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BGH Urteil vom 16.12.1980 – 1 StR 572/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Glaspolierer Jose? R EEE zu: ze (Landkreis FeiBmp-CeiH>) , Sort geboren am auEB> «BP 950, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Helmut WW aus Pe»

als Verteidiger, Justizhauptsekretärin dm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Juli 1980 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-572-80#rd_3

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er rügt ohne Erfolg Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

1. Mit seiner Verfahrensbeschwerde macht der Angeklagte geltend, daß das Tatgericht gegen § 358 Abs. 1 StPO verstoßen habe.

a) Die Vorschrift gebietet dem Tatgericht, eine materiellrechtliche Auffassung des Revisionsgerichts seiner Entscheidung, eine prozeßrechtliche dem neuen Verfahren zugrunde zu legen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 22, April 1980 - 1 StR 190/80 - zur Begründung der Aufhebung des ersten tatgerichtlichen Urteils vom 14. Januar 1980 ausgeführt, eine Lebenserfahrung, die dahin gehe, "daß die Art und Weise, wie der Angeklagte dem Verletzten entgegengetreten ist, gegen eine Abreibung und für Tötungsabsicht spreche", bestehe nicht. Das ungezielte Zustechen des Angeklagten könne zwar auf Tötungsabsicht hindeuten. Die Tathandlung könne aber auch in der vom Angeklagten behaupteten Absicht, dem Verletzten "eine Abreibung zu verpassen", ihre Erklärung finden. Selbst wenn der Angeklagte einen tödlichen Ausgang der "Abreibung" ins Auge gefaßt hätte, sei noch die naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er (nur) mit bedingtem und nicht mit unbedingtem Vorsatz gehandelt habe. Deshalb sei es erforderlich, daß auf der Grundlage des Ergebnisses einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft

werde, wie Wissens- und Willensseite (der innere Tatbestand) beschaffen waren, als der Angeklagte zustach. Das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, weil es mehrdeutige Indizien als eindeutig behandelt habe.

b) Der Aufhebungsgrund untersagte dem neuen Tatgericht lediglich, den Bereich der freien Beweiswürdigung rechtsirrig zu verkürzen und einen Gewißheitsschluß dort zu ziehen, wo nur ein Möglichkeitsschluß in Betracht kommt. Die Schwurgerichtskammer, die nunmehr entschieden hat, hat den Rechtsfehler des früheren Tatgerichts nicht wiederholt. Sie hat auf der Grundlage festgestellter Tatumstände einen Möglichkeitsschluß gezogen, der nicht beanstandet werden kann (vgl. 2.).

2. Zur Begründung der Sachrüge bringt der Angeklagte vor: Die Schwurgerichtskammer gehe zwar davon aus, daß

der Angeklagte dem Verletzten lediglich einen Denkzettel

: verpassen wollte. Mit dieser Feststellung setze sie sich aber in Widerspruch, weil sie - wiederum auf der Grundlage eines nicht existierenden Satzes der Lebenserfahrung - annehme, daß der Angeklagte "den Tod des Gegners unbedingt gewollt habe" (Seite 7 der Revisionsbegründung). Das Fazit des Vortrags der Revision 1äBt sich in dem Satze zusammenfassen, der sich im Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1980 findet: "Mit der Annahme eines auf eine Abreibung, einen Denkzettel gerichteten Willens 4st die Annahme eines direkten Tötungswillens unverträglich."

a) Einen solchen Tötungswillen hat die Schwurgerichtskammer jedoch gar nicht als bewiesen angesehen. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte den Entschluß faßte,

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Hermann Sp "eine Abreibung, einen Denkzettel zu verpassen" (UA S. 7, 8, 10, 15, 17). Sie stellt außerdem fest, daß der Angeklagte "in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns" zustach, daß er sich "der Lebensgefährlichkeit des Stiches bewußt war" und "es innerlich ausgestanden hatte, daß Schmid dadurch zu Tode kommen kann" (UA S. 8). Der Angeklagte habe, so sagt die Schwurgerichtskammer an anderer Stelle, "eine klare Vorstellung" davon gehabt, daß Stiche, wie er sie führte, den Tod des Opfers bewirken können

(UA S. 22; vgl. auch UA S. 23 unten/S. 24 oben).

b) Nichts in diesen Feststellungen deutet an, daß der Angeklagte den Tod seines Opfers erstrebt oder als sichere Folge seines Tuns angesehen habe, Zum Ausdruck kommen das Fürmöglichhalten der Tatbestandsverwirklichung und das Sichabfinden damit, das Handeln auch für den Fall, daß die "Abreibung", so wie sie gedacht war und vorgenommen wurde, zum Tod von SB fünrt, also die intellektuelle und’ voluntative Seite des bedingten Vorsatzes (vel. BGHSt T, 363, 369; BGH, Urt. vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 m.w.N.).

Mehr ist auch den folgenden Sätzen der Urteilsbegriündung nicht zu entnehnen:

Wenn der Angeklagte in Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns gleichwohl nicht mit "gebremster Kraft" und "dosiert" zugestochen habe, so könne daraus "nur die Überzeugung gewonnen werden, daß er den dadurch möglichen Erfolg innerlich ausgestanden, also nicht nur in Kauf genommen, Sondern willensmäßig auch gebilligt haben (UA Ss, 24).

Die willensmäßige Billigung des Erfolgs im Sinne des sich damit Abfindens ist Element des bedingten Vorsatzes. Die antithetische Gegenüüberstellung dieses Elements und des (bloßen) Inkaufnehmens bedeutet kein "Umschwenken" auf direkten Vorsatz, sondern betont lediglich das Erfordernis der Billigung, das ersichtlich in den Worten "innerlich ausgestanden" zum Ausdruck kommt.

c) Bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten 4st mit der Annahme eines auf "Abreibung", auf Zufügung eines "Denkzettels" gerichteten Willens ohne weiteres zu vereinbaren, wenn das Tatgeschehen konkrete Umstände eines für das Opfer lebensbedrohlichen Vorgehens des Angeklagten enthielt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105). Solche Umstände hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Infolgedessen sind ihre den inneren Tatbestand betreffenden Folgerungen hinzunehmen. Sie beruhen auf einer ausreichenden Grundlage und sind möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; 26, 56, 63).

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3. Soweit die Angriffe der Revision dem äußeren Tatbestand und der Strafzumessung gelten, sind sie offensichtlich unbegründet.

Pikart Woesner Herdegen Ulsamer Maul