§ 301 Strafantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 301 StGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2001 – 5 StR 454/00Strafrecht: Amtsträgereigenschaft von Angestellten des Bayerischen Roten Kreuzes und Zulässigkeit der Ersetzung des Strafantrags gemäß § 301 StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 28.07.2021 – 1 StR 506/20Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Betriebsinhaberschaft der Anteilseigner; Einverständnis der Anteilseigner mit der ZuwendungZitiert von 8
- BGH, 18.06.2003 – 5 StR 489/02Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Zeitpunkt der Tatbeendigung bei bloßem Versprechen eines Vorteils; Strafbarkeit der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- EuGH, 04.05.2023 – C-40/21Zitiert von 7
- BGH, 30.04.2024 – 6 StR 488/21
- BGH, 26.01.2022 – 1 StR 460/21Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Anwendbarkeit des Täter-Opfer-AusgleichsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 06.11.2024 – A 10 K 5334/22
- VG Schleswig, 04.07.2024 – 10 A 161/24Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Vernichtung von Reisedokumenten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 22.03.2018 – 4 B 790/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/301#abs-1 (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/301#abs-2 (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.