Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 09.06.1989 – 2 StR 275/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IrO

FE BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 275/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Terig u aus SE Jeboren am BE WE 1956 in mu (Pakistan),

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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CU

78

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

14. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Begründet ist die Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 230, 247 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

Das Landgericht hat die Verurteilung des bestreitenden (UA S. 13) Angeklagten im wesentlichen auf die Aussage der Geschädigten gestützt (UA S. 13).

während ihrer Vernehmung war der Angeklagte auf Grund gerichtlichen Beschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt (SA Bl. 158). Die Zeugin blieb nach Abschluß ihrer Vernehmung auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder zur Verhandlung zugelassen und über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet (SA Bl. 161). Das war rechtsfehlerhaft (BGH Beschluß vom 17. Dezember 1982 - 2 StR 635/82 = NStZ 1983, 181; Beschluß vom

3. Oktober 1985 - 1 StR 392/85 = NStZ 1986, 133; Beschluß vom 15. Januar 1987 - 1 StR 678/86 = NSt2Z 1987, 335; Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 89/88).

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer