Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 21.08.1980 – 4 StR 346/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
AZ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
& StR 346/80 URTEIL 8.
in der Strafsache
gegen
den französischen Staatsangehörigen Michel G EEE,
geboren am EEE 1945 in rom,
wegen Mordes
-2- AZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ER EEE und Rechtsanwalt um EEE
als Verteidiger,
Justizsekretär m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt,
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt.
Die Schwurgerichtskammer führt aus (UA 19), daß der Angeklagte sein Opfer EEE getötet habe, um seine finanziellen Interessen an der Prostituierten RM zu wahren. Dieses Tötungsmotiv sei nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehe auf tiefster Stufe menschlichen Verhaltens. Der Angeklagte habe deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt, Seine Handlungsweise sei aber auch grausam gewesen. Denn er habe dem bereits lebensgefährlich verletzten und mit dem Tode ringenden FB mindestens 13 Mal mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihn zusätzlich mit dem Gürtel so heftig gedrosselt, daß der Kehlkopf gebrochen sei. Er habe FW danit aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zugefügt.
Diese Erwägungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
a) Die Schwurgerichtskammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB dann anzunehmen ist, wenn die Motive, von denen sich der Täter hat leiten lassen, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (BGHSt 3,
132, 133; 3, 180, 182; BGH NJW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 1974, 370). Sie sieht dieses Merkmal als erfüllt an,
weil der Angeklagte FB getötet habe, "um seine finanzie] Interessen an der Prostituierten RB zu wahren" (UA 19). | Damit wird sie indes nur einem Teil der von ihr festgestellte Beweggründe des Angeklagten gerecht, läßt aber andere mögliche Motive, die bedeutsam sein könnten, außer Betracht: Der Angeklagte war wegen des etwa 10 Tage zurückliegenden Streits mit FB, bei dem er von ihm eine nicht unerhebliche Stichverletzung erhielt, noch wütend und erregt, er billigte "die Geschäftsinteressen" F@WBs nicht und wollte ihn nicht weiter unterstützen, vielmehr beabsichtigte er, sich mit Frau RP, mit der er schon ein Jahr zusammenlebte und zu der er ersichtlich eine engere Bindung hatte, wieder nach Spanien zu begeben, um dort das von ihm bereits 1975 eröffnete Lokal zu betreiben. Im Laufe der Auseinandersetzun; in der Tatnacht kündigte FE an, daß er sich mit dem Angeklagten über dessen Vorhaltungen später noch unterhalten werde. Dies mußte vom Angeklagten nach dem Vorhergegangenen als ernst zu nehmende Drohung verstanden werden. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung beschimpfte FB sowohl den Angeklagten, als auch Frau Ri, der er ankündigte, sie müsse in Zukunft für ihn arbeiten und er werde sie - im Gegensatz zum Angeklagten - für weiteres Fehlverhalten züchtigen, wie er es auch mit anderen Prostituierten schon getan hatte. Als FE die Hand hob, um seine Drohung wahrzumachen und Frau RegEB zu schlagen, hat der Angeklagte die Waffe gezogen und, nachdem er von FEB erneut beschimpft wurde, geschossen.
Diese Umstände in Verbindung mit der Äußerung des verletzten FR zu Frau PR, "wenn es ihm besser gehe wolle er den Angeklagten töten" (UA 8), lassen die Einlassung des Angeklagten, "er habe sich in Gefahr gefühlt" (UA 13) und "er habe vor Fb Angst gehabt, er habe seine Vergangenheit gekannt" (UA 14), jedenfalls nicht von vornher
Jen
-5- AL
unglaubhaft erscheinen. Die Schwurgerichtskammer hat sich bei der rechtlichen Würdigung weder mit der Frage, ob der Angeklagte Frau RB zu Hilfe kommen wollte, noch damit auseinandergesetzt, daß er nach seinen vorausgegangenen Erfahrungen berechtigte Gründe hatte, mindestens für seine Gesundheit bangen zu müssen. Sie hat ferner nicht berlcksichtigt, daß zwischen dem Angeklagten und Frau Ra such andere Beziehungen bestanden haben, als sie üblicherweise - zwischen Zuhälter und Dirne bestehen. Das Vorgehen Fi stellt einen Einbruch in diese menschlichen Bindungen dar, demgegenüber Abwehrreaktionen des Angeklagten nicht ohne weiteres verachtenswert erscheinen. Daß die Schwurgerichtskammer bei Feststellung der Beweggründe für die Handlung des Angeklagten es unterlassen hat, die aufgezeigten anderen, gleich naheliegenden Möglichkeiten zu erwägen und zu prüfen, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, Für die Beurteilung des Tötungsbewegerundes kommt es auf alle Umstände der Tat an (BGHSt 3, 330, 333; BGH NJW 1967, 1140; BGH GA 1975, 306; BGH, Urteil vom 13. März 1980 - 4 StR 64/80).
Auch zur inneren Tatseite fehlen hinreichende umfassende Feststellungen. Der im Mordtatbestand - im Vergleich zum Totschlag - liegende gesteigerte Vorwurf, der die schwerste Strafe nach sich zieht, ist nach allgemeinen Schuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung des Verbrechens derjenigen Umstände bewußt ist, die zur Steigerung des Vorwurfs führen. Das Urteil beschränkt sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 19) auf die Bemerkung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, FB zu töten, "um seine finanziellen Interessen an der Prostituierten Re zu wahren", er habe mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt. Zu dem inneren Erfordernis des Mordes aus niedrigen Beweggründen gehört Jedoch, daß der Täter sich, und zwar im Augenblick der Tat, derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen
machten; er muß ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, ohne daß er selbst ihre Bedeutung nachvollzogen zu haben braucht (BGH IM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH GA 1975, 306; BGH, Urteil vom 13. März 1980 - 4 StR 64/80 - und Beschluß vom 22. Mai 1980 - 3 StR 152/80). Das Urteil muß erkennen lassen, daß der Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde liegen, Daran fehlt es.
b) Auch die weitere Annahme der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn jedenfalls bei der Tat beherrscht hat, zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 264). Der innere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und eine gefühllose Gesinnung, in der dieser Tatwille wurzelt (BGH aa0 S. 181 und S. 265).
Die Schwurgerichtskammer begründet die grausame Tötung allein damit, daß der Angeklagte dem bereits lebensgefährlich verletzten und mit dem Tode ringenden FE mindestens 13 Mal mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihn mit dem Gürtel so heftig gedrosselt habe, daß der Kehlkopf gebrochen ist. Sie wiederholt damit lediglich die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Das äußere Bild des Vorgangs kann jedoch nicht allein entscheidend sein, weil es sich möglicherweise aus een Tatverlauf ergibt, den der Täter nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat. Der Angeklagte hat FB nit einer
Pistole Kal. 9 mm aus nächster Nähe in den Oberkörper geschossen und sofort danach versucht, noch einen zweiten Schuß auf ihn abzugeben (UA 8). Dies läßt den Schluß zu,
decken, der Angeklagte habe bei Schußabgabe mit absoluten Vernichtungswillen gehandelt, weil das Eindringen eines 9 mm Projektils in den Oberkörper eines Menschen regelmäßig geeignet sei, dessen Tod herbeizuführen. im Urteil heißt es dann weiter: "Nachdem seine Waffe eine Ladehemmung hatte, hat er zunächst eine Zeitlang abgewartet, um festzustellen, ob nicht schon der erste Schuß den Tod des Fo Herbeiführen würde, Als er einsah, daß der Tod des FO auch nach mehreren Stunden noch nicht eingetreten war, entschloß er sich, das Sterben des FE durch zusätzliche Mißhandlungen zu beschleunigen. Er hat dann nit absoluten Vernichtungswilien FEB den cürter um den Hals gelegt und nach hinten mit unglaublicher Intensität zugezogen. Fo erlitt dadurch einen Bruch des Kehlkopfes. Kurz nach diesem Drosselvorgang ist der Tod des Fl eingetreten."
Hieraus ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die FEB zugefügten besonderen Qualen in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, noch daß er aus gefühlloser Gesinnung gehandelt hat. Der ganze Geschehensablauf 15Bt vielmehr den Schluß zu, daß es dem Angeklagten darum ging, sich seines ihm an Entschlossenheit, Gefährlichkeit und Brutalität offenbar deutlich überlegenen Gegners, nicht zuletzt auch seiner eigenen Sicherheit wegen, so schnell wie möglich zu entledigen, Dies konnte nur dadurch geschehen, daß er ihn sofort tötete. Darauf hin deutete der Versuch des Angeklagten, unmittelbar nach dem ersten Schuß noch einen zweiten auf Fe abzugeben. Ihm konnte, da er nach der Tötung Fels fiichen wollte, an einen längere Zeit dauernden Todeskanpf FEB s nicht gelegen
sein. Nur deshalb, weil der gewünschte schnelle Tod nicht eintrat und weil seine Waffe nicht funktionierte, wollte der Angeklagte sein Ziel nun auf andere Art erreichen. Dies geschah dadurch, daß er FW schiug und drosselte. Tatsächlich ist dann "kurz nach dem Drosselvorgang" der Tod des FB eingetreten (UA 13). . Bei dieser Sachlage versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, daß der Angeklagte in roher und gefühlloser Gesinnung gehandelt und dabei in seinen Vorsatz aufgenommen hat, FEB solle besonders starke Schmerzen oder Qualen erleiden,
Das Urteil muß sonach in vollem Umfang aufgehoben werden.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß