Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.02.1982 – 2 StR 635/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
AS
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 635/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Horst Günther Fee aus Fouiiii/ mu, geboren am EB 1930 in KG, 7 a,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen räuberischer Erpressung
SOE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit darin die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet.
Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision (die unbeschränkt eingelegt wurde und vom Pflichtverteidiger mangels dahingehender
Vollmacht nicht nachträglich beschränkt werden konnte) führt auf Grund der Verfahrensrügen zur Aufhebung
des Urteils, soweit es ihn beschwert. Auf die Sachrüge braucht danach nicht eingegangen zu werden.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch.
In der Sitzung vom 9. Februar 1982 hatte die
Kammer dem - aus der Untersuchungshaft vorgeführten - Angeklagten gemäß § 247 Satz 3 StPO "gestattet,
sich während der Vernehmung der Zeugin Fe» aus
dem Sitzungszimmer zu entfernen". Hierauf "entfernte sich" der Angeklagte aus dem Sitzungssaal. In seiner Abwesenheit wurde die Zeugin, seine Ehefrau, zur Sache vernommen. Danach traf der Vorsitzende
die Anordnung, die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen. Ferner wurde die Zeugin
"im allseitigen Einverständnis" entlassen. Erst Jetzt wurde der Angeklagte "wieder hereingerufen und von dem Inhalt der Aussage der Zeugin Fe»
in Kenntnis gesetzt".
Die Revision beanstandet dies zu Recht. § 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer
zu entfernen (BGHSt 26, 218 ff = NJW 1976, 199/200; BGH NJW 1976, 1108/1109; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 -). Die Entscheidung über
DL
ein Absehen von der Vereidigung eines Zeugen
gehört ebensowenig wie eine Vereidigung zur Vernehmung (BGH NJW 1976, 1108/1109). Daß der Angeklagte mit seiner Entfernung einverstanden
war, ändert an dem Verstoß nichts (BGH, a.a.0.).
Der Angeklagte konnte auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten (BGH, a.a.0O.). Die Kammer hatte
es zudem in der Hand, den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten jederzeit wieder vorführen zu lassen. Seine Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO hat in Anwesenheit dessen zu geschehen, der in seiner Abwesenheit vernommen worden ist (BGH NJW 1957, 1161; BGH MDR 1952, 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 -). Dabei muß dem Angeklagten alles mitgeteilt werden, was er wissen muß, um
sich sachgerecht verteidigen zu können, so die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge und Erklärungen, soweit sie für seine Verteidigung von Bedeutung sein können (Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO,
Rn. 14 zu § 247 StPO). Dazu gehören auch Entscheidungen über die Vereidigung eines Zeugen (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Auflage, Rn. 39 zu
§ 47 StPO). Dadurch soll sichergestellt werden, daß der Angeklagte sein Fragerecht ausüben, sich zur Vereidigung eines Zeugen, die hier im Ermessen des Gerichts lag, sowie zur Entlassung eines Zeugen äußern kann. Diese Rechte des Angeklagten sind im vorliegenden Fall nicht beachtet worden.
Gleiches geschah nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. WB. Auch hier hatte
die Kammer dem Angeklagten gemäß §§ 247
Satz 3 StPO nur "gestattet, sich während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen H. Wo aus dem Sitzuneszimmer zu entfernen". Erst nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet, auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt geblieben und bereits entlassen worden war, "wurde der Angeklagte wieder hereingerufen und von dem Inhalt des Gutachtens in Kenntnis gesetzt". Das war auch in diesem Falle nicht durch § 247 StPO gedeckt.
AH
Da hiernach während eines wesentlichen Abschnittes der Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung (§ 230 Abs. 1 § 338 Nr. 5 StPo)."
‚
Dem schließt sich der Senat an.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller