Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 04.11.1980 – 5 StR 508/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„SC 5 _ StR 508/80 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Elektroinstallateur Ralf G u

aus Bi, dort geboren am ui 1955,

zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Geschäftsleiter Jörg S c ng aus Bei,

dort geboren am 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

L SL

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4.November 1980 nach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten CD und Sch wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den willen der Entführten zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstanden beide Angeklagte das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Angeklagten rügen mit Recht, daß die Zeugin KU unvereisigt geblieben ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt (§ 274 StPO). Danach hat weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung darüber getroffen, daß die Zeugin nicht zu vereidigen sei, Ein Grund, nachdem von dem Vereidigungsgebot des § 59 StrO hätte abgesehen werden können, ist nicht ersichtlich.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 16.Novenber 1976 - 5 StR 480/76 -;

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u. SL

Urt. v. 11.Januar 1977 - 5 StR 252-253/76 -). Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (BGHSt 1,269,273; BGH Urt. v. 5.November 1974 - 5 StR 289/74; Beschl. v. 8.7.1976 - 2 StR 210/76 -).

Ob das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der Entlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen gegeben hat, daß er dessen Nichtvereidigung anordnen will und dies allen Verfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar werden muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen stets eine Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung getroffen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß bei der gleichzeitigen Entlassung aller am 17.April 1980 vernommenen Zeugen eine Entschließung zur Vereidigung der Zeugin Kielkowski versehentlich unterblieben ist (BGH Urt. v. 26.Februar 1974 - 5 StR 33/74-).

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Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat seine Feststellungen auch auf die Bekundungen dieser Zeugin gestützt (UA S.14). Das Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, ohne daß auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel