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BGH Urteil vom 02.02.1970 – 1 StR 298/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 298/70 URTEIL Em

in der Strafsache

gegen

den Ziegeleibesitzer Bruno 5 ED aus AGEEEEEEEEEED, ‚Kreis OD, geboren am MB. 1919 in Ni, Kreis DEE / ON GE,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

u N

Der ij. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 53. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEEE au: GE als Verteidiger,

Rechtsanwalt EB au: ED

als Vertreter der Nebenklägerin Maria HB,

Justizangestellter als Urkundspbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts Würzburg vom 2. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch tritt an Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte sich am 9. und 10.3.1969 durch Einnahme übermäßiger Alkoholmengen in einen Rauschzustand versetzt, in dem seine Zurechnungsfähigkeit mit Sicherheit vermindert, möglicherweise aber im Zusammenwirken mit cholerischer Veranlagung und Erregung ganz ausgeschlossen war, und in diesem Zustand den Sparkassendirektor HM im Verlaufe einer Unterredung durch einen aus kurzer Entfernung unabsichtlich abgegebenen Pistolenschuß getötet. Das Landgericht ist hierbei davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, einen Arbeitstag vor sich hatte und sein zu Ausbrüchen neigendes Temperament kannte, bei Begründung des Alkoholrausches mit der Nichtbewältigung kritischer Situationen als Folge der Trunkenheit und insbesondere auch mit der Begünstigung fehlerhaften Verhaltens im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit durch anlage- oder situationsbedingte Erregungszustände rechnen konnte und mußte (UA S. 16, 25); einen pathologischen oder epileptoiden Rauschzustand hat die Strafkammer verneint (UA Ss. 21). Die Anwendung des § 350 a StGB auf diesen festgestellten Sachverhalt unterliegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen rechtlichen Bedenken.

Die Voraussehbarkeit der Rauschtat gehört nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht zu den Erfordernissen des § 330 a StGB. Für die fahrlässige Begehungsform genügt vielmehr regelmäßig das Bewußtsein des Täters, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (BGHSt 6, 89; 10, 247). Dabei kommt es für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Volltrunken-. heit grundsätzlich nicht darauf an, ob der Rausch als Ursache der mit Strafe bedrohten Handlung anzusehen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 26.5.1964 - 1 StR 160/64). Inwieweit hiervon Ausnahmen für den Fall zu machen sind, daß der betrunkene Täter durch von seinem Willen unabhängige Umstände in einen die Tat erst eigentlich auslösenden Erregungszustand versetzt worden ist, kann dahinstehen. Denn die Vorschrift ist jedenfalls dann anwendbar, wenn der Täter nach lage der Dinge auch zugleich mit dem Eintritt eines die Gefährlichkeit des Alkoholrausches noch steigernden Erregungszustands rechnen mußte (BGH NJW 1967, 298; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 3530 a Anm. 4). Das hat das landgericht aber hier festgestellt (UA S. 25). Was die Revision dagegen vorbringt, enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere auch für den Einwand, die Urteilsbegründung lege nicht ausreichend dar, in welchem Maße die abnorme Geistesverfassung des Angeklagten zur Tatzeit nicht durch Alkoholeinwirkung, sondern durch andere Faktoren (cholerisches Temperament, Erregungszustand) bestimmt worden sei, und es müsse deshalb zu seinen Gunsten vom Überwiegen dieser Einflüsse ausgegangen werden. In Wirklichkeit läßt das Urteil klar erkennen, daß sich die Strafkammer gerade vom Überwiegen des Alkoholeinflusses und seiner entscheidenden Bedeutung für die Herbeiführung des Zustands der Unzurechnungsfähigkeit überzeugt hat (vgl. UA S. 16, 24, 25).

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Der Anwendung des § 330 a StGB steht auch nicht entgegen, daß es der Strafkammer nicht möglich war, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB festzustellen. Sie war ermächtigt, die völlige Unzurechnungsfähigkeit wegen Trunkenheit zugrundezulegen, weil sie sich davon überzeugt hatte, daß durch den Rauschzustand des Angeklagten der Bereich des § 51 Abs. 2 StGB mit Sicherheit überschritten war (BGHSt 16, 187; BGH VRS 38, 333).

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer fahrlässigen Tötung als Rauschtat sind ebenfalls unbegründet. Es kommt nicht darauf an, auf welchen technischen Fehler das unbeabsichtigte Lösen des Schusses zurückzuführen ist und ob der Angeklagte diesen oder jenen Mangel der Waffe erkennen Konnte.

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigt sich nämlich unter allen Umständen schon daraus, daß der Angeklagte, wie sich aus dem festgestellten Tatgescheben ergibt,

den Lauf der geladenen und gespannten Pistole entgegen der wichtigsten und allgemeinbekannten Vorsichtsregel für den Umgang mit nicht eingesetzten Schußwaffen gegen einen Menschen richtete, ohne daß dieser ihm Anlaß für eine unkontrollierte Fehlbewegung gegeben hatte (vgl.

UA S. 12, 24). Es ist auch unbedenklich, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausführt, daß der Angeklagte in nüchternem Zustand die geladene und gespannte Pistole nicht mit Richtung des laufes auf einen Menschen getragen hätte (UA S. 15). Diese Annahme steht keineswegs in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte bereits früher einmal beim unabsichtlichen Lösen eines Schusses aus derselben Waffe beinahe seine Ehefrau getroffen hatte (UA S. 15 u.). Denn dieser Vorfall war im besonderen Maße dazu angetan, dem Angeklagten, soweit er zu normalem Handeln fähig war, als Warnung zu dienen.

Nach alledem ist der Angeklagte mit Recht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt worden.

Rechtsfehlerfrei sind neben den Strafzumessungsgründen insbesondere auch die Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung. § 23 Abs. 2 n.F. StGB sieht nunmehr zwar ausnahmsweise auch die Möglichkeit vor, Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. Die Strafkammer war aber nicht gehindert, Feststellungen zu treffen, die es ausschlossen, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter auf der Grundlage solcher Feststellungen die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 n.F. StGB - vorgreifend - geprüft und nach pflichtgemäßem Ermessen verneint hat. Das Urteil geht dabei hier mit Recht von dem Schuldvorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit als der "Tat" im Sinne won § 23 Abs. 2 StGB und nicht von der nur eine Bedingung der Strafbarkeit darstellenden Rauschtat aus.

Der Strafausspruch bedarf mur der durch Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG gebotenen Richtigstellung.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Meise .