Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.07.1986 – 2 StR 260/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 260/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rainer Kurt Karl Heinz K EEE aus ME - SCHW, seboren a ii 1961 in rg,
wegen Beihilfe zum schweren Raub
-2- &
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. August 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
zur Revision des Angeklagten u.a. ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten hat wiederum mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die zugleich
erhobenen Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.
Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung angeführt (UA S. 4), es spreche nichts dafür, daß der Angeklagte als Gehilfe der Haupttäter sich deren Tat als minder schweren Fall des Raubes im Sinne des $s 250 Abs. 2 StPO vorgestellt habe. Diese Beurteilung hat es mit der Kenntnis des Beschwerdeführers von Umständen belegt, die in der Haupttat lagen oder die Person der Haupttäter betrafen. Schon der Frage, ob die Beihilfehandlungen des Angeklagten für die Durchführung der Haupttat bedeutsam waren, hat es jegliche Erheblichkeit abgesprochen, weil diese Beihilfehandlungen im Umfeld der Tat stattgefunden
und diese selbst nicht geprägt hätten, einen minder schweren Fall der Beihilfe das Gesetz aber nicht vor-
gesehen habe.
Gegen die Rechtsansicht, die diesen Ausführungen zugrunde liegt, wendet sich die Revision zu Recht. Sie ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Die Strafe eines Tatbeteiligten ist unabhängig von der Bestrafung anderer Beteiligter nach dem Maß seiner Schuld festzusetzen (BGH, Beschlüsse vom
16. September 1980, 1 StR 465/80, und vom 6. November 1984, 4 StR 577/84, vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB, 42. Auflage, RdNr. 4 zu $S 46). Demgemäß kann auch die Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden (a.a.O). Bestimmend für das Maß der Schuld sind nicht nur die der Haupttat innewohnenden, sondern auch die sie begleitenden sowie die ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht, einschließlich der aus der Persönlichkeit der Tatbeteiligten sich ergebenden Momente. Daraus folgt, daß die für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, auf alle diese Umstände zu erstrecken ist. Wenn das Landgericht demgegenüber meint, es müßten solche Gesichtspunkte außer Betracht bleiben, die im Umfeld der Tat stattgefunden und diese geprägt haben, so liegt dem offenbar auch ein Mißverständnis über den Begriff des Tatbilds zugrunde, an das in Definitionen des minder schweren Falles angeknüpft wird. Gemeint ist dabei nicht ein Tatbild, das - in der Betrachtung verkürzt auf die Haupttäter und die dem Beteiligten
bekannten Umstände des eigentlichen Tathergangs -
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nach außen in Erscheinung tritt. Maßgebend ist viel-
mehr das Bild der Tat, wie sie sich in der Person
des jeweiligen Tatbeteiligten unter Berücksichtigung
aller diesen betreffenden Umstände darstellt.
An der danach gebotenen Würdigung aller für die Frage des minder schweren Falles in Betracht kommenden Gesichtspunkte fehlt es - bedingt durch den rechtlich fehlerhaften Ausgangspunkt - im angefoch-
tenen Urteil."
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Meyer RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen
Theune Niemöller