Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.12.1981 – 4 StR 667/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
SER 667/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Franz MR ohne festen Wohnsitz, geboren
EB 1955 in PER Kreis OR,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8, September 1981 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt (§ 206 a StPO);
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte ist damit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Mona-
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsmittelkosten, und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren eingestellt worden ist (§§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO). Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten (§§ 473 Abs. 1, 365 Abs. 1 StPO).
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Anpeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seines Kindes Irene verurteilt worden ist, ist die Strafverfolgung verjährt, Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antragsschreiben vom 1. Dezember 1981 ausgeführt:
"Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit (Sommer 1973) noch auf 10 Jahre, weil § 176 Abs. 1
Nr. 3 StGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so daß sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F., bestimmte. Das am 18. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a,.F. auf 5 Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. wieder auf 10 Jahre verlängert worden. Dies gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die verkürzten Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Da die Tat im Sommer 1973 war und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten durch die Staats-
anwaltschaft, § 78 ce Abs. i Nr. 1 StGB i.V.m.
Art. 309 Abs. 1 EGStGB) erst am 27. Juni 1980 erfolgt ist (Bl. 29 dA), ist die Strafverfolgung insoweit verjährt. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
(§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F., § 174 Nr. 1 StGB a.F.) betrug und beträgt, da nur ein Vergehen, 5 Jahre. Auch für diese Handlung ist die Strafverfolgung verjährt."
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.
Damit war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a StPO). Das zwingt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Darüber hinaus war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom 2. November 1981 entspricht die verkündete Urteilsformel in ihrer rgänzten Form dem Ber
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe 1äßt sich auch ausschließen, daß die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall die Bemessung der Strafe für die gefährliche Körperverletzung beeinflußt hat.
Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben zutref-
fend dargelegt hat, kommt auch eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Engelhardt