Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.05.1980 – 5 StR 254/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 254/80 ‘G 085
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Christian Mu von cer 1 UEEEEE aus Er —B dort geboren am ii 1355,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Diebstahls
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20.Mai 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,
: Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurlickverweisung der Sache.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, daß die Merkmale des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei vorliegen und daß derselbe Zustand, der zur Anwendung einer dieser Vorschriften geführt hat, auch für die Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten erwarten läßt (BGHSt 10,57,60). Daß es sich hier so verhält, ergeben die Urteilsgründe nicht mit genügender Eindeutigkeit.
Der Tatrichter hat bei der rechtlichen Erörterung der Schuldunfähigkeit die sog. psychologischen Merkmale des § 20 StGB (Einsichtsunfählgkeit, Steuerungsunfähigkeit) einmal kumulativ (UA S.16), zum anderen alternativ (UA S.15) festgestellt. Es ist zu besorgen, daß das nicht nur ein Fassungsversehen war, sondern daß der Tatrichter keine volle Klarheit über den Zustand des Angeklagten gewonnen
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hat. Die Urteilsgründe ergeben ferner nicht eindeutig, ob die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (UA 3.15) oder ein nicht krankhaftes Bedürfnis nach Geld für den Erwerb von Rauschnmitteln den Angeklagten zu seinen bisherigen Taten gebracht hat und künftig zu erheblichen rechtswidrigen Taten zu treiben droht; nach den Urteilsgründen begründet die genannte Erkrankung für sich allein nicht die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten (UA S.16). Es ist im übrigen mit der Annahme des Tatrichters, der Angeklagte werde "hemmungslos" (UA 5,17) weitere erhebliche Straftaten begehen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß zwischen den Diebstählen zum Nachteil des Zeugen Bei und dem Fahrraddiebstahl, der dem Ängeklagten zur Last gelegt wird, eine Zeitspanne von fast einem Jahr lag, für die keine rechtswidrigen Taten festgestellt worden sind. Im Hinblick auf das Gewicht der zu erwartenden Taten (§ 62 StGB) drängt sich nach den Urteilsgründen auch die Erwägung auf, daß die Ortskenntnis des Angeklagten in seinem Elternhaus die dort begangenen Diebstähle erleichtert hat; deswegen sowie im Hinblick auf den geringfügigen Charakter der vor und nach diesen Diebstählen begangenen Taten hätte der Tatrichter seine Voraussage, der Angeklagte werde bei jeder sich bietenden Gelegenheit andere um "möglichst hohe Werte" schädigen (UA 5.17), näher belegen müssen,
Für den Fall, daß ergänzende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigen sollten, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a) Im Hinblick auf 8 72 Abs.1 Satz 2 StGB wird zu prüfen sein, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als eine weniger beschwerende und zugleich wirksamere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. BGH Urteil vom 29.August 1978 - 1 StR 415/78).
b) Sollte sich ergeben, daß die Rauschmittelsucht des Angeklagten außerhalb des Maßregelvollzugs in einer
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bestimmten kinrichtung erfolgversprechend behandelt werden kann und daß bei einem solchen Behandlungserfolg die Gefahr künftiger rechtswidriger Taten entfallen würde, so wäre der Tatrichter hier aus Rechtsgründen nicht gehindert, dies
als besonderen Umstand im Sinne des § 67 b StGB aufzufassen. Allein die Tatsache, daß bei dem Angeklagten eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt, würde dann der Anwendung des § 67 b StGB nicht entgegen stehen.
Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben, so darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt werden (§ 358 Abs.2 StPO).
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel