Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 27.03.1979 – 5 StR 110/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans-Georg 5 di» aus Ve,

geboren am EB 1551 in ri,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

02

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.März 1979 zu 2) einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.Oktober 1978 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nicht statthaft. Der Angeklagte hat rechtzeitig und zulässig seine Revision mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). Der Angeklagte hat keine

ve

Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen,

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte