Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 11.03.1980 – 1 StR 42/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 42/80 URTEIL mR
in der Strafsache
gegen
Kazim C EB aus LP, geboren am ai» 1943 in CP dei AD (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsaner, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus L@@B als Verteidiger, Justizhauptsekretärin I] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt aufgrund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I, Verfahrensrügen
1. Die Rüge, § 338 Nr. 1 StPO sei verletzt, hat keinen Erfolg, Die Besetzungsrüge ist gemäß § 222» Abs. 1 Satz 1 StPO präkludiert. Der Angeklagte hat bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung nicht eingewendet, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Mitteilung der - gegenüber der mit Gem Eröffnungsbeschluß mitgeteilten Gerichtsbesetzung geänderten - Besetzung nach der Präsenzfeststellung, Jedenfalls vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person gemacht. Das reicht aus (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, Erg.Bd. zur 23, Aufl. StPO §§ 222 a Rdn. 4), Entgegen der Auffassung der Revision verlangt § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO nicht, daß die geänderte Besetzung sofort nach dem Aufruf der Sache mitgeteilt werde. Daß eine der in § 338 Nr. 1 Buchst. b) bis d) genannten Ausnahmen vorliege, auf die eine Besetzungsrüge noch gestützt werden könnte, legt die Revision nicht dar.
2. Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus wäre sie auch offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt.
2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Schwurgericht hat nicht erörtert, ob § 213 StGB anzuwenden ist. Eine solche Erörterung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen hat. Es ist zu besorgen, das Schwurgericht habe verkannt, daß die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen kann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist. Hier kommt hinzu, daß das Landgericht die tiefgreifende Bewußtseinsstörung nicht allein auf den Alkoholgenuß, sondern zusammenwirkend auch auf eine langjährige psychophysische Erschöpfung infolge der Ehekrise sowie auf aktuellen Schlafmangel zurückgeführt hat. Die Einordnung eines Falles als "minder schwer" bedarf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind; die we-
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sentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen, Eine solche hier gebotene Abwägung hat das Landgericht nicht erkennbar vorgenommen.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Maul