Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 07.09.1983 – 2 StR 412/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 412/83 URTEIL 7 y} d ) in der Strafsache gegen

den Kaufmann Klaus Rainer D EEE aus KR, dort geboren am EB. EB 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Ze

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEEEEEEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep aus NENNE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Februar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

A

über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die durch die Revision der Staatsanwaltschaft ent-

standenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft macht mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht, das dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zubilligte, habe dem Sachverständigen weitere Fragen stellen müssen und sich insoweit nicht auf die eigene Sachkunde berufen dürfen, Mit der Sachbeschwerde, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt sie die Nichtanwendung des § 212 Abs. 2 StGB,

Der Angeklagte beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Feststellungen zum Tatmotiv und die Strafzumessung.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, im übrigen ist es unbegründet.

Der zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt; sie führt allein gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

4. Die Aufklärungsrüge dringt bereits deshalb nicht durch, weil mit ihr grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, der Tatrichter habe ein bestimntes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Im übrigen war das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung nicht verpflichtet,

Der Sachverständige hat beim Angeklagten eine neurotische Störung der Persönlichkeitsentwicklung festgestellt, die möglicherweise auf kindliche und familiäre Einflüsse oder auf eine geringe hirnorganische Beeinträchtigung zurückzuführen ist und sich in "mangelnder Ich-Ausprägung und Ich-Schwäche im Rahmen einer eher ängstlichirritierbaren und selbstunsicheren, entscheidungsschwachen und wenig selbständigen Persönlichkeit" äußert. Er hat weiter dargelegt, daß der Angeklagte in der Zeit vor der Tat aus persönlichen Gründen zusätzlich in eine "bedrücktdepressive Verunsicherung und Labilität" geraten war. AlS

der Angeklagte seine gesamte Barschaft am Spieltisch verloren hatte, sei er verzweifelt und verstört gewesen. Er habe sich im Stich gelassen gefühlt, als ihm Frau WW-WED die 4.000 DM, die er zur Eröffnung seines Ladens

am nächsten Morgen benötigte, unerwartet verweigerte. Durch die Drohung der Frau, zu schreien, sei er in eine gewisse Panik geraten und durch das Messer, mit dem sie ihrer Forderung Nachdruck verleihen wollte, schließlich noch provoziert worden. Dies alles zusammen habe "zu der unerwarteten und plötzlichen Affekthandlung des Tötens" geführt. Nach allem hält der Sachverständige eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für wahrscheinlich, geht dabei allerdings

- im Gegensatz zum Landgericht - davon aus, daß der Angeklagte Frau WEB Geld in Verwahrung gegeben hatte, sie ihm die Herausgabe dieses Geldes verweigerte und der Angeklagte sich deshalb "brüskiert" fühlte. Das Landgericht hat jedoch dargelegt, daß die Voraussetzungen des

§ 21 StGB auch dann nicht auszuschließen sind, wenn der Angeklagte sich nicht einer Situation gegenüber sah, in der Frau VD ihm sein eigenes Geld vorenthielt, sondern in der sie ihm ein kurzfristiges Darlehen verweigerte.

In beiden Fällen habe die Weigerung der Frau, ihm Geld zu geben, das er dringend zu benötigen glaubte, sich in gleicher Weise auf den seelischen Zustand des Angeklagten auswirken können. Diese Ansicht hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei auf ihre durch den Vortrag des Sachverständigen und in anderen Verfahren gewonnene Sachkunde gestützt. Eine erneute Befragung des Sachverständigen mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Feststellung, daß der Angeklagte sich vor der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, der sich zu einem plötzlichen

schuldmindernden Affekt steigerte, wird auch durch den Anlaß und die Ausführung der ihm angelasteten Handlung bestärkt. Weder nach dem vom Sachverständigen angenommenen noch nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt bestand für einen verständig und vernünftig reagierenden Menschen Anlaß, sich über die Verweigerung des Geldes besonders zu erregen und Frau WORD, eine Vertraute

_ und Beraterin, anzugreifen. Der Angeklagte benötigte zwar die 4.000 DM, um am nächsten Morgen Ware einzukaufen und sein Geschäft weiter zu betreiben, er hätte dieses Geld aber auch einige Stunden später von der Bank holen können. Als einzigen Nachteil hätte er eine Verzögerung des Geschäftsbeginns um wenige Stunden in Kauf nehmen müssen. Auch daß er die Frau nicht nur drosselte, sondern anschließend viermal auf sie einstach, wobei er drei Stiche mit großer Wucht in den Hals führte, weist auf den vom Landgericht angenommenen Affekt hin.

2, Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB lag hier so fern, daß die Strafkammer sich mit dieser Frage bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich auseinandersetzen mußte, Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters 50 schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 41982 - 1 StR 77/82 = NStZ 1982, 508). Im vorliegenden Falle können, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, weder die Motive des Angeklagten noch die Art der Tatausführung einen derart schweren Schuldvorwurf begründen.

III. Revision des Angeklagten

Soweit sich der Angeklagte gegen die Feststellungen zum Tatmotiv wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafzumessungsgründe halten indes rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht bewertet zu Lasten des Angeklagten, "daß er sich bei der ihm zuzumutenden Anspannung seiner Geistes- und Charakterkräfte vor dem von ihm verursachten Streit mit Frau WEB und seiner dadurch eintretenden starken Erregung durchaus darüber hätte klar sein können, daß er seine mißliche wirtschaftliche Lage zur Tatzeit selbst verschuldet hatte und die Ablehnung der Darlehensgewährung durch Frau WEB an ihn, die das auslösende Moment der Auseinandersetzung zwischen ihnen und damit der Tat war, objektiv vollauf berechtigt war".

Damit bewertet das Landgericht vor der Tat liegende Umstände, für die der Angeklagte noch in vollem Umfang verantwortlich gewesen sei, zu seinen Lasten, ohne zu beachten, daß dies nur in engen Grenzen und nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht dargetan wurden, zulässig ist,

Grundlage der Strafzumessung ist die in einer bestimmten Tat wirksam gewordene Schuld des Täters (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83) und nicht der mangelnde Einsatz der Willens- und Charakterkräfte im Rahmen der allgemeinen, noch nicht strafbaren Lebensführung vor der Tat oder die fehlerhafte Bewertung der eigenen strafrechtlich noch nicht bedeutsamen Wünsche,

Ziele und Handlungen. Lediglich wenn und soweit das Verhalten vor der Tat auch Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt, kann es für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe bedeutsam sein (vgl. BGH, Beschluß vom

30, Januar 1981 - 2 StR 744/80). Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten und seine objektiv nicht berechtigte Erwartung, Frau WEEEEEEB werde ihm helfen, haben zwar die Tat mitverursacht. Der Angeklagte hat diese Ursachen auch zu einer Zeit gesetzt, zu der seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war. Diese Umstände können ihm nach den genannten Grundsätzen aber nicht straferschwerend angelastet werden. Sie lassen auch nicht den Schluß zu, daß die Affekttat Ausdruck einer straferhöhend zu berücksichtigenden besonders rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das strafrechtlich noch nicht bedeutsame Fehlverhalten des Angeklagten vor der Tat durch seine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mitbestimmt war, die ihre Ursache möglicherweise in einer hirnorganischen Schädigung hat und dem Angeklagten nicht anzulasten ist.

Bedenken bestehen auch gegen die strafschärfende Verwertung der mit "großer Wucht geführten drei Messerstiche" ohne Prüfung der Frage, ob diese Tatausführung nicht gerade Ausdruck des schuldmindernden Affekts war.

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Maier Theune