Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 06.05.1980 – 4 StR 90/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ZA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ram URTEIL nn
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Miodr G aus S , geboren am ee Jugoslawien), 2. den Arbeiter Z y4 EEE aus B geboren am 1947 in Dem (Jugoslawien),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: SEE für den
Angeklagten Ga,
‘ Rechtsanwalt GB aus EEE für den Ange-
klagten ZB als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
16. November 1979 werden verworfen. Jedoch entfällt jeweils die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den AngekKlagten ZB wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen der Entführten und (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dem Angeklagten Zip hat es außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für deren Wiedererteilung festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rlügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
A. Verfahrensrügen
I. cm
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Dem Landgericht mußte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aufdrängen. Die Menge des vom Angeklagten behaupteten Alkoholgenusses von sechs Glas Bier zu je 1/2 Liter in einem Zeitraum von etwa 4 1/2 Stunden (UA 9) nötigte jedenfalls nicht dazu.
ı1. zu
4. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.
a) Das Vorbringen, das Landgericht hätte den Zeuginnen WEB und KO noch weitere Fragen stellen müssen, vermag eine Verletzung des § 2huh Abs. 2 StPO nicht zu begründen. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).
b) Der Frage, ob es sich bei der Kreuzung, an der die Angeklagten die beiden Mädchen in den Pkw hatten einsteigen lassen, um einen bekannten Aufenthaltsort von Prostituierten handelte, brauchte die Strafkammer schon deshalb nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankam; denn Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten die Mädchen für Prostituierte gehalten haben, sind nicht ersichtlich.
c) Eine Augenscheinseinnahme des Pkw des Angeklagten zu mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Darauf, ob die Rückenlehne des Fahrersitzes von dem Fahrer nach vorne geklappt werden konnte, kam es für die Entscheidung nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen hat lediglich der Angeklagte Cgiip, der auf dem Beifahrersitz saß, die Lehne seines Sitzes nach vorne geklappt (UA 5). Auch ist nicht ersichtlich, daß von einer Besichtigung der Rückbank des Pkw wesentliche Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten zu erwarten waren, wie und wo er den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin KO ausführen wollte.
GA
2. Die im Zusammenhang mit der Hinzuziehung des Dolmetschers SGB erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Für das Vorbringen, entgegen § 259 Abs. 1 StPO seien dem Angeklagten ZB die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers aus den Schlußvorträgen nicht bekanntgemacht worden, fehlt es an einen entsprechenden Nachweis. Die Berufung darauf, daß die Sitzungsniederschrift keinen derartigen Vermerk enthalte, reicht nicht aus, da ein solcher Vorgang nicht der Protokollierungspflicht unterliegt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 259 Rdn. 5; Kleinknecht, StPO 34. Aufl., Rdn. 2; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 414/75).
b) Auch soweit die Revision beanstandet, daß der Dolmetscher sich gegenüber dem Angeklagten nicht ausreichend habe verständlich machen und dieser deshalb der Hauptverhandlung nicht habe folgen können, ist sie erfolglos. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, daß er oder sein Verteidiger sich während der Hauptverhandlung wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher an das Gericht gewandt hätten. Eine Überprüfung der Rüge durch das Revisionsgericht ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 414/75 - bei Holtz MDR 1976, 634).
B. Sachbeschwerde 1. Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten
wegen Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Da die Freiheitsberaubung hier lediglich der Entführung dien-
te, durfte nur der engere Tatbestand einer Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB angewendet werden. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGHSt 28, 18, 19). Der Schuldspruch war deshalb dementsprechend zu ändern,
2. Im übrigen läßt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten ZB. Die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung (UA 20) sind mit der auf Seite 16 der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte sein Vorhaben wegen des Tritts gegen sein Geschlechtsteil habe aufgeben "müssen", vereinbar. Das Landgericht hat bei der Erörterung der für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte diese eindeutige Feststellung nicht infrage stellen wollen, sondern lediglich erwogen, daß der Angeklagte ohne den erzwungenen Abbruch des Versuchs möglicherweise größere Gewalt angewendet hätte, wenn er hätte weiterhandeln können.
3. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruches keine Auswirkungen. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Entführung und Freiheitsberaubung zu anderen Strafen gekommen wäre. Auch in sonstiger Hinsicht bestehen gegen den Rechtsfolgenausspruch keine Bedenken. Die Kammer hat bei der Erörterung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB gewertet, daß außer den Tatbestandsmerkmalen der Vergewaltigung auch die Voraussetzungen des § 237 StGB erfüllt sind, und ist
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insoweit von einem erhöhten Schuld- und Unrechtsgehalt ausgegangen (UA 19). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ergibt sich daraus keine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke