Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.06.1980 – 4 StR 291/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 291/80 BESCHLUSS 124 lo, 36. in der Strafsache gegen

GE 1955 ir re

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Die Freiheits-

beraubung diente hier lediglich der Entführung. Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1980 - 4 StR 90/80). Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist auch dann ausgeschlossen, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Entführung nach § 238 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 28, 18, 19).

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, weil das Landgericht den Tatbestand der Freiheitsberaubung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat (UA 13).

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