Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 27.05.1982 – 4 StR 200/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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44” BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 200/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Annegret Maria H CE zeborene TEE aus tie@, zevoren am EEE 1957 in Dun,
wegen Mordes u.a,
gF
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ggg
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellter 0) als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25, November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
ZA
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, Ihre Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg,
l. Zwar ist die Bejahung des Tötungswillens, Jedenfalls eines bedingten, durch die Schwurgerichtskammer nach den bis-
herigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Was sie hierzu ausführt, wird von den Feststellungen getragen und
2. Durchgreifende Bedenken bestehen Jedoch gegen die Annahme der Schwurgerichtskammer, die Angeklagte habe ihren Sohn Michael grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet,
Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger G sinnung, die ihn Jedenfalls bei der Tat beherrscht hat, zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 264), Der innere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen
Qualen bedingen, und eine gefühllose Gesinnung, in der dieser
Tatwille wurzelt (BGH, Urteil vom 21. August 1980 - 4 stR 346/80 -;
BGH, Beschluß vom 4, Dezember 1980 - 4 StR 592/80 -),
aus einem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten ergeben. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. Auffällige Eigenarten der Persönlichkeit des Täters und seine besondere seeli-Sche Situation zur Zeit der Tat sowie sein sonstiges Verhalten
gegenüber dem Opfer können es erforderlich machen, die innere Tatseite unter Berücksichtigung dieser Umstände besonders
sorgfältig zu erörtern.
Das Landgericht hat seine Auffassung von einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung der Angeklagten (UA 28, 29) damit begründet, daß sie ihrem Kind, das sie bis zum letzten Tage vor seinem Hungertod regelmäßig gefütter’ , ı- pflegt und auch gebadet hat (UA 20), die Schmerzen, hervorgerufen durch das unbefriedigte Nahrungsbedürfnis des sich nach einer Nahrungsaufnahme stets erbrechenden Kindes (UA 15),bewußt zugefügt habe. Sie habe zwar mehrfach Ansätze unternommen, einen Arzt zu rufen, jedoch die "vorhandenen Ansätze der Barmherzigkeit bewußt aufgrund rationaler Erwägungen unterdrückt" (UA 29). Dabei hat die Schwurgerichtskammer sich nicht mit den Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer familiären Situation und mit den möglichen Auswirkungen dieser Faktoren auf ihre Verhaltensweise auseinandergesetzt. Nach diesen Feststellungen ist die zur Tatzeit 23jährige Angeklagte von unterdurchschnittlicher Intelligenz. Ihre Persönlichkeit ist durch auffallende Gemütsarmut und Willensschwäche gekennzeichnet. "Nur in extremen Situationen lassen sich Gefühlsregungen in gedämpfter Form feststellen. Die kognitive Verarbeitungsweise emotional bedrohlicher Situationen und Ereignisse erscheint vorwiegend abwehrend und schützend geartet. Der innere Antrieb ist nicht besonders ausgeprägt, eher schwunglos, wenig spontan und passiv" (UA 10). Zusammenfassend ergibt sich das Bild einer leichten Psychopathie (UA 11).
Der zweite Ehemann der Angeklagten traf in allen wichtigen Lebensfragen ebenso wie in den weniger bedeutsamen Fragen des Alltags allein die Entscheidung und duldete keinen
Widerspruch. Er lehnte sowohl eine Sterilisierung der Angeklagten als auch eigene Verhütungsmaßnahmen beim ehelichen Verkehr kategorisch ab. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung hatte er begonnen, die Angeklagte mehr oder weniger regelmä-Rig zu schlagen; dabei kam es - wenn er betrunken war - häufig zu schweren Mißhandlungen. Gelegentlich äußerte er, er werde Michael umbringen, falls sein Verdacht sich bestätige, daß das Kind an derselben Krankheit leide wie der Sohn Günter, der am $. EEE 9793 schwer behindert zur Welt gekonmmen und am 2 Mb 1980 gestorben war.
Als die Angeklagte ihn auf den abgemagerten Zustand Michaels aufmerksam machte, lehnte er die von ihr vorgeschlagene Hinzuziehung eines Arztes ab und unterdrückte den darauf abzielenden Wunsch der Angeklagten mit dem Hinweis, in diesem Zustand könne man das Kind niemandem mehr zeigen, auch würden ihr sonst ihre weiteren drei Kinder, die ihr ganzer Lebensinhalt waren (UA 31), genommen werden.
Diese Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem Mordmerkmal "grausam" nicht erörtert. Es hat zwar zur Frage von Täterwillen und Tatherrschaft festgestellt, die Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann sei "auch nicht so groß (gewesen), daß sie gar nicht anders handeln konnte" (UA 29). Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur in einem solchen Umfang durch ihren Mann beeinflußt war, daß aus ihrem äußeren Verhalten nicht mehr auf eine eigene gefühllose und unbarmherzige Gesinnung geschlossen werden kann, zumal sie bis zuletzt ersichtlich versucht hat, durch - wenn auch "sinnlose" - Fütterungsversuche die durch Hunger verursachten Schmerzen des Kindes zu lindern (UA 17),und von dem Motiv beherrscht war, ihre anderen Kinder unter keinen Umständen zu verlieren sowie
ihren Ehemann vor einer Gefängnisstrafe zu bewahren, die zu befürchten war, wenn es zur Aufdeckung des Hungertodes des Kindes Michael und der Umstand, auf dem dieser beruhte, kommen sollte (UA 17).
Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Schwurgerichtskammer, hätte sie - wie erforderlich - bei der Prüfung des Mordmerkmals der Grausamkeit die Fersönlichkeit der Angeklagten und ihre Situation sowie ihre sonstige Verhaltensweise zur Zeit der Tat umfassend gewürdigt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die neue Schwurgerichtskammer wird gehalten sein, die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe erkannt, daß die Nichtbefriedigung des Nahrungsbedürfnisses des Kindes diesem besondere Schmerzen und Qualen verursacht habe, näher zu begründen, was schon im Hinblick auf die auffällige Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten erforderlich ist.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke
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