Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.05.1990 – 4 StR 200/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wilhelm Friedrich T EB zu: zB, geboren am GE 193% in zac ro:
wegen Untreue u.a.
wIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Oktober 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge, die neben einer Verfahrensbeschwerde erhoben ist, einen Teilerfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, keine ausreichende Grundlage in den Urteilsfeststellungen findet.
Der Angeklagte verschaffte sich in der Zeit von 1982 bis 1987 unter Mißbrauch seiner Stellung als Leiter der Finanzbuchhaltung eines auf dem Gebiet der Elektrotechnik tätigen Unternehmens zu dessen Nachteil insgesamt etwas mehr als eine Million DM. Dabei ging er auf verschiedene Weise vor: Beginnend im Jahr 1982 veranlaßte er ohne die dazu erforderliche Anweisung der Geschäftsleitung die Auszahlung von Sondervergütungen von jährlich zwischen 78.000,-- und 169.000,-- DM an sich (bis August 1987 insgesamt ca. 514.000,-- DM). Des weiteren stellte er in der Zeit von September 1985 bis Dezember 1986 fünf Blankoschecks, die ihm zur Begleichung von Lieferantenrechnungen zur Verfügung standen und bereits mit der Unterschrift einer zweiten unterzeichnungsberechtigten Person versehen waren, über Beträge zwischen 20.000,-- DM und 115.000,-- DM (insgesamt 325.000,-- DM) aus und löste sie über sein Privatkonto ein. Im Frühsommer 1987 ging er, um das Risiko der Entdeckung geringer zu halten, dazu über, die Beträge, die ihm durch weitere Ausstellung und Einlösung von Firmenschecks zuflossen, zum Monatsende, dem Zeitpunkt der Lohnberechnung, kurzfristig zurückzuüberweisen, um sich alsbald danach durch Einlösung eines neuen Firmenschecks über einen höheren Betrag erneut Geldmittel zu verschaffen. Er steigerte so die Scheckausstellungen von ca. 104.640,-- DM über 204.640,-- DM auf zuletzt 274.640,-- DM. Die Einlösung des letzten Schecks scheiterte allerdings an der Aufmerksamkeit der Bank. In der Zeit von 1983 bis 1987 änderte er außerdem in insgesamt 52 Fällen ihm als verantwortlichem Sachbearbeiter des täglichen Bargeldverkehrs zur Anweisung vorgelegte Spesenbelege von Mitarbeitern seines Unternehmens nach oben ab und entnahm die Unterschiedsbeträge (insgesamt 18.190,-- DM) aus der
Firmenkasse für sich.
Ohne nähere Begründung hat das Landgericht dieses Verhalten als e i ne fortgesetzte Handlung (der Untreue und zugleich der Urkundenfälschung) beurteilt. Die Urteilsgründe belegen den Fortsetzungszusammenhang jedoch nicht. Schon zum äußeren Tatgeschehen ist festzustellen, daß ein engerer zeitlicher Zusammenhang der Einzelakte nicht durchgehend gewahrt ist. So liegen zwischen einzelnen Fällen des Verfälschens von Spesenbelegen mit Geldentnahme aus der Firmenkasse - bezogen auf die mitgeteilten Belegdaten - zum Teil zeitliche Intervalle von bis zu elf Monaten (II 2 b der Urteilsgründe); auch einzelne Fälle unberechtigter Einlösung von Firmenschecks (II 2 c der Urteilsgründe) sind im zeitlichen Abstand von bis zu acht Monaten begangen. Überdies zeigen sich in der Begehungsweise der Untreuehandlungen nicht unerhebliche Unterschiede. Diese äußeren Gegebenheiten, aber auch die lange Dauer des Tatzeitraums als solche lassen die Annahme, der Angeklagte habe bereits im Jahre 1982 einen alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne vereinigenden Gesamtvorsatz gefaßt, als fernliegend erscheinen (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679 und 680/90). Die für einzelne Fälle mitgeteilten Zwecke, die der Angeklagte mit dem sich unrechtmäßig verschafften Geld verfolgte - Ausgleich des Debetsaldos auf dem Privatkonto (UA 21, 22, 26), Kauf eines Privatwagens und Zahlung der fälligen Rate eines Hypothekendarlehens (UA 22) -, deuten zudem darauf hin, daß der Tatentschluß jedenfalls bei diesen Einzelakten jeweils durch aktuellen Geldbedarf ausgelöst wurde, der über einen längeren Zeitraum nur schwer hinreichend konkret vorhergesehen
werden konnte.
Das Landgericht hat zwar für den Beginn des Tatzeitraums festgestellt, daß der Angeklagte die "Idee" hatte, sich zu Lasten seiner Arbeitgeberin "die von ihm zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils benötigten Barmittel in der Folgezeit laufend zu verschaffen", und daß er den Plan faßte, "unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der Finanzbuchhaltung sich selbst über längere Zeit höhere Lohnzahlungen, als ihm tatsächlich zustanden, zukommen zu lassen" (UA 11). Damit ist ein Gesamtvorsatz jedoch nicht dargetan. Der weitgehend unbestimmte Entschluß, Straftaten derselben Deliktsart in Zukunft wiederholt zu begehen, erfüllt die Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite einer fortgesetzten Handlung auch dann nicht, wenn sie sich gegen denselben Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Gesamtvorsatz hat vielmehr zur Voraussetzung, daß die Planung des Täters sämtliche Teile der in Aussicht genommenen Handlungsreihe in den wesentlichen Merkmalen ihrer künftigen Gestaltung erfaßt. Notwendig sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten (vgl. BGHSt 16, 124, 128 £; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90). Dazu enthalten die Urteilsgründe keine genügenden Feststellungen. Dies begründet einen sachlichrechtlichen Mangel.
Die Beurteilung des Tatgeschehens als fortgesetzte Handlung kann den Angeklagten beschweren. Sollte sein Verhalten als eine Reihe selbständiger Taten zu werten sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die erste die Verjährung unterbrechende Handlung am 11. Februar 1988 mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Vernehmung des Angeklagten vorgenommen worden (S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Auflösung der fortgesetzten Handlung in Einzeltaten könnte darüber hinaus auch Auswirkungen auf die vom Landgericht wegen des hohen Gesamtschadens vorgenommene Würdigung als besonders schwerer Fall der Untreue haben. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehenbleiben. Sie sind von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen. Sie werden auch von dem mit der Revision beanstandeten Verfahrensmangel nicht berührt. Der Angeklagte rügt insoweit als Verstoß gegen S 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, daß die Anklageschrift nur unvollständig verlesen worden sei. Zwar ist die in der Anklageschrift auf den Seiten 4 bis 6 enthaltene tabellarische Aufstellung über die 52 Einzelfälle der Verfälschung von Spesenbelegen und der Bargeldentnahme aus der Firmenkasse, wie die Sitzungsniederschrift beweist, von der Verlesung ausgenommen worden. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Dem - im wesentlichen geständigen - Angeklagten und seinem Verteidiger, der diese Vorgehensweise selbst angeregt hatte, war die Anklageschrift bekannt. Daß es die unterlassene Verlesung denjenigen Mitgliedern des Gerichts, die diese Tatvorwürfe nicht gekannt haben, wesentlich erschwert hätte, die
insoweit maßgeblichen Verfahrensvorgänge zu erfassen, ist auszuschließen. Der Aufstellung der Spesenbelegfälschungen ist in der Anklageschrift eine zusammenfassende Darstellung dieses Tatkomplexes vorangestellt. Sie ist verlesen worden und hat die mit diesem Sachverhalt nicht vertrauten Gerichtsmitglieder in ausreichender Weise informiert. Zudem sind, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, die Belege "zu den auf Seite 4 - 6 der Anklageschrift aufgeführten Einzelvorgängen" in Augenschein genommen worden. Unter diesen Umständen ist der Senat überzeugt, daß es allen Verfahrensbeteiligten im gebotenen Maße möglich war, auch diesen Tatkomplex sachgerecht zu beurteilen (vgl. hierzu BGH NSt2 1982, 518; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 1 StR 724/81).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß Strafverfolgungsverjährung nicht zur Folge hat, daß die von ihr erfaßten Taten bei der Strafzumessung völlig außer Betracht zu bleiben hätten. Die Grundsätze für die schuldangemessene Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten (vgl. BGHSt 24, 268, 271 und BGHR StGB $S 46 I Beurteilungsrahmen 7) werden gegebenenfalls zu
beachten sein. Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, die von der Revision und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1990 (S. 5) angesprochenen Unklarheiten in der Beurteilung des Schadensumfangs zu vermeiden.
Salger Goydke Steindorf Blauth Maatz