Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 10.05.1983 – 1 StR 98/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Kl StGB 1975 88 148 Abs. 1, 265 Wird durch Wertzeichenfälschung zugleich der Tatbestand ' des Betrugs verwirklicht, liegt Tateinhelt, nicht Gesetzes- einheit vor. . BGH, Urt, v. 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83 - LG München I

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

Kl StGB 1975 88 148 Abs. 1, 265 Wird durch Wertzeichenfälschung zugleich der Tatbestand

' des Betrugs verwirklicht, liegt Tateinhelt, nicht Gesetzes-

einheit vor.

. BGH, Urt, v. 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_98/83 URTEIL

in der Strafsache

gegen

4, den Kaufmann Paul Friedrich FE ee — aus VOR, geboren am @. EB 19 7 in MB,

>, den Betriebsleiter Wilhelm Johann G u aus MEER, geboren amp. m 1928 in Rep / Kreis TEE,

beide zur Zeit in Haft,

wegen Wertzeichenfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus EEE»

als Verteidiger des Angeklagten Legip,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß beide Angeklagte je eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Wertzeichenfälschung (§§ 148 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 263, 25 Abs. 2, 52 StGB) schuldig sind,

- 3 -

>, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

If. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten gemeinschaftlich in der Zeit von Ende Oktober 1980 bis zum 6. Juli 1981 mit einer nicht angemeldeten Freistempelmaschine ohne Entrichtung von Gebühren Postsendungen mit Wertzeichenstempelungen in einem Gesamtwert von mindestens 770.000 DM versehen und auf diese Weise erreicht, daß die Bundespost Sendungen im Gebührenwert von mindestens 750.000 DM ohne Entgelt beförderte. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wertzeichenfälschung nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Schuldspruch wegen des "tatbestandsmäßig ebenfalls verwirklichten" Betrugs zum Nachteil der Deutschen Bundespost hat die Strafkammer nicht für möglich gehalten, weil § 265 StGB "von 8 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB als dem spezielleren Tatbestand in Gesetzeskonkurrenz verdrängt" werde. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision; sie erstrebt eine Verurteilung auch wegen Betrugs.

U

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Frage, ob § 263 StGB hinter § 148 Abs. 1 StGB als dem spezielleren Gesetz zurücktritt, ist umstritten. Sie wird im Schrifttum überwiegend verneint (Herdegen in LK 10. Aufl. §§ 148 Rdn. 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 148 Rdn. 26; Lackner, StGB 14, Aufl. § 148 Anm. 5; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 148 Rdn. 5); vereinzelt wird jedoch angenommen, § 148 Abs. 1 StGB gehe insgesamt (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 148 Rdn. 10) oder doch in den in Nr, 3 beschriebenen Begehungsformen (Rudolphi in SK 3. Aufl. § 148 Rdn. 11; ebenso Stein/Onusseit JuS 1980, 104) dem § 265 StGB vor.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage nach Inkrafttrten des jetzigen § 148 StGB noch nicht näher Stellung genommen. Nach Auffassung des Sentas können sämtliche in § 148 Abs. 1 StGB umschriebenen Tathandlungen rechtlich mit Betrug zusammentreffen; keine steht zu § 263 StGB im Verhältnis der Gesetzeseinheit.

141, Gesetzeseinheit liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 25, 373; BGH NW 1963, 1413). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15). Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, So

ib

doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (RGSt 60, 117, 122 m.w.N.; BGHSt 11, 15, 17; 25, 373).

Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen § 148 Abs. 1 StGB und § 263 StGB nicht erfüllt.

2. Schutzobjekt des § 148 Abs. 1 StGB ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit amtlichen Wertzeichen (Stree aaO Rdn. 1; Rudolphi aaO Rdn. 1; Lackner aaO Ran. 1; Dffher/Tröndle aa0 Rdn. 1), nicht das Vermögen.

