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BGH Urteil vom 26.02.1987 – 1 StR 12/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_12/87 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Metzger Otto N EN aus KU, dort geboren am EEE 1953,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 24, Februar 1987 in der Sitzung vom 26. Februar 1987, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iiiäEEE

als Verteidiger,

die Nebenkläger Fritz und Helga FEED sowie Andreas BE,

Rechtsanvelt um

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. August 1986 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte trägt die durch seine Revision den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen, die Nebenkläger tragen die durch ihre Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an Manuela B 0] ‚ mit der er eheähnlich zusammenlebte, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger (die Eltern und das Kind der Getöteten) beanstanden mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, daß das Schwurgericht das Vorliegen eines Mordmerkmals - vor allem grausames Handeln - verneint hat. Beide Rechts-

mittel bleiben erfolglos.

I. Revision des Angeklagten

1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Verteidigung geltend macht, daß das Schwurgericht im Hinblick auf

die mögliche Täterschaft einer dritten Person "sämtliche Spurenakten" - es seien weit über 200 gewesen - hätte beiziehen und auswerten müssen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt die Angabe, welche konkreten - für den Angeklagten günstigen - Tatsachen sich aus den Spurenakten ergeben und auf Grund welcher Umstände das Schwurgericht davon hätte wissen müssen (vgl. BGHSt 30, 131, 138, 143). Kenntnis vom Inhalt der dem Gericht nicht vorliegenden Spurenakten hätte sich die Verteidigung außerhalb des Strafverfahrens verschaffen können (BVerfGE 63, 45, 66, 69). Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Tatrichter zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt gewesen wäre; mit den vom Angeklagten selbst gegebenen Hinweisen befaßt sich das angefochtene Urteil (vgl. UA S. 37/38).

2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß es der Angeklagte war, der am 20. Januar 1984 zwischen 5.15 und 5.30 Uhr Frau BB in der gemeinsamen Wohnung getötet hat. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte lediglich erklärt, sie nicht getötet zu haben; im Übrigen machte er zur Sache keine Angaben. Entgegen der nicht näher begründeten Meinung der Revision können die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht ihn als überführt ansieht, nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin

nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278). Weder solche noch andere Mängel enthält das angefochtene Urteils Auf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände

(UA S. 15 bis 74) ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, daß er die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Diese Überzeugungsbildung beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage,

-so daß hier nicht die Rede davon sein kann, bei den vom Tatrichter gezogenen Schlüssen handele es sich letztlich um bloße Vermutungen (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85). Für den Angeklagten kommt ein nachvollziehbares Motiv in Betracht; Anlaß zur Tat kann gegeben haben, daß Frau Bi dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat erklärte, sich von ihm trennen zu wollen; dadurch wäre er sowohl in finanzieller als auch in familiärer Hinsicht in größte Schwierigkeiten geraten (UA S. 72). Auch mit naheliegenden Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs setzt sich das Schwurgericht in der gebotenen Weise auseinander. Es befaßt sich damit, daß der Angeklagte - der ein Interesse daran hatte, den Tatort auf dem schnellsten Weg zu verlassen

(UA S. 60) - kurze Zeit nach Begehung der Tat in einem unauffälligen Zustand zur Arbeit erschienen ist. Das begründet aber, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausführt, keine unüberwindbaren Zweifel an

seiner Täterschaft. Denn die sehr hohe affektive Geladenheit des Täters, für die nach Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. MB das Tatbild spricht, kann sich durch die beabsichtigte und erreichte Tötung des Opfers entladen haben. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß gerade bei Tötungsdelikten der Affekt nach begangener Tat in kurzer Zeit abklingen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80). Das Schwurgericht hält für erwiesen, daß der bereits früher durch Aggressionstaten in Erscheinung getretene Angeklagte - der seine Ehefrau wiederholt miB- handelt und bedroht hatte (UA S. 8) und explosiv zu reagieren vermag - in der Lage ist, einen Erregungszustand sehr schnell wieder abzubauen (vA S. 61/62).

b) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

II. Revision der Nebenkläger

Die Sachrüge, mit der die Nebenkläger die Verurteilung wegen Mordes erstreben, ist unbegründet.

