Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.09.1980 – 1 StR 465/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
ı str 65/0 _BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen Sch mm aus BiMib, geboren an iii 1958 in LE zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen B Erpressung
uf 35
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
5. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Baden-Baden von.
21. Dezember 1979 wird zurlickgewiesen.
Gründes
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August 1980 zur Revision des Angeklagten folgendes ausgeführt:
„Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen auch zu Recht einen freiwilli-
gen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch verneint.
Auf UA S., 13 ist dazu ausdrücklich angeführt, die Aufgabe der Tatausführung habe allein darauf beruht, daß der Zeuge ZB und der Angeklagte erkannten, daß die Engländer zur Hergabe des Geldes nicht bereit waren
und daß sich möglicherweise eine zahlenmäßige Überlegenheit von Personen in dem Wohnwagen befunden hatte. Dabei handelt es sich um eine zulässige ergänzende Feststellung zu der Sachverhaltsschilderung auf UA S. 7, die - da die Urteilsgründe eine Einheit darstellen - auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch getroffen werden konnte (BGH, Urteil vom 30. April 1976 - 5 StR 481/75). Unabhängig von dieser ausdrücklichen Feststellung hätte ein freiwilliger Rücktritt jedoch auch deshalb nicht angenommen werden können, weil die Urteilsgründe eindeutig ergeben, daß zu dem Zeitpunkt, als der Haupttäter wegen der vermeintlichen Undurchführbarkeit - also nicht freiwillig im Sinne des § 24 StGB - das Vorhaben aufgab, auch der Angeklagte an der weiteren Ausführung der Tat gehindert war, und. deshalb auch bei der dem Revisionsvorbringen zugrunde liegenden Fallgestaltung ein freiwilliger Rücktritt nicht angenommen werden könnte,
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer dagegen den Strafausspruch. Die Begründung, mit der das Landgericht es ablehnte, einen minder schweren Fall anzunehmen, genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie 1äßt besorgen, die Strafkammer könnte nicht hinreichend beachtet haben, daß die Frage, daß ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden kann und unter Umständen auch unterschiedlich zu beurteilen ist. Denn
ur
die Kammer stützt ihre Entscheidung allein auf die Erwägung, daß ein derartig dreister Überfall nach Mitternacht auf ein allein auf einem Parkplatz abgestelltes Wohnwagengespann von mit Waffen versehenen Tätern
(bzw. Gehilfen) schon im Regelrahmen der Fälle des schweren Raubs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB liege.
Abgesehen davon, daß die Strafkammer - ohne die gebotene Gesamtwürdigung und eine Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender, aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters sich ergebender Umstände vorzunehmen - damit allein auf Merkmale der Tatausführung abstellt, läßt sie vor allem unberlcksichtigt, daß die von ihr vorgenommene Bewertung nach . den tatsächlichen Feststellungen nur auf den Haupttäter, ‚ıf den Angeklagten als Gehilfen jedoch nur sehr eingeschränkt zutrifft. Nach den Feststellungen auf
VA 5. 5/6 hielt der Zeuge ZW in der Nähe des Wohnwagens der englischen Gäste das von ihm gesteuerte - Fahrzeug an, ohne daß vorher konkret ein Raubüberfall geplant gewesen wäre, stieg aus und holte aus dem Kofferraum die nichtgeladene Büchse und zwei mit Sehschlitzen versehene Pudelmützen. Erst jetzt forderte er den Angeklagten Schwarz und den weiteren Begleiter, der jedoch wegen einer Heroininjektion nicht ansprechbar war, auf, mitzukommen. Nach den Darlegungen auf UA S. 14 ist der Angeklagte dieser Aufforderung nur nach anfänglichem Sträuben gefolgt. Dabei ist die Strafkamner davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte zur Unterstützung des Zeugen nur deshalb bereit gefunden hat, weil er seit mehreren Monaten von Zt Geldzuwendungen erhalten hatte und diesem deshalb zu
Dank verpflichtet war. Ihm wird auch zugute gehalten,
daß er in einem gewissen Umfang von ZU abhängig war (vgl. UA S. 14). Erst auf dem Weg zum Wohnwagen erfuhr der Angeklagte, daß sich auf dem Abstellplatz Engländer befinden, bei denen etwas zu holen sei (UA S. 10). Über Einzelheiten des vorgesehenen Vorgehens wurde offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen, wenn auch der Angeklagte aus der Mitnahme einer Waffe und der Pudelmützen mit Sehschlitzen erkennen konnte und nach den Feststellungen auch erkannt hat, daß ein Raubüberfall beabsichtigt war. Diesen Feststellungen zur Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an der Tat wird die angeführte Darlegung der Strafkammer zur Frage des minder schweren Falles nicht gerecht. Wenn ein solcher allein im Hinblick auf die Dreistigkeit der mitternächtlichen Tat abgelehnt wurde, so hätte dabei keinesfalls unerörtert bleiben dürfen, weshalb diese nicht nur den Haupttäter, sondern auch dem Angeklagten voll angelastet werden kann, der weder am Entschluß zur Tat noch bei deren Vorbereitung mitgewirkt hatte, der sich nur widerstrebend und letztlich allein aus Dankbarkeit gegenüber dem Haupttäter zu der Beteiligung bereit fand, auch dann noch gar nicht alle Einzelheiten des beabsichtigten Vorgehens kannte und auch bei der eigentlichen Tatausführung keine besondere Aktivitäten entfaltete. Das festgestellte Ausmaß seiner Beteiligung machte vielmehr eine ausdrlckliche Prüfung unentbehrlich, ob hier nicht schon die Tatsache, daß sich der Angeklagte nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe an dem dreisten Raubüberfall beteiligt hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände den Ausschlag für die Annahme eines minder schweren Falles hätte geben können und müssen, Hinzu-
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kommt, daß die Strafkammer noch weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat, die - wenn ein minder schwerer Fall nicht schon im Hinblick auf die Feststellungen zum Umfang der Beteiligung anzunehmen war - ebenfalls bereits für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens von Bedeutung sein konnten und nicht erst für die Festsetzung der Strafe innerhalb des nach den §§ 49, 23, 27 StGB gemilderten Regelstrafrahmens.
Die Strafe von zwei Jahren sechs Monaten liegt zwar auch innerhalb des Ausnahmestrafrahmens. Sie entspricht etwa dessen arithmetischen Mittels. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß dann, wenn die gebotene umfassende Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen worden wäre, schon ein Teil der angeführten Milderungsgründe - z.B. die Beteiligungsform - zur Annahme eines minder schweren Falles Beführt hätte und daß das Landgericht dann unter Berlicksichtigung der weiteren Strafmilderungsgründe, gegebenenfalls nach einer Milderung auch des Ausnahnmestrafrahnmens wegen Versuchs, auf eine wesentlich niedrigere Strafe erkannt hätte."
Dem tritt der Senat bei. Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 1. September 1980 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
2. Zu einer Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21. Dezember 1979 sieht der Senat keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen. Die weitere Unter-
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suchungshaft steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe;
das muß nach dem derzeitigen Sachstand auch für den Fall gelten, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung zur Annahme eines minder schweren Falles der Beihilfe der versuchten schweren räuberischen Erpressung kommen sollte.
Pikart Loesdau Krauth Kuhn Maul