Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 13.03.1980 – 4 StR 42/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 42/80 URTEIL 133
in der Strafsache
gegen
den Polizeiobermeister Hartmut P up zus MER, geboren am EEEEEED 1952 in DW,
wegen Körperverletzung im Amt u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt up aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des “ Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen. .
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte als Polizeibeamter bei der Fahndung nach dem Fahrer eines Pkw zur Unterstützung zugezogen. Nachdem das Fahrzeug aufgefunden worden war, verbrachte er einen Mann, den Geschädigten KW, der auf dem Beifahrersitz des Pkw schlafend angetroffen worden war, zu einem Polizeifahrzeug. Auf dem Wege dorthin wollte der Angeklagte von Kb wissen, wer den Pkw gefahren habe. Kb antwortete entweder überhaupt nicht oder gab ausweichende Erklärungen. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte mit den Worten
"Wer hat gefahren?" mehrere schmerzhafte Schläge in die Magengegend.
Das Gericht hat zu Recht auf diesen Sachverhalt § 340 StGB angewandt. Es hat aber tibersehen, daß der Angeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen tateinheitlich auch einer vollendeten Aussageerpressung gemäß § 343 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte. Die Vorschrift des § 343 StGB findet auch dann Anwendung, wenn noch kein bestimmtes Verfahren formell eıngeleitet worden ist, z. B. weil der Täter noch nicht feststeht. Der Verfahrensbegriff dieser Vorschrift umfaßt nämlich alle auf die Strafverfolgung gerichteten Handlungen,
Die Nichterörterung des § 343 StGB stellt hier einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler dar. Der Tatrichter ist nach erkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt im Urteil tatsächlich und rechtlich erschöpfend zu würdigen. Das ist nicht geschehen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kam im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht in Betracht, da der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) bisher noch nicht hingewiesen worden ist und ihm im Hinblick auf die erhöhte Strafdrohung dieser Bestimmung erneut Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden muß.
Da § 343 StGB zu dem abgeurteilten Tatbestand des
§ 3L0 StGB in Tateinheit stehen würde, muß
das gesamte Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben werden.
Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Engelhardt