Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 19.08.1986 – 4 StR 358/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 358/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hanns Curt FEB zus Je, i Bi 8
geboren am @. EEEEEB 1330 in CD,
wegen fortgesetzten Bankrotts u.a.
b
Ba 26
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts durch nicht ordnungsgemäße Buchführung und nicht ordnungsgemäße Bilanzaufstellung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Tatbestand der Überschuldung, welcher der Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 StGB) zugrunde liegt, ist nicht ausreichend festgestellt. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 625/80). Um sie zu ermitteln, bedarf es eines sogenannten Überschuldungsstatus (Tiedemann in LK 10. Aufl. vor 8 283 Rdn. 141); die Jahresbilanz gibt hierüber keine Auskunft (B6GHSt 15, 306, 309). Das Landge-
richt ist indessen von den in den Jahresbilanzen 1978 und
1979 ausgewiesenen Ergebnissen ausgegangen und hat zusätzlich festgestellt, daß stille Reserven nicht vorhanden gewesen sowie daß bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter in den Aktiven berücksichtigt worden seien (UA 20, 22). Welche Bewertungsmaßstäbe es angewandt hat und wie seine Feststellungen zustande gekommen sind, teilt es nicht mit. Dessen bedurfte es jedoch, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sich das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Ausführungen hierzu waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Überschuldung der von dem Angeklagten geführten GmbH im Zeitpunkt seiner Buchführungs- und Bilanzmanipulationen auf
der Hand gelegen hätte. Für 1978 war ein Verlust von rd.
850.000,-- DM, für 1979 ein weiterer Verlust von rd. 45.000,-- DM auszuweisen. Bei einem Stammkapital von 400.000,-- DM kann es auf die Art der Bewertung der einzel-
nen Wirtschaftsgüter ankommen, zumal die Gesellschaft erst zusammenbrach, nachdem sie 1980 einen Verlust von 1,7 Mil-
lionen DM erwirtschaftet hatte.
2. Diese Mängel haben auch die Feststellung des Schadens bei dem angenommenen Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Sp@B beeinflußt. Diese Erbengemeinschaft erwarb im Mai 1980 die Geschäftsamteile der von dem Angeklagten geführten GmbH. Sie zahlte einen Kaufpreis von 400.000,-- DM in Unkenntnis der vorgenommenen Buchführungsund Bilanzmanipulationen. Die Manipulationen verdeckten nach der Berechnung des Landgerichts eine Überschuldung von ca. 445.000,-- DM. Es ist deshalb der Auffassung, die Geschäftsamteile seien nichts wert gewesen, weil die Gesellschaft überschuldet, mithin konkursreif gewesen sei (UA 37). Das Landgericht leitet den von § 263 StGB
zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes geforderten
Vermögensnachteil somit aus den unzureichend dargelegten Voraussetzungen des Konkursdelikts ab. Andererseits setzt es sich nicht damit auseinander, daß die Erbengemeinschaft Spiritini die GmbH nicht liquidieren, sondern fortführen wollte und - offenbar bereits bei Vertragsschluß - bereit war, über den Kaufpreis hinaus weitere Mittel zu investieren. Träfe dies zu, so könnte der Schaden in dem durch die Manipulationen des Angeklagten
geminderten Übernahmewert der GmbH bestehen.
Hürxthal Hürxthal Knobiich für den in Urlaub
befindlichen und
an der Unterschrifts-
leistung verhinder-
ten Vorsitzenden
Richter Salger
Goydke Jähnke