4. Die Annahme des Schwurgerichts, es sei nicht feststellbar, daß der Angeklagte grausam im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (vA S. 79/80), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

a) "Grausam" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder

Ss

Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 180; 3, 264; BGH, Urt. vom

17. April 1973 - 5 StR 118/73 - bei Dallinger MDR 1974, 14; BGH NStZ 1982, 379; Jähnke in LK 10. Aufl.

§ 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 27).

Wie das Schwurgericht nicht verkennt, ist das äußere Tatbild dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte - insbesondere durch die Vielzahl von Messerschnitten und die immerhin einige Zeit andauernde Todesangst - Frau BEE besondere Schmerzen zugefügt hat. Zu Recht führt es strafschärfend an, die Tatausführung grenze "nahe an Grausamkeit" und trage Züge "hoher Brutalität" (UA S. 82/83). Gleichwohl hat es im sub jekti ven Bereich Zweifel am Vorliegen dieses Mordmerkmals nicht überwinden können. Ein das Urteil gefährdender Rechtsirrtum tritt dabei nicht zutage.

b) Allerdings kann dem Schwurgericht nicht gefolgt werden, soweit es meint, an einer grausamen Gesinnung fehle es immer dann, wenn die überraschende Gegenwehr des Opfers den Täter zu einer Vielzahl von qualvollen Messerstichen "zwingt" (so Horn in SK § 211 Rdn. 43; vgl. Schmidhäuser, Gesinnungsmerkmale im Strafrecht - 1958 - S. 238/239). Erkennt der Täter, daß durch die Art der Tatausführung das Opfer übermäßige Schmerzen erleidet, und verfolgt er trotzdem sein Tötungsziel weiter, so kann dies den Vorwurf grausamen Handelns rechtfertigen. Wie die Reaktion des Täters auf das Abwehrverhalten des Opfers zu bewerten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

c) Im vorliegenden Fall ist aber entgegen der Auffassung der Nebenkläger dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß grausames Handeln aus einem anderen Grunde nicht nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Tat ihres an sich grausamen Charakters dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu ihr infolge einer heftigen Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist (BGH, Urt. vom 12. Oktober 1954 - 5 StR 464/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 211 Anm. 8; BGH, Urt. vom 20. Januar 1970 - 1 StR 594/69 - bei Dallinger MDR 1970, 383; BGH, Urt. vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76 sowie Beschl. vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 592/80; vgl. auch BGH, Urt. vom 21. August 1980 - 4 StR 346/80). Entlädt sich also in der qualvollen Tötung erst der Affektstau, der zur Tat führte und zu dem das Verhalten des Opfers beigetragen hat, so stellt dieser Umstand das Merkmal einer grausamen Gesinnung in Frage (Otto ZzStW 83 - 1971 - S. 64/65). Das Schwurgericht, das keinen Beweis für ein besonders verwerfliches Motiv des Angeklagten gefunden hat, hält diesem zugute, daß er - möglicherweise im unmittelbaren Anschluß an eine Auseinandersetzung, bei der Frau Bi erklärte, sich von ihm trennen zu wollen - in sehr starker Erregung handelte, wenn dies auch keine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zur Folge hatte (UA S. 13/14; vgl. ferner UA S. 26 unten, 46, 61, 77/78; UA S. 82).

Ein solcher Erregungszustand schließt zwar grausames Handeln nicht notwendig aus. Doch vermag er zur

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inneren Tatseite gewichtige Zweifel zu begründen, wie sie im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommen.

2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Schwurgericht an, auch sonst liege kein Mordmerkmal vor.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath