Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 21.05.1980 – 1 StR 625/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 625/80 . URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Curt BEE aus Eee, zeboren u un re

wegen Bankrotts u.a.

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10, Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Bundesamwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ee als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Mai 198o mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der änklage |

1. der unterlassenen Bilanzaufstellung (B 1 der Urteilsgründe) und

2. des übermäßigen Aufwands (B 3 der Urteilsgründe) freigesprochen ist.

II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Bankrotts in drei Fällen in der Form der unterlassenen Bilanzaufstellung, der Verletzung der Buchführungspflicht und des übermäßigen Aufwanäs sowie der falschen eidesstattlichen Versicherung freigesprochen, Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwait teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen

i, Abtrennung des Verfahrens wegen Beitragsvorenthaltung

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkamnmer habe den Eröffnungsbeschluß insoweit nicht erschöpft, als sie über die Anklage der Beitragsvorenthaltung zum Nachteil der A Tee nicht entschieden habe.

Die Rüge ist unbegründet.

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten insoweit zur Last, er habe

a) im Oktober bis November 1974 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 7.927,88 DM nicht an die DEE in Haie abgeführt,

b) im Januar bis August 1975 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 96.643,98 DM verspätet und in Höhe von

erh]: KO TE Hhanık ar PR os Pr ä 2, ahın .742,54.0M überhaupt nicht an die > Tr abzge-

Die das Verfa

gehen der Beitragsvorenthaltung abgetrennt und ausgesetzt,

Strafkammer hat durch Beschluß vom 21. Mai 1980 hren wegen vier rechtlich zusammentr nder Ver-

um dem Angeklagten eine hinreichende Verteidigung zu ermöglichen (HA IV 234 Anlage II). Damit sind auch die Tatteile erfaßt, die sich nach Darstellung der Anklage gegen de A Te richten. Eine Abtrennung allein der gegenüber der DE Heiss begangenen Teilakte wäre bei Annahme einer einheitlichen Hanülung rechtlich gar nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht im angefochtenen Urteil über den Anklagevorwurf der Beitragsvorenthaltung zum Nachteil der A@ Te» nicht entscheiden.

2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe über einen Beweisamtrag zur Anklage der nicht ordnungsgemäßen Buchführung nicht entschieden (Rüge Nr. 14, SA 92), bleibt erfolglos.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, einen Sachverständigen zu der Beweisbehauptung zu vernehmen, die Buchhaltung der Firma Vase IC sei insoweit falsch geführt worden, als der Zeuge Me zum 30. September 1975 aus allen gebuchten und nicht gebuchten Geschäftsvorfällen zwischen ger Firma N und der Firns Ve X einen Forderungsstand von 785.280,33 DM zugunsten der Vu KG ermittelt habe.

Die Beanstandung, das Landgericht habe über diesen Antrag nicht entschieden, trifft nicht zu. ÄAusweislich der Sitzungsniederschrift ist der Sachverständige Dipl.-

Kaufmann Bo@B in der Hauptverhandlung vernommen worden, Daß er zu dem von der Staatsamwaltschaft benannten Be-

weisthema gehört worden ist, ergibt sich u.a. aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden von 1. Oktober 1980 (SA 116). Dieser legt dar, der Sachverständige

sei zu der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft vernommen worden. Die Strafkamner hat danach dem Beweisbegehren entsprochen.

3. Die Rüge der Verletzung der §§ 2567 Abs. 5, 338 Nr. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil geht ausdrücklich auf die Nebeneinnahmen des Angeklagten aus Wildbretverkauf ein (UA S. 27).

4. Einer Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen, die sich allein gegen die Freisprüche von den Anklagevorwürfen der unterlassenen Bilanzerstellung und des unwirtschaftlichen Aufwands richten, bedarf es nicht, weil diese Freisprüche auf die Sachrüge hin aufzuheben ind, Ergänzend ist zu den Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft lediglich zu bemerken, daß im allgemeinen von der Staatsanwaltschaft erwartet werden kann, daß sie vor Erhebung der Anklage bereits das Erforderliche getan hat, um dem Gericht die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, deren es zur Aufklärung des Sachverhalts bedarf.

