Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 27.11.1980 – 4 StR 630/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 630/80 BESCHLUSS IM
in der Strafsache
gegen
1. Dieter GC OB zus DEE, zeboren am U Ye
2. Erwin P EB aus DEE, seboren am GE :9:5 :r >.
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1980 gemäß
§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Einziehungsanordnung, die aufrechterhalten bleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Cs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten PR wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt sowie die Gaspistole Fabrikat "Perfecta", Modell 65,8 mm, und sechs dazugehörige Patronen eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden. Jedoch haben sie im Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 StGB deshalb verneint, weil die geplante räuberische Erpressung zur Erlangung der Ladenkasse "der typischen Deliktsverwirklichung" entsprochen habe (UA 19). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - L StR 522/79 - und vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80) kann aber auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die die Strafkammer bei beiden Angeklagten angenommen hat, für sich allein einen minder schweren Fall begründen. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie diese Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen hat.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Strafkammer die Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 und des § 250 Abs. 1 StGB doppelt, und zwar nach § 21 StGB und nach § 23 Abs. 2 StGB - jeweils in Verbindung mit § 49 StGB -, gemildert hat; im Mindestmaß ist das Landgericht damit zwar im Fall des Angeklagten Fu on der Strafdrohung ausgegangen, die sich ergeben hätte, wenn die in § 249 Abs. 2 StGB angedrohte Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert worden wäre. Die in 8 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 angedrohte Höchststrafe von fünf Jahren, die sich bei einer Milderung nach
u 74
Höchststrafe von fünfzehn Jahren nach § 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 1 StGB, von der das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist.
Dagegen wird die in dem angefochtenen Urteil angeordnete, auf § 74 StcB gestützte Einziehung der
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79 (S) - insoweit in BGHSt 29, 26 nicht abgedruckt). Die Einziehung bleibt daher bestehen.
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke