Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 08.08.1967 – 1 StR 347/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“uU
r BUNDESGERICHTSHOF 704 005
1_StR_347/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
.
den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl 1 GE, ohne festen"Wohnsitz, geboren an ED 1930 in "u: Kreis EEE Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. August 1967 gemäß § 349
Abs. 2, 53 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut
vom 3. April 1967 wird als unbegründet verworfen. Jedoch ist der Angeklagte nicht der gemcinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB), sondern der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
„gründe:
m
§ 304 StGB schützt nur solche Gegenstände, die unnittelbar zum öffentlichen Nutzen dienen (RGSt 58, 346, 347; 66, 203, 2045 "BGHSt 10, 285). Diese Voraussetzung war bei dem beschädigten Polizeifunkgerät nicht gegeben.
—. nn
Es liegt deshalb nur eine einfache Sachbeschädigung (§ 303 StGB) vor. Den erforderlichen Strafantrag hat der stellvertretende Dienststellenleiter der Landespolizeiinspektion Rottenburg wirksam gestellt (Art. 31 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Polizei in Bayern von 20.10.1954, GVBl. S. 245 i.d.F. v. 9.4.1965, GVBl. S. 53; vgl. RGSt 65, 354, 357; RG GA 57, 201).
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den bloß eingeschränkten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Auch die festgesetzte Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Sie liegt an der unteren Grenze des Strafrahnmens des § 304 StGB und wäre ersichtlich auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Tat verhängt worden.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,
Hübner Fischer Loesdau
Mai Pikart