B. Die Sachrüse

I. Die Freisprüche von der Anklage der unterlassenen Bilanzaufstellung (§ 283 Abs. ? Nr. 7 & StcB) wirtschaftlichen Aufwands (§ 2853 Abs. i Nr. 2 nicht bestehenbleiben, weil ihre Begründung mit Dar-

%

ich

. Dis Sankrotthandlung der unterlassenen Bilanzsufstellung

a) Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe als alleinvertretungsberechtigter und geschäftsführender Gesellschafter der "Fahrze ugfabrik Georg Ve Ce Kc" in Tee es in den Jahren 1963 bis 1974 trotz Überschuldung und drohender oder eingetretener Zahlunssunfähigkeit unteriassen, die nach dem Handelsrecht

rforderlichen Bilanzen des Vermögens der Gesellschaft

in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Die Bilanzen für die Jahre 1968 bis 1972 habe er erst nach mehrjähriger Verspätung, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1973 und 1974 bis zur Konkurseröffnung im Dezember 1375 überhaupt nicht erstellt. Die verspäteten Bilanzen hätten zeitlich nicht mehr den gesetzlichen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprochen. Spätestens seit 1968 habe das Unternehnen sich ständig an der Grenze der Zahlungsunfähigkeit bewegt. Das habe der Angeklagte erkannt und dennoch nicht auf rechtzeitige Bilanzierung hingewirkt.

b) aa) Die Strafkammer stellt dazu fest, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1963 bis 1970 seien mit mehrjähriger Verspätung erstellt worden. Dem Angeklagten müsse klar gewesen sein, daß die Verzögerungen nicht mehr mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu vereinbaren gewesen seien. Dennoch scheide eine Bestrafung aus. Unabhängig davon, ob die Tatbestandsmerkmale des § 283 Äbs. i Nr. 5 und Nr. 7 SiGB erfüllt seien, könne der Sngeklagte "mangels einer Krise" nach dieser Vorschrift nicht bestraft werden. Die Verspätung der Bilanzierung stehe auch in keinem zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des KOnkurSvertenreng über das Vermögen der Vi xXC am 8. Dezember 1975.

BR

titten, Außer

er Angeklagt die Bilanz

bad

trag" schon immer innerhalb eines Zeitraumes von ninde-

stens über 14 Monaten erstellt worden seien. DaB der Angeklagte dis vorgeschriebene Zeit

zu keiner Zeit erkannt und unter den gegebenen Unständen

kräfte habe verlassen dürfen. Danach entfa

mer eln strafbares Verhalten des

ee 0 R “ pe je cr 07 Into MH] [#93 [93 ei fi [4

DB &

weil von 2, Juli bis 8. August 197& eine

Betriebsprüfung des Finanzamtes stattgefunden ha

ich das Erfordernis von Umbus Aungen er-An S

richt des Betriebsprüfers f buchungen habe abwarten wollen. Das könne dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Dezexber

l2g © § 974 habe der Betriebsprüfungsbericht vorgelegen. Nunmehr

abe der Angeklagte seinen Leiter des nee ent an-2

weisen müssen, die erforderlichen Unbuchungen vorzunehmen

Der ängeklagte sei aber im Jahre 1975 aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndrems nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Betrieb umsichtig zu führen. Die Bilanz für 1974 hätte bis September 1975 erstellt werden müssen. Bereits ab August 1975 sei das Konkursverfahren anhängig gewesen. Es sei zweifelhaft, ob die KG zum damaligen Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, m 1 für die Bilsanzierungsarbeiten zu bezahlen.

c) Diese Erwägungen sind in ihrer Gesamtheit angesichts der sonstigen Feststellungen der Strafkammer nicht geeignet, die Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil zu rechtfertigen.

aa) Die etwaige Strafbarkeit des Verhaltens des Ange-

klagten ist für die Zeitspanne von 1968 bis 1974 nach § 283 StGB zu beurteilen, weil diese Vorschrift gegenüber § 240 KO a.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Die Neufassung setzt voraus, daß die Krisenmerkmale zur Zeit der Tat gegeben waren und daß der Vorsatz des Täters sie umfaßte (BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 5 StR 27/77: BGH, Beschluß vom 9. Januar 1979 - 5 StR

38/78). Es genügt nicht mehr, wie früher, daß an sich wertneutrale Randlungen vorliegen, denen dann ohne Kausalzusammenhang ein nicht vorwerfbarer wirtschaftlicher Zusammenbruch folgt.

bpb) § 283 Abs. StGB stellt bestimmte Handlungen des späteren Gemeinschuldners unter Strafe, die dieser ‚in einer Krisensitustion und in deren Kenntnis vorgenommen hat. Krisenmerkmale sind die eingetretene Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

N‘ e F Sr: . nt ö Sa 9 asa} Die Ausführungen des angelosatenen Urteils un aa 2 § 2 dere $ rt. 2 rt Fehlen einer Krisensituation für den gesamten Teltraum

von 19638 bis 1974 genügen den rechtlichen Anforderungen

se*

Übsrschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schul-

r deckt, die Passiven die äktiven übersteigen. Das Landgericht stellt dazu fest, die Unterholzner KG habe seit ihrer Cründung im Jahre 1960 über zu wenig igt und deshalb vorwiegend nit Wechselund Lieferantenkrediten „geamben ter "yon Anfang an fehlte es an ausreichend ljlüssigen Geldmitteln, was der Angeklagte als lsauiditat bezeichnete?" un Ss, 5}. Dennoch steht für die Strafkammer fest, "daß die KG zum 31. Dezember 1972 noch nicht Üüberschuldet war" (UA S. 31}. Dabei fehlt jedoch die gebotene Auseinandersetzung mit den eigenen Feststellungen, die besagen, daS das Unternehmen von vorneherein auf Dauer unterkapitalisiert und mit unzureichenden flüssigen Geldmitteln ausgestattet war. Diese Umstände können bedeuten, daß die KG auf Dauer entweder gar nicht sder nur unter besonders günstigen Bedingungen | existenzfähig war. Das ist aber gerade

®

E Inte

v3

et

in

[2

je ®) m % bey

er

pt

Inte

[#)

e7

1)

L%

ituation, auf die der Tatbestand des § 28 u:

Yord

Auch die Darstellung der Einzelheiten, mit der die Strafkammer ihre Feststellung der fehlenden Überschuldung rechtfertigt, ist nicht frei von Rechtsmängeln. Eine Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven fehlt. Es wird lediglich ausgeführt, das negative Kapitalkonte des Angeklagten gegenüber der XÄG habe an nach Ansicht Der 1.031.000,--DM, nach der Meinung des

Betriebsprüfers Koller 632.000,--DM betragen. Die Forderung

es

u we je) € [A D [ee co 7 "g eich un el nu

gegen den Angeklagten sei jedoch "voll werthaltig" gewesen, denn die Verwertung des Privatvermögens des Angeklagten nach Konkurseröffnung habe mehr als °.000,000,--DM, das Villengrundstück in Surberg allein etwa 1.500.000,--DM erbracht (UA S. 31, 32). Was zu diesen Zeitpunkt und vor-

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-05-21/1-str-625-80#rd_23

her an Passiven vorhanden war, bleibt unklar, Es ist auch rechtlich bedenklich, der Wertbestimmnung für den 31, Dezember 1972 kurzerhand die "glaubhafte Versicherung des

Angeklagten" über den Erlös von etwa 7,5 Mill. IM zugrunde zu legen, die sich auf die Zeit nach der Konkurseröffnung im Jahre 1975 bezieht. Insoweit hätte es eine klaren, auf ein entsprechendes Gutachten oder die eigene Sachkunde des Gerichts gestützten Feststellung bedurft.

Der Hinweis auf die "inneren Reserven der KG" am Ende des Jahres 1972 (UA S. 32) genügt gleichfalls nicht, weil wiederum die Passivseite fehlt. Es fällt auf, daß die Strafkammer eine Überschuldung erst zum 30. Septenber 1975 annimmt (UA S. 31), obwohl bereits am 31. Oktober 1974 erstmals ein Wechsel der KG zu Protest ging (UA S. 7, 30). Dieser Umstand bedarf der Erklärung. Zu der Frage, in welcher Höhe nicht bevorrechtigte Forderungen im Konkurs der KG voraussichtlich ausfallen werden, nimmt das Landgericht nicht detailliert Stellung. Die summarische Darlegung, sie seien "zum erheblichen Teil" getilgt (UA S. 8), besagt angesichts der Behauptung der Anklage (Ausfall von 3,5 Mill. DM) nichts. Der tatsächliche Ausfall hätte zusätzliche Beweisanzeichen für die Relationen der "inneren Reserven" der KG zu den Passiven in den voraufgegangenen Jahren erbringen können.

