Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 13.10.1981 – 1 StR 491/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR 491/81 URTEIL

45]10

in der Strafsache

gegen

Frank Günter Sm zus CE, dort

geboren am EEE 13962, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: KEEP u.a. -

wegen Raubes

45

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt BD au: Cum als Verteidiger,

Justizhauptsekretär En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Mai 1981 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; seine durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Ellwangen vom 20. November 1980 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; die Unterbringung ist nach der Strafe zu vollziehen. Dagegen hat der Angeklagte zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt, das Rechtsmittel später jedoch in zulässiger Weise auf die Reihenfolge von Strafe und Maßregel beschränkt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das landgerichtliche Urteil Wendungen enthält, die zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnten. Darauf, daß nur eine Anstalt vorhanden ist, in der gemäß § 93 a JGG bei dem Angeklagten die Maßregel der Entziehung vollzogen werden kann und daß es die Therapiebestimmungen dieser Anstalt nicht zulassen, daß der Angeklagte zugleich mit dem früheren Mitangeklagten KB eingewiesen wird, könnte es nicht entscheidend ankommen. Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist; aus anderen Gründen - etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes - darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803; vgl. ferner BGHSt 28, 327, 5329; BGH Strafverteidiger 1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).

Doch lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts noch hinreichend deutlich erkennen, daß für seine Entscheidung, den Vollzug der Strafe vor der Maßregel

- u.

anzuordnen, nicht der fehlende Therapieplatz, sondern

die Notwendigkeit, zunächst durch den Vollzug der verhängten Jugendstrafe auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken, entscheidend war. Das Landgericht führt

dazu im Anschluß an den Sachverständigen Dr. vu» aus, daß es möglich und erforderlich sei, den Therapiewillen

des Angeklagten durch den - wenigstens teilweisen - Vollzug der Strafe zu festigen. Dabei hebt die Jugendkammer insbesondere darauf ab, daß angesichts der Protest- und Verweigerungshaltung, die der Angeklagte in der Untersuchungshaft gezeigt habe, derzeit sein Durchhaltewillen für die vorgesehene, harte Langzeittherapie noch nicht ausreichend sei, während in der Vollzugsanstalt die Möglichkeit bestehe, den Hauptschulabschluß nachzuholen, was gleichfalls die Erfolgschancen für die anschließende Therapie steigere (UA S. 16). Diese Erwägungen rechtfertigen im Ergebnis die vom Landgericht angeordnete Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB.

Pikart Herdegen Ulsamer Maul Schikora