Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 20.06.1985 – 1 StR 256/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AN S
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 256/85 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Hubert H (Ein geboren an u 1932 ir Temp
FE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Februar 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat eine Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Beschuldigten angeordneten Unterbringung nach § 67 b StGB abgelehnt, weil der Zweck der Maßregel bei dem krankheitsuneinsichtigen Beschuldigten nur durch den Vollzug erreicht werden könne. Diese Begründung wird den Besonderheiten des Falles nicht ge-
recht. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich der Beschuldigte seit 4. April 1984 auf Grund vormundschaftsgerichtlich genehmigter Anordnung seines Pflegers im Bezirkskrankenhaus Gabersee; ersichtlich ist es seither nicht mehr zu rechtswidrigen Taten gekommen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 69; Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom
20. Mai 1980 - 5 StR 254/80). Eine Aussetzung wäre hierbei zu verantworten, wenn damit zu rechnen wäre, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die vom Pfleger weiterhin verfügte Anstaltseinweisung abgewendet oder so abgeschwächt wäre, daß zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 3. Novenber 1977 - 1 StR 417/77 bei Holtz MDR 1977, 279, 280).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 1985 wird verwiesen.
Schauenburg Maul Schikora
Foth Granderath