bbb} Auch bei der Beurteilung der Krisenmerkmale der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit fehlt die

sierung md Minderausstattung mit Tlüssigen Mitteln. Das gilt insbesondere für die drohende Zahlungs-

die das Landgericht erst für Novenber 1373 23

it, annimmt (UA S. 29). Der dafür allein angegebene Grund, die KG habe von 1969 bis 1972 "ganz erhebliche Gewinne" erzielt, rechtfertigt, abgesehen von seiner Unbestimntheit, die Schlußfolgerung auch deshalb nicht, weil das edenfalls dann einer drohenden Zah-

Erzielen von Gewinn je lungsunfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Passiven von vorneherein die Aktiven einschließlich der Gewinne erheblich übersteigen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit setzt, wie die Revision zu Recht betont, e stichtags-bezogene Gegenliberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten zu den vorhandenen flüssigen sowie den kurzfristig liquidierbaren Mitteln voraus. Ob

eine Zahlun nacunfänigkeit ärcht, ergibt eine Beurteilung

der genannten Kriterien in Zusammenhang mit der Auftragslage und den zur Verfügung stehenden Kredlitschöpfungsmög-

lichkeiten. Derartige Erwägungen sind zu vermissen.

:cc} Weshalb zwis n der Unterlassung der Bilanzierung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der KG kein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang bestehen soll, bleibt gleichfalls offen. Dieser Zusammenhang ist nich 3 den Kausalzusammenhang (BGHSt 1, 191; BGH GA 1953, 73; 1971, 38). Es genügt im Rahmen einer Krise, wenn Forderungen, die zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bis zur Zahlungsein stellung noch nicht oder nur durch Eingehen neuer Verbindlichkeiten gezilgt waren (BGH GA 1953, 73). Bilanzen sind dazu bestimmt,

=

dem Kaufmann einen Überblick über seine wirtschaft

24

liche Lage

zu verschaffen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Maßnahmen zu ergrei is und seinen Gläubigern abzuwenden. Ob und inwieweit der Angeklagte infolge der erheblich ve

unterlassenen Bilanzierung bis zum wirts Zusammenbruch der KG nicht in der Lage war, die Ge-

pr [6 in N Pi

fahren für seine Gläubiger zu erkennen und danac! handeln, kann das Revisionsgericht mangels hinreichender

s

Feststellungen der Strafkammer. nicht prüfen.

Am tatsächlichen Zusammenhang ändert nichts, daß die KG in den Jahren von 1969 bis 1972 Gewinne erzielte. Der Zusammenhang ist zwar unterbrochen, wenn der Schuläner in einer Krise eine Bankrotthandlung begeht, diese Krise aber später überwindet und erst danach wirtschaftlich zusammenbricht. Die vorübergehende Erzielung von Gewinn bedeutet aber noch nicht, daß Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit bereits überwunden sind. Die Krise dauert fort, wenn die Schulden die Gewinne und das sonstige Vermögen nach wie vor erheblich übersteigen. Dafür spricht in gewisser Hinsicht die Feststellung, die KG habe seit ihrer Gründung vorwiegend mit Wechsel- und Lieferantenkrediten gearbeitet, sie sei von vorneherein unterkapitalisiert gewesen.

dd) Die Verneinung der Voraussetzungen der inneren Tatseite ist gleichfalls nicht frei von Rechtsmängeln. Daß der Angeklagte "nicht wußte, innerhalb welcher Zeit die Bilanz erstellt sein muß" (UA S. 48), schließt nicht aus, daß er als langjähriger, erfahrener G mehrerer Gesellschaften (UA S. 5) jedenfalls mit d

e

billigte. Für diese Annahme besteht um so mehr Veran-

lassung, als der Gesellschaftsvertrag dem Angeklagten kürzere Bilanzierungsfristen vorschrieb (VA S. 48 Nohne Rücksicht auf den Gesellschaftsvertrag"). Daß der Angeklagte " = T vorsentinet ist"

i

en I ahrung an verantwortlicher Stell

5 i

{3

ehntelange Er!

Pr E* im kaufmännischen Bereich

elit {UA 5. 5). Der Angekla gte selbst

ist beispielsweise der Auffassung, daß "die Erzielung

ur Seite stünde, Gerade das

it

aber ist festgeste

3

der Überdiskonterlöse und Dividenden auf sei

2 ur m 10 9 ty = cr t

liches Geschick zurückzuführen sei" (UA S., 36). Der Hinweis auf das "hirnorganische Psychosyndrom" (UA 5, 51) betrifft erst die Zeit ab Dezember 197%. Auch

#

bt Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Einerseits die Strafkammer aus, daß der Angeklagte "in seiner Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei" (UA S. 34), anderer-

b3

seits nimmt sie an, daß die Fähigkeiten des Angeklagten auch "derart eingeschränkt waren, daß es nicht als perönlich vorwerfhbar angesehen werden kann, daß er es

versäumt hat, durch entsprechende Anweisungen ... für einen zügigen Abschluß der Bilanzierungsarbeiten für

1973 zu sorgen" (VA S. 51). Vollständig entfällt der Schuldvorwurf jedoch erst, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ganz fehlt (§ 20 StGB).

2. Die Bankrotthandlung des unwirtschaftlichen Aufwands

a) Die Anklage lastet dem Angeklagten insoweit an, er sei verpflichtet gewesen, im Interesse der X der zahlreichen Gesellschaftsgläubiger vernögensmindernde Maßnahmen, die die

22%

Le übersteigen, zu unter!

lich verletzt. Von 1969 bis € Zwecke 1.662.000,--DM dem Firmenvermögen entzogen, u.a. für Gästebewirtungen, als Lohnaufwand für einen Jäger

seiner Privatjagd und für die private Landwirtschaft sowie in Form von unentgeltlichen Zuwendungen an die

von seiner Ehefrau betriebene Firna NP. Diese Entnahmen hätten im Zusammenhang mit der von vorneherein bestehenden bedenklichen Vermögenslage die KG wirtschaftlich derart geschwächt, daß sie deren Zusammenbruch mitbewirkt hätten.

b) Die Strafkamner verneint insoweit eine strafbare Bankrotthandlung, weil "in den Jahren 1969 bis 1972 auf jeden Fall noch keine Krise im Sinne des § 2§ 3 StGB vorlag (UA S. 55). Die festgesteilten Entnahmen stellten angesichts der erheblichen Gewinne in Höhe von jährlich 300.000,--DM bis 500.000,--DM, die die KG erzielt habe, keinen übermäßigen Aufwand dar. Die Übernahme der Bürgschaft zugunsten der Firma NW sei ebensowenig als übermäßiger Aufwand anzusehen, weil zwischen beiden Firmen ein gegenseitiges Finanzierungsverhältnis bestanden habe. Die NEE habe für Wechselkredite der KG gleichfalls ohne Entgelt die Haftung mitübernommen. Außerdem habe die Bürgschaft sie in die Lage versetzt, Reparaturleistungen bei der KG durchführen zu lassen.

c) Auch dieser Freispruch begegnet rechtlichen Bedenken. |

aa) Die Annahme, in den Jahren 1969 bis 1972 habe keine Krise der KG vorgelegen, ist nicht hinreichend belegt. Dazu wird auf die Ausführungen zuBIic bb verwieSen,

bb) Ob ein übermäßiger Aufwand gegeben ist, kann nur anhand der gesamten Vermögens- und Liaqauicditätslag der KG und nicht nur nach einigen Gewinnergebnissen, die überdies als Bilanzgewinne reine Rechnungsgrößen darstellen, beurteilt werden. Dazu ist ein Vergleich der Aktiven und Passiven für die von der Anklage erfaß-

s te Zeit anzustellen. Bei einem von vorneherein unter-Fe u

als *"illiquide" ansah, ist auch zu erwägen, ob reale Gewinne nicht in erster Hinsicht zur wirtschaftlichen Stärkung und Absicherung statt für kostspielige private Belange zu verwenden sind. Eine solche Erörterung fehlt. Die Nichtgeltendmachung von Reparaturkosten gegenüber

der Nufat und die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von 500.000,--DM zugunsten der von der Ehefrau des Angeklagten betriebenen Firma bedürfen neuer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt, ob bei einem unterkapitalisierten Unternehmen, das sich ständig in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, Forderungen dieses Ausmaßes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft allein schon wegen ihrer Höhe sofort hätten geltendgemacht werden müssen. Die Erwägung, die selbstschulänerische Bürgschaft habe die Nufat in die Lage versetzt, an die

KG Reparaturaufträge zu erteilen, 1&ß8t unberücksichtigt, daß die Nufat diese Leistungen zum größten Teil nicht bezahlt hat. Sie war, wie die Revision zutreffend betont, kein "potenter" Kunde. Die Übernahme einer Verbindlichkeit in Höhe von S5oo. 000 ,--DM ohne echte Gegenleistung kann für einen selbst in Schwierigkeiten befindlichen Bürgen. durchaus ein Üübermäßiger Aufwand sein. Die Mithaft der Firma NEM für Wechselverbindlichkeiten der Unterholzner KG in Höhe von 100.000,--IM war für diese wirtschaftlich wertlos. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkamner nicht auseinander. Auf die fahrlässige Begehungsform des

§ 283 Abs. 5 StGB geht das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang nicht ein.

= 16 -

I. 1. Die falsche Versicherung an Eides Statt

a) Der AÄnklagevorwurf geht dahin, der Angeklarte habe am 26. November 1975 gegenüber dem Amtsgericht Traunstein an Eides Statt die Richtigkeit des von ihn überreichten Vermögensverzeichnisses v versichert und da=- bei verschwiegen, daß er Waffen an seinen Jäger BB — |, EEE sowie Plastiken, Teppiche und Bilder an Reinhard GER sicherungsübereignet habe. In der Spalte "Nebenverdienst" habe er nicht angegeben, daß er durch Wiläbretverkauf jährlich etwa 5.000,--IM bis 7.000,--DM erzielt habe.

b) Das Landgericht stellt dazu fest, daß die Angaben des Angeklagten über die an Fiie sich eigneten Waffen richtig waren. Die Angaben über die an

3

rungsüber-

GEB sicherungsübereigneten Gegenstände seien unvollständig gewesen. Der Angeklagte habe auch aus der von

ihm gepachteten Staatsjagd durch gelegentlichen Wiläbretverkauf Einnahmen erzielt und diese nicht angegeben. Dessen ungeachtet gelangt die Strafkammer zum Freispruch, weil

der Angeklagte bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sei, daß die sicherungsübereigneten Gegenstände bereits Eigentum des Sicherungsnehmers EP geworden seien, weil er das Darlehen von 200.000,--DM an

GEWE nicht habe zurückzahlen können. Die Aufwendungen für die Jagd hätten die Einnahmen bei weitem überstiegen.

c) Der Freispruch ist rechtlich unbedenklich. Soweit er sich auf die Angaben über die an He ur. G sicherungsübereigneten Gegenstände bezieht, richten s

ich die Angriffe der Revision gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die in diesem Punkt keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

"

a !

b

zukünftigen Nebeneinnahmen aus der Jagd, auf h

er ankam, waren ungewiß. Sie hingen von

I bi

aktoren ab, die der meets bei Abg nicht überblicken

>

. November 1975

{a a v) Bo « 1) ie ip) Is eh (& vn cr 130 ch cr H o ei ib 3 © je 7) fps oO 13" D +

s Da er das Vermögensverzeichni am 26

übergab und das Konkursverfahren nur einen Monat später eröffnet wurde, waren solche Einnahmen ohnehin in hohen Maße in Frage gesteilt.

2, Die Bankrotthandluns der Verletzung der Buch-

führunsspflicht a) Die Anklage meint, der Angeklagte habe in Kenntnis der Krisenmerknale seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Buch-

führung seit 1969 fortlaufend verletzt, indem er materiell unrichtige Buchungen im Vermögens-, Anisge- und Ertragsbereich veranlaßt habe.

b) Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, daß Fehler in der Buchführung vorlagen, daß sie jedoch Vorgänge von verhältnismäßig geringen Vermögenswert betrafen und die Übersicht über den Vermögensstanä nicht

rschwerten. Die Versäumnisse könnten dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, da er weder vom Sachbearbeiter noch vom Steuerberater auf das Erfordernis der Umbuchungen hingewiesen worden sei. Einige Umbuchungen hätten Berichtigungen dargestellt,

c) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Sie wenden sich im wesentlichen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Eine Bestrafung aus § 283 Abs. 1 Nr. 5 oder § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur möglich, wenn ein sachverständiger Dritter sich in-

folge der unordentlichen Buchführung im Zei Konkurseröffnung einen Überblick über den Vermögensstand des Gemeinschuldners entweder Überhaupt nicht ode

unter besonderen Aufwand an Zeit und Mühe verschaffen kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1954 - 4 StR 745/53; BGH bei Holtz MDR 1980, 455). Das hat das Landgericht mit Erwägungen tatsächlicher Art in rechtlich unangreifbarer Weise verneint.

3. Die Revision war deshalb insoweit zu verwerfen,

Pikart Woesner Herdegen Maul Schikora