Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 15.09.1982 – 2 StR 29/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RB BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 29/82 URTEIL IP. EL
in der Strafsache gegen
den Buchhalter Ali Saleh El J B aus Seine, geboren am EMEB 1945 in IM (Sordanien), zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
B. Maier
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ugumEmm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEEEEB aus MmgEED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ur
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen _ das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Juli 1981 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
I, Verfahrensrügen
1. Entgegen dem Revisionsvorbringen zu § 189 GVG war der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt; er hat sich auf den geleisteten Eid berufen.
Die Muttersprache des Angeklagten ist arabisch. Eingangs der Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 1981 ist als "gegenwärtig" genannt unter anderem "Herr Hussein SER als allgemein Vereidigter Dolmetscher der arabischen Sprache" (Bd. V Bl. 422). Desweiteren ist festgehalten, daß "bei Aufruf der Sache ... als Dolmetscher für die arabische Sprache ... Herr Hussein SW erschienen (war) der auf seine Pflichten als Dolmetscher hingewiesen wurde gem. § 189 GVG" (Bd. V Bl. 423, vgl. weiter Bl. 495, 505).
Die zuletzt wiedergegebene Formulierung ist unklar. Da § 189 GVG keinen "Hinweis auf die Dolmetscherpflichten’ verlangt, sondern für den allgemein beeidigten Dolmetschei nur die Berufung auf den geleisteten Eid vorsieht, ist der Protokollvermerk unklar und aus diesem Grunde auslegungsbedürftig. Damit war im Wege des Freibeweises zu klären, ob § 189 GVG zu Unrecht angeführt, oder ob der Vorschrift entsprechend verfahren, aber der Vorgang ul genau umschrieben wurde. Zu dieser Prüfung drängte zudem der Protokollvermerk, in dem Herr SEP als "allgemein Vereidigter Dolmetscher der arabischen Sprache" bezeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 833/81, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Aus der Niederschrift vom 29. Oktober 1976 über die vom Präsidenten des Landgerichts Mainz durchge-
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führte Gelöbnisverhandlung ergibt sich, daß Herr Skalli an diesem Tag als Dolmetscher für die arabische Sprache allgemein beeidigt worden war. Der Vorsitzende der | Strafkammer hat sich dienstlich dahin geäußert, der erste Vermerk im Protokoll über die Sitzung der Strafkammer vom 26. Juni 1981 beruhe darauf, daß der Dolmetscher eine diesbezügliche Erklärung abgegeben und sich auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid berufen habe. Die dienstliche Äußerung der beisitzenden Richterin, die Berichterstatterin war, stützt die Erklärung des Vorsitzenden. Der Senat hat demnach keine Zweifel, daß in der Hauptverhandlung der Vorschrift
des § 189 Abs. 2 GvG entsprochen wurde,
2. Ein Verfahrensfehler liegt allerdings darin, daß entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO der Anklagesatz, der die ursprünglich gesondert angeklagte Tat vom 22. Mai 1980 betrifft (II 1 der Urteilsgründe), ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen wurde (Bd. V Bl. 42u; vel. weiter Bd. II Bl. 161 bis 170 R; Bd. III Bl. 242;
Bd. IV Bl. 335),
Auf diesem Mangel beruht Jedoch das Urteil nicht. Dem Angeklagten und seinen Verteidigern waren schon vor Beginn der Hauptverhandlung beide Anklageschriften bekannt (Bd. II Bl. 170 R; Bd. III Bl. 314, 317; Bd. IV Bl. 335, 336, 337). Es kann somit nur darum gehen, ob die Unterlassung bei denjenigen Mitgliedern des Gerichts, die zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten diesen Tatvorwurf noch nicht kannten, zu einer Beeinträchtigung bei der Erfassung der insoweit maßgeblichen Verfahrensvorgänge geführt haben kann (vgl. hierzu BCH NJW 1982, 1057). Das ist hier nach den Umständen, insbesondere aufgrund des aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Verlaufs der Verhandlung, auszuschließen.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich bei dem im Anklagesatz enthaltenen Tatvorwurf - der Angeklagte habe sich zur Übermittlung eines Kilogramms Heroin bereiterklärt und am 22. Mai 1980 mit der ersten Teillieferung von 150 g Heroin auf den Weg gemacht - um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Sachverhalt. Den äußeren Tathergang hatte der Angeklagte - wie bereits in seinen ersten Aussagen am 22. Mai 1980 vor der Polizei und am folgenden Tag vor dem Haftrichter (Bd. III Bl. 204 bis 208) - in der Hauptverhandlung eingestanden (va S. 9, 10, 13). Dieser Darstellung ist die Strafkammer gefolgt, es hat sich also insoweit in der Hauptverhandlung keine Änderung ergeben. In der Beweisaufnahme des ersten Sitzungstages vom 26. Juni 1981 wurden zunächst alle zu den anderen Anklagepunkten (Taten vom 20. und 31. März 1981) geladenen Zeugen und sodann die Zeugen der hier erörterten Tat (vom 22. Mai 1980) vernommen (Bd. V Bl. 427 bis 438). Im Anschluß daran und an eine erneute Vernehmung des Angeklagten zur Sache wurde hinsichtlich der hier maßgeblichen Tat die Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unter Ausscheidung des mitangeklagten Vergehens der Steuerhinterziehung) vom Staatsanwalt beantragt und vom Gericht beschlossen (Bd. V Bl. 438, 454). Auf dieser Grundlage wurde an den beiden letzten Sitzungstagen über die - im Hinblick auf den Vorwurf gewinnsüchtigen Handelns bedeutsame - Frage verhandelt und Beweis erhoben, ob der Angeklagte hohe Geld- und Guthabenbeträge auf andere Weise als im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften erworben haben könne (Bd. V Bl. 495 bis 499, 505 bis 507, 519 bis 534).
Bei diesem Verhandlungsverlauf ist der Senat davon überzeugt, daß allen Verfahrensbeteiligten die Erfassung der maßgeblichen Verfahrensvorgänge im erforderlichen
Umfang möglich war, und daß die erwähnte Unterlassung nicht die Prüfung der Tat vom 22. Mai 1980 und ihres Verhältnisses zu folgenden Taten beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1981 - 1 StR 724/81; Beschl. v. 14. Juni 1978 - 3 StR 55/78).
II. Sachrüge
Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die von der Strafkammer als rechtlich selbständig bewerteten Taten in Wirklichkeit Einzelakte einer fortgesetzten Handlung darstellen könnten. Im Anschluß an ‚die erste Tat befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, so daß er zunächst nicht absehen konnte, wann und wo er sich wieder als Rauschgifthändler würde betätigen können. Daß er schon nach einem Monat vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde, ändert daran nichts. Den Urteilsgründen ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Angeklagte bei der Tat vom 18./20. März 1981 bereits Vorstellungen hinsichtlich Zeit, Ort und Partner des dann am 31. März 198% getätigten Geschäfts gehabt hätte.
Bei dem Revisionsvorbringen im Schriftsatz vom 29. September 1981 handelt es sich ausschließlich um unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und Strafzumessung. |
Mösl Müller : Maier
Niemöller Gollwitzer