Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 15.12.1981 – 1 StR 724/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Verlesung des Anklagesatzes ist - wie nach früherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses - ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet. Das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß kann jedoch in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein.
Afı
Nachschlagewerk: Ja
BGHSt: nein
StPO 1975 §§ 243 Abs. 3 5.1, 274
Die Verlesung des Anklagesatzes ist - wie nach früherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses - ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet. Das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß kann jedoch
in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 1981 - 1 StR 724/81 - SchwG Nürnberg-Fürth
25 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 724/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mehmet C MED zus FEED,
geboren am GENEEEED 1950 in Sum Te, Kreis Beil> (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
-2- | 27
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt BEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt >. EEE.
als Verteidiger, Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 44. Mai 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Nebenkläger
erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gc-ünde:
Das Schwurgericht hai ren Angeklagten wege: versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf zwei Verfahrensbeschwerden und die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
i. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO sei verle:rt, bleibt ohne Erfolg.
a) Das Protokoll über die Hauptverhandlung weist in der ursprünglichen, am 15. Mai 1981 gefertigten Fassung nicht aus, daß der Anklagevertreter den Anklagesatz verlesen hat. Es ist lediglich vermerkt:
"Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte am 6. April 1980 polizeilich festgenommen wurde (Bl. 15 d.A.) und daß er sich aufgrund Haftbefehis des Amtsgerichts Fürth vom 7. April 1980 (Bl. 129 d.A.), seit dem 7. April 1980 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der
JVA Nürnberg befindet (Bl. 142 d.A.).
Es wurde festgestellt, daß gegen den Angeklagten vorliegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1981.
Es wurde weiter festgestellt, daß durch Beschluß der
5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
3, April 1981 (Bl. 217 d.A.) die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 1981 zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten eröffnet wurde.
Der Angeklagte erklärte, er habe eine Anklageschrift in türkischer Sprache zugestellt erhalten."
Die Revisionsbegründung mit der formellen Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist am 50. Juli 1981 eingegangen (Bd. III Bl. 321). Am 31. Juli 1981 ist das Protokoll durch den vorsitzenden Richter und den Urkundsbeamten -u.a. aufgrund dienstlicher Erklärung und vorhandener Aufzeichnungen - dahin berichtigt worden, daß im Anschluß an den oben mitgeteilten Text einzufügen ist:
"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den
Anklagesatz aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1981 (Bl. 170 der Akten)."
Der Anklagesatz lautet (Bd. II Bl. 170):
"Der Angeschuldigte verletzte am 6. April 1980 gegen 19.45 Uhr in der Gaststätte "IB zB" in FED, KEBr1atz 1, mit einem Küchenmesser, dessen Klingenlänge 15,5 cm betrug, den Gast Robert Sg» durch einen Stich in die rechte Brustseite, der den 8. Zwischenrippenraum durchsetzte und Leber und Zwerchfell durchtrennte. Die Verletzung war lebensgefährlich. Der Angeschuldigte nahm eine Tötung seines Opers zumindest billigend in Kauf."
b) Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung (§ 273 StPO), deren Beachtung durch das Protokoll bewiesen wird (§ 274 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur, wenn es erkennbare Mängel wie offensichtliche Widersprüche oder Lücken aufweist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 274, Rdn. 25 bis 26; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 274, Rdn. 3; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Senat läßt cffen, ob das am 15. Mai 1981 gefertigte Protokoll in diesem Sinne lückenhaft ist und daher der wirkliche Verhandlungsablauf im Wege des Freibeweises zu ermitteln ist. Es bedarf ferner keiner Erörterung, ob eine zulässige Protokollberichtigung, die - wie hier - einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (vgl. hierzu Gollwitzer, aa0., § 271, Rdn. 55, 56, mit weiteren Nachweisen), vom Revisionsgericht stets außer Acht gelassen werden muß.
c) Jedenfalls beruht hier das Urteil nicht auf eixer unterlassenen Verlesung des Anklagesatzes.
Eine Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen. Zwar ist die Verlesung des Anklagesatzes - wie nach früherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu RG GA 38, 430, 432; BGHSt 8, 283) - ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet. Von diesem Grundsatz ist aber bei besonderen Umständen eine Ausnahme zu machen. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt zu machen. Es sollen die mitwirkenden Richter darüber unterichtet werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozeßbeteiligten soll Gewißheit darliber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben. In Fällen, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, bildet die Unterlassung keinen Revisionsgrund; denn das Urteil beruht nicht auf dem Gesetzesverstoß.
So liegt es hier.
Das Protokoll weist aus, daß dem Angeklagten der Anklagevorwurf in vollem Umfang bekannt war. Nach Sachlage ist davon auszugehen, «aß dies auch für den Verteidiger, den Arıklagevertreter, den vorsitzenden Richter und für den beisitzenden Richter, der als Berichterstatter eingesetzt war, sowie für den Nebenkläger zutrifft. Nach dem Inhalt des knappen Anklagesatzes handelte es sich um einen tatsächlich und rechtlich einfach liegenden Sachverhalt, der auch für die weiteren Mitglieder der Richterbank, die keine Aktenkenntnis hatten, schon durch den im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Gang der Vernehmung des Angeklagten zur Sache deutlich geworden ist. Es kann hier ausgeschlossen werden, daß sie im Hinblick auf eine unterlassene Verlesung des Anklagesatzes außer Stande waren, schon während der Verhandlung, insbesondere der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen ihr Augenmerk auf das zu richten, auf was es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankam. Daran ändert nichts, daß eir nitwirkender Schöffe - worauf die Revision ablıebt - erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vereidigt worden ist.
2. Die Rüge, durch die Einsetzung des Dolmetschers Recep Bage sei § 74 StPO verletzt, genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Den Inhalt des Ablehnungsamtrages und der Gründe, aus denen er zurückgewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.
Soweit die Revision "die erforderliche Eignung und Erfahrung" des beigezogenen Dolmetschers bezweifelt, ist der Angriff unbegründet, Die Auswahl des Dolmetschers steht dem Gericht zu, das auch darüber zu befinden hat, ob jemand befähigt ist, den Dienst des Dolmetschers der fremden Sprache wahrzunehmen. Die Strafkammer hat im einzelnen dargelegt, weshalb keine Zweifel an der Befähigung des Dolmetschers bestehen.
Il. Sachrüge
Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht aufgedeckt worden.
Pikart Herdegen Ulsamer Maul Schikora