Die Vorschrift ist bei der Zusammenfassung der früher über mehrere Gesetze verstreuten einschlägigen Straftatbestände (§ 275 StGB aF; § 399 AbgO aF; § 1432 RVO aF; § 154 AngVersG aF) eng dem Aufbau der Geldfälschungsdelikte (§§ 146, 147 StGB nF) angenähert und aus dem Abschnitt über die Urkundendelikte in den achten Abschnitt des Besonderen Teils übernommen worden (BTDrucks. 7/550 S. 225 f., 228; 7/1261 S. 15). Eine unterschiedliche Behandlung der §§ 146, 147 und des § 148 Abs. 1 StGB in ihrem Verhältnis zu § 263 StGB, wie sie bei Dreher/Tröndle (aa0 § 146 Rdn. 12, § 147 Ran. 6, § 148 Rdn. 10) vertreten wird, 1äßt sich mit dem in dieser Neuordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht vereinbaren.

Für die Geldfälschungsdelikte ist in der Rechtsprechung die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens mit Betrug stets bejaht worden (RGSt 60, 315, 316; BGHSt 3, 154, 156). Dies gilt auch für die Wert-

zeichenfälschung nach § 275 StGB aF (BGH LM StGB

8 263 Nr. 10). Nichts spricht für die Annahme, der Gesetzgeber habe in Kenntnis dieser Rechtsprechung einerseits den Strafschutz für den Bereich der Wertzeichenfälschung durch die Harmonisierung ausdehnen und verschärfen (vgl. dazu Herdegen aa0 vor § 146 Rdn. 6 und § 148 Rdn. 1; Rudolphi aa0 vor § 146 Rdn. 1), andererseits aber durch Verdrängung des § 263 Abs. 3 StGB diese Delikte privilegieren wollen. Dafür gibt

es in den Materialien keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht im übrigen, daß die Geld- und Wertzeichenfälschungstatbestände in mehrfacher Hinsicht eine Beschränkung auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs erkennen lassen: Erfaßt werden nur "gültige" (BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231) Zahlungsmittel und Wertzeichen; außer Kurs gesetzte, entwertete oder verfallene kommen nicht in Betracht (Herdegen aaO § 146 Rdn. 5 und § 148 Ran. 3; Stree aaO § 146 Ran. 3 und § 148 Rdn. 2; Lackner aaO § 146 Anm. 2 und § 148 Anm. 2; Dreher/Tröndle aaO

§ 146 Rdn. 2 und § 148 Rdn. 2), obwohl sie im Einzelfall als Sammelobjekte erheblichen Wert haben und deshalb ihre Fälschung besonders lohnend und für den privaten Rechtsverkehr gefährlich sein kann (vgl. dazu Schmidt GA 1966, 328, 330). Auch der Begriff des "Inverkehrbringens" wird angesichts des so begrenzten Rechtsguts auf die Schaffung der Gefahr weiteren Umlaufs eingeengt (vgl. BGHSt 27, 255, 259 f. m.w.N.).

Diesen unterschiedlichen Schutzzweck übersehen auch die Vertreter der Auffassung, § 263 StGB werde jedenfalls von § 146 Abs. 1 Nr. 3, § 147 Abs. 1 und

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§ 148 Abs, 1 Nr. 3 StGB verdrängt, weil das Inverkehrbringen gefälschter Zahlungsmittel oder Wertzeichen

"als echt" regelmäßig die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfülle (Rudolphi aaO § 146 Rdn. 19, § 147

Ran. 8, § 148 Rdn. 11; Stein/Onusseit aa0). Ihre Begründung beruht zudem auf der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 311, 312 £f.) unzutreffenden Prämisse, das "Inverkehrbringen als echt!" setze einen gutgläubigen Abnehmer voraus. Hinzu kommt, daß - wegen der durch den Schutzzweck bestimmten Einengung des Inverkehrbringens auf die Schaffung der Gefahr weiteren Umlaufs - die Täuschung und Irrtumserregung für sich allein den Tatbestand der §§ 146 ff. StGB nicht erfüllt und im übrigen eine Vorteilsabsicht im Sinne

des § 263 Abs. 1 StGB nicht vorausgesetzt wird,

II. Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen, Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten auch den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben (UA S,. 21); die Feststellungen tragen diesen Schuldvorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. insbes. UA S. 12/13). Auch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der Vermögensverfügung steht außer Frage. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da die zugelassene Anklage hinsichtlich beider Angeklagter von Wertzeichenfälschung in Tateinheit mit Betrug ausging.

Die Änderung des Schuldspruchs führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs, Die Strafkammer hatte nach der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zu

prüfen, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB vorliegt. Diese Prüfung ist nachzuholen,

Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky