Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 14.09.1971 – 1 StR 305/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 305/71 URTEIL Sg.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ludwig > EEEEEEEEED au: ap dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
- 2_
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Justizsekretär
für Recht erkannt:
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Woesner
Strickert
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom. 23. März 1971 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels.
aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchter Notzucht zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
- 3.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bedenken könnten sich allenfalls gegen die Strafzumessungserwägungen ergeben, soweit die Jugenäkammer ausführt, daß "im übrigen" bei der Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten "der Gedanke der Erziehung, der ansonsten das Jugenädrecht beherrscht, zu Gunsten der Sühne weit zurücktreten" muß (UA S. 25).
Nach § 18 Abs. 2 JGG, der eine zwingende Strafzumessungsregel für alle Fälle enthält, in denen Jugendstrafe verhängt wird, ist diese Strafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (vgl. auch Nr. 3 der Richtlinien zu § 18 JcG).
Auch wenn die Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz JGG nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, soll sie, wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat, dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend in erster Linie dem Jugendlichen dienen; sie soll ihm das von ihm begangene Unrecht vor allem deshalb vor Augen führen, um seine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15, 224, 225; 16, 261, 263). Diese Auffassung, insbesondere die daraus abgeleitete Forderung, daß auch wegen der Schwere der Schuld nur dann auf Jugenästrafe erkannt werden dürfe, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGHSt 16,
261, 263), ist nicht ohne Widerspruch geblieben
-4-
(Grethlein NJW 1961, 687; Grethlein-Brunner, JGG 3. Aufl. § 17 Anm. 2 b (1) ). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner näheren Erörterung.
Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten nicht nur wegen der Schwere seiner Schuld, sondern auch wegen seiner in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Jugenädstrafe verhängt.
In einem solchen Fall muß bei der Bemessung der Strafe auch ihr Erziehungszweck mit berücksichtigt werden, jedenfalls darf er gegenüber dem Sühnegedanken nicht so weit außer acht gelassen werden, daß die verhängte Jugendstrafe zu einer reinen Schuldstrafe wird.
In diesem Sinn ist jedoch, wie sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt, die eingangs erwähnte Formulierung, daß der Gedanke der Erziehung zu Gunsten der Sühne weit zurücktreten muß, auch nicht zu verstehen. Die Jugendkammer wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß im Hinblick auf die Schwere der Tat die Sühne eine höhere Strafe erfordert als für die Erziehung notwendig ist (vgl. j Grethlein-Brunner aaO § 18 Anm. 3 (2) (b) ).
Die Festsetzung der Jugendstrafe auf neun Jahre ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision ist somit zu verwerfen.
-5-
Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels folgt aus §§ 74 JGG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Strickert