Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 28.08.1979 – 1 StR 282/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

| in der Strafsache

gegen

den Fotografen Galip S mm aus Yaiillp (Türkei), dort

geboren am EEE, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: Yusuf SM u.a.

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bunuesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EE& bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EUR -.: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin MP | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Galip SW wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. September 1978,. soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. =

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer ‘Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen ‚versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft strebt Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Die Revision des Angeklagten beanstandet Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Der im selben Verfahren ebenfalls wegen versuchten Totschlags und ferner wegen vollendeten Totschlags bereits rechtskräftig verurteilte Vater Yusuf SER und der Bruder Derya Sb des Beschwerdeführers waren im Landkreis Teuugmm als Gastarbeiter tätig. Am 18. April 1977 wurde Derya Sie. von seinem türkischen Landsmann Arap KR durch Messerstiche tödlich verletzt. Kg behauptete, er habe in Notwehr gehandelt. In der persönlichen Umgebung des Getöteten ver- ‚breitete sich dagegen das Gerücht, er sei von Kg im Auftrag des in Ki, Kreis TEEN, wohnenden Türken Osman ÜBER umgebracht worden. Die Angehörigen der Familie SER waren davon überzeugt, daß die Beschuldigung ° zutreffe. Sie beschlossen, daß Blutrache zu üben und Ösmmum zu töