Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 22.10.1980 – 4 StR 567/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5

BUNDESGERICHTSHOF

u StR 567780 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uwe Ernst F EEE. ohne festen Wohnsitz, geboren am

GENRE 1955 in. VERS,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- B62

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 1980 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt,

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

‚Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen, jedoch die Urteilsformel dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung entfällt. In der Begründung seines Antrags, die dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist, hat er unter anderem ausgeführt:

"Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist mit Ausnahme der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung nicht erkennbar. Die Freiheitsberaubung diente hier lediglich der Entführung. Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung. § 239 StGB tritt insoweit zurück (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1980 - 4 StR 90/80 und

vom 14. Juni 1980 - 4 StR 291/80). Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist auch dann ausgeschlossen, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Ent führung nach § 238 StqB erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt 28, 18, 19). ...

Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung angesichts der Vergewaltigung von zwei Mädchen zu einer anderen Strafe gekommen wäre".

Dem tritt der Senat bei.

Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke