Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.07.1984 – 4 StR 317/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

0F4Y

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 317/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Detlef Alb aus BEE, geboren am > 1960 in Ve, zur Zeit in Haft,

2. Herbert K ED aus Bob, geboren am EEEmm 1946 in Weine,

wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Detlef 2 und Herbert KB wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Januar 1984, auch soweit es die Mitangeklagten Helmut Ka@B und Marie Ka eg betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe;

Das Landgericht hat die Angeklagten Helmut Ka m und Detler Au des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, die Angeklagten Herbert und Marie Kae der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat Helmut Ka zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahven, Detlef AU zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und die Angeklagten Herbert und Marie Kae je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die gegen Marie Kae festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Ag und Herbert KW. Beide Angeklagte rü-

gen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben auf die Sachbeschwerde in den Strafaussprüchen Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Revision des Angeklagten Augst,

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer bei dem Angeklagten Augst die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit verneint hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Tatgericht ging zugunsten aller Angeklagten von der Richtigkeit ihrer Angaben über den jeweiligen Alkoholgenuß am Tattage aus (UA 19). Die Berechnung auf dieser Grundlage ergab für den Angeklagten MB einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ;bis 3 %0 zur Tatzeit (UA 17). Gleichwohl hat die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht "zu erkennen vermocht", da "sämtliche weiteren tatsächlichen Umstände im Verhalten der Angeklagten" zeigten, "daß unabhängig vom möglicherweise zu errechnenden Blutalkoholgehalt eine jedenfalls erhebliche Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit" nicht vorgelegen habe (UA 19). Die erwähnten weiteren tatsächlichen Umstände erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte AB noch daran gedacht habe, einen zerrissenen Geldschein zu kleben, daß er die Geistesgegenwart besessen habe, sich bei Eintreffen der Schutzpolizei unter dem Bett zu verstecken und daß er angesichts der störenden Mofafahrer durch reaktionsschnelles Handeln sogleich in der Lage gewesen sei, ein anderes Fahrtziel zu benennen und dies durch eine Bemerkung gegenüber Helmut Kap zu begründen (UA 18).

Die Strafkammer übersieht hierbei, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung nicht nur

dann berücksichtigt werden muß, wenn sie das Gericht erkennen, d.h. feststellen kann. Sie ist vielmehr zu Gunsten des Angeklagten dem Strafausspruch zugrunde zu legen, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann. Da die Strafkammer beim Angeklagten AU eine Blutalkoholkonzentration von

3 %o zum Tatzeitpunkt für möglich hält, mußte sie - zu Gunsten des Angeklagten - bei der Beurteilung seiner Verantwortlichkeit von diesem Wert ausgehen. Es ist ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %o nahe (BGH StrVert 1982, 14/15).

Der Auffassung des Landgerichts, daß bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Blutalkoholwert außer Betracht gelassen werden könne und allein auf das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat abzustellen sei, kann daher nicht beigetreten werden (vgl. BGH NStZ 1981, 298; Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78). Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließt (vgl. BGH NStz 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Vorliegen des § 21 StGB allein schon die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; bei Holtz MDR 1980, 104; StrVert 1982, 221).

II. Revision des Angeklagten Herbert Kup.

Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beur-

teilt werden. Dies ist bei der gebotenen Gesamtabwägung

zu berücksichtigen (BGH StrVert 1981, 73; BGH, Beschluß vom 16. September 1980 - 1 StR 465/80). Die Strafkammer beurteilt das strafbare Verhalten des Angeklagten Herbert Kaemper dahin, daß sein Tatbeitrag "auch bei Einschätzung als Beihilfehandlung keinen sehr großen Umfang hatte"

(UA 22), geht aber bei der Strafbemessung vom Normalstrafrahmen aus, ohne die Frage des minder schweren Falles zu erörtern. Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist auch aus diesem Grunde im Strafausspruch aufzuheben.

III. Die Aufhebung zu Gunsten der Beschwerdeführer AQE und Herbert KB erstreckt sich gemäß § 357 StPO im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit aller Angeklagten auch auf die Mitangeklagten Helmut und Marie Kae, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Die neue Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Wertur von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen od: folgen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der b lastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 21 97, 98 f; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/: Bisher haben mehrere strafmildernde Tatumstände keine Be rücksichtigung gefunden, nämlich daß die Angeklagten die Tat zunächst mit einer funktionsuntüchtigen Scheinwaffe durchgeführt haben und daß die Tatausführung, mag sie ei

seits planvoll und gezielt vorgenommen worden sein, unverkennbar dilettantische (alkoholbedingte?) Züge aufgewiesen hat, wie sich schon daraus ergibt, daß der Taxifahrer zur Wohnung der Angeklagten Herbert und Marie Kae@iB gerufen wurde, so daß die Aufdeckung und Identifizierung der Täter innerhalb kurzer Zeit abzusehen war. Soweit die Strafkammer darauf abhebt, daß "der Einsatz des von hinten geführten Hosengürtels" ... "eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Leib und Leben des Zeugen PO" darstellte (UA 19), ist dies bisher nicht durch Feststellungen belegt, worauf die Revision des Angeklagten AD zutreffend hinweist.

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner