23, 49 StGB dennoch zur Anwendung des § 213 StGB gekommen, so wäre eine weitere Senkung des Strafrahmens gemäß § 50 StGB ausgeschlossen gewesen (vgl. BGHSt 26,
311; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 _ 3 StR 382/81). Auch der gemäß §§ 21, 49 StGB und §§ 23, 49 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wäre schär-
schließen, daß die Strafkamner dann eine höhere Strafe verhängt hätte, daß also der Fehler bei der Wahl des
Strafrahmens den Angeklagten ungerechtfertigt begünstigt hat.
wendeten Erwägung, "daß auch der Angeklagte nicht schuldlos daran war, daß sich Monika Di von ihm trennen wollte, da er durch sein Verhalten zu der negativen Entwicklung des ursprünglich normalen Verhältnisses beigetragen hatte" (UA Bl. 18). Aus einem solchen Umstand könnte zwar - bei ausreichenden Feststellungen zum gegenseitigen Verhältnis - die Forderung nach erhöhten Verständnis des Angeklagten für die von ihm ohnehin zu respektierende Trennungsabsicht seiner Freundin abgeleitet werden. Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, der versuchten Tötung, oder auf deren Unrechtsgehalt läßt Jedoch das hier festgestellte Verhalten nicht zu. Das gilt um so mehr, als Monika DB das der Tat unmittelbar vorausgegangene Wochenende - nach einen Streit an Samstagabend ohne weitere Spannungen -
mit dem Angeklagten verbracht hatte (UA Bl. 5, 6), und er dann "am Tattag (Montag) unvorbereitet nit
dem Trennungsbegehren seiner Freundin konfrontiert wurde" (UA Bl. 17).
Im neuen Urteil sollten Formulierungen vermieden werden, die den Eindruck erwecken könnten, daß der den Tatbestand der versuchten Tötung begründende Waffeneinsatz strafschärfend verwertet worden sei (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).
Sollte wiederum eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe als angemessen erachtet werden, So wären bei der Prüfung, ob die in § 56 Abs. 2 StGB genannten besonderen Umstände vorliegen, die oben erwähnten Gesichtspunkte ebenfalls zu berücksichtigen. Gegebenenfalls wären erneut die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB zu erörtern.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer