Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 07.06.1983 – 5 StR 854/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Gebrauchtwagenhändler Peter Sch un aus BEP, dort geboren am ES 1935,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
ge
2 - Bf
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, daß Staatsanwalt FEB nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung als Anklagevertreter tätig sein durfte. Nachdem er bereits mehrere Male als Zeuge über Behauptungen vernommen worden war, die für die tatsächliche Beurteilung der Schuldfrage erheblich waren, hat er am 24. Mai 1982 im Anschluß an die Ausführungen des bei seinen bisherigen Vernehmungen als Sitzungsvertreter tätig gewesenen Oberstaatsanwalts RE Verurteilung des Beschwerdeführers in allen nicht eingestellten Anklagefällen, hilfsweise seine Vernehmung über weitere Behauptungen der vorgenannten Art beantragt. Nach dieser unter Mitwirkung nunmehr des Staatsanwalts Kl durchgeführten Vernehmung hat er sich in seinem letzten Plädoyer "pauschal auf seine bisherigen Schlußvorträge", damit auch auf die vom 24. Mai 1982, " sowie auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts RW und des Staatsanwalts KO" "bezogen" (Protokollband II Bl. 95). Hiernach hat er wiederholt zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen
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und damit auch seine eigenen Aussagen gewürdigt. Das war
mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar (u.a. RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 266 1; 21, 85, 89 f; Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82). Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß seine unzulässige Beweiswürdigung Einfluß auf die Ne Lnungsbildung des Gerichts gehabt hat.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel