Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 19.10.1982 – 5 StR 408/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF ..

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

\. den Elektroinstallateur Ralf GC EB dort geboren am ii ! >55:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Geschäftsleiter Jörg S ip aus Sam: dort geboren am EB 1547,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Bauschlosser Dieter N EB aus cu. geboren am EEE 1545 in SHEEEEEEEEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u.a.

„Kf

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (B

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Ci. Rechtsanwalt Dr. GEB :.: EB

als Verteidiger des Angeklagten Su: Rechtsanwalt mm aı: EEE

als Verteidiger des Angeklagten N.

Justizangestellte b

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten CB.

SB ın9 NEE vird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 23. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe Ba Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten CB wegen vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (Fall Katrin AB) sowie wegen unbefugten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und zur Einziehung eines Kraftwagens sowie einer Pistole,

den Angeklagten SGB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit Amtsanmaßung (Fall Katrin AU) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,

den Angeklagten N wesen Vergewaltigung (Fall Birgit WW und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (Fall Katrin Ab); hierfür sowie für die im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Vergehen der Amtsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und der Amtsanmaßung in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fälle CB unG Ce) Hat das Landgericht gegen den Angeklagten Neumann eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt.

l. Die Revisionen der drei Angeklagten haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Die drei Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß der Staatsanwalt MOB als einziger Vertreter der Staatsanwaltschaft weiter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, nachdem er am 19. November 1981 vor dem erkennenden Gericht als Zeuge ausgesagt hatte. Diese Sitzungstätigkeit, die die Anträge nach § 258 Abs. 1\ StPO und ihre Begründung

einschloß, war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig (vgl. RGSt 29, 236; RG GA Band 67 S. 436 und Band 71 5. 92; BGHSt 14, 265, 266; BGH Urteil vom 7. Mai 1976 - 2 StR 709/75). Es lag keiner der Fälle vor, bei denen die Rechtsprechung Ausnahmen von der Regel, daß der als Zeuge vernommene Staatsanwalt keine weitere Sitzungstätigkeit für die Staatsanwaltschaft ausüben darf, anerkannt hat. Die Aussage des Zeugen “a betraf ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37 f) den

Inhalt von Angaben, welche der Mitangeklagte Schulz in

einer früheren Hauptverhandlung über das Erscheinungsbild sowie die Freundschafts- und Arbeitsverhältnisse des "Beifahrers" gemacht hat, der am Abend des 9. November 1979 (Fall Katrin AGB) mit den Angeklagten Ci und Schulz unterwegs gewesen ist. Der Zeuge ME nat sich also nicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung oder sonst über einen Gegenstand auszusagen, der in keinem unlösbaren Zusammenhang mit der Beweiswürdigung steht (vgl. BGHSt 21, 85, 88 f; BGH bei Dallinger MDR 1957, 16; BGH Urteile vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75 - und vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung der drei Beschwerdeführer auf dem Verfahrensfehler, also auf

der Weiterführung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt MEER beruht. Für die Überführung des Angeklagten NED im Fall Katrin ABER war es von ausschlaggebender Bedeutung, ob er mit dem von dem Mitangeklagten sm genannten "Beifahrer" identisch gewesen ist (UA S. 37 f). Es liegt nahe, daß der Staatsanwalt bei seinem Schlußvortrag auch den Inhalt seiner eigenen Aussage über die einschlägigen Angaben des Angeklagten SGEERB in die Beweiswürdigung einbezogen hat; daß seine Ausführungen zur Beweiswürdigung Einfluß auf die Meinungsbildung des Gerichts gehabt haben, ist nicht ohne weiteres auszuschließen. Hiernach kann der Senat weiterhin auch nicht ausschließen, daß die Verurteilung der Angeklagten CB

-5-

und SB auf dem Verfahrensfehler beruht. Diesen Angeklagten ist vorgeworfen worden, sich gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StCB) mit dem Angeklagten ng an der Vergewaltigung der Zeugin Katrin AB beteiligt zu haben. Mit dem Schuldspruch hat der Tatrichter den Tatbeitrag des Angeklagten NEED den anderen beiden Angeklagten zugerechnet; es ist möglich, daß eine solche Zurechnung nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise stattgefunden hätte, wenn sich das Gericht nicht davon überzeugt hätte, daß der Angeklagte NEED der "Beifahrer" gewesen ist.

Der Senat kann ferner nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten NED im Fall Birgit wg auf dem von der Revision beanstandeten Verfahrensfehler beruht. Da die Taten in den Fällen Birgit WEB und Katrin Alhein nones Maß

von Ähnlichkeit aufweisen und in derselben Wohnung begangen worden sind, liegt die Möglichkeit nicht fern, daß die Überführung des Angeklagten gb in Falle Katrin A Einfluß auf die Beweiswürdigung im Falle Birgit n@B genabt hat.

Wegen des Zusammenhanges mit dem Schuldspruch im Falle Katrin Ah Hat der Senat auch die Verurteilung des Angeklagten cu wegen unbefugten Waffenbesitzes aufgehoben.

Mit den Schuldsprüchen waren sämtliche Anordnungen über die Rechtsfolgen der Taten aufzuheben; das gilt auch für die

Einzelstrafen in den Fällen CD unı cc ib

AFL

2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten einen Strafantrag voraussetzt (§§ 237, 238 StGB). Ein Strafantrag der Eltern der zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugin Birgit I 7) findet sich in den Akten nicht. Hierauf hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 5. Mai 1981 (5 StR 254/81) hingewiesen (Band III c

Bl. 49 d.A. 3 Ju KLs 2/80; vgl. auch Bl. 65 desselben

Aktenbandes). 3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Fleischmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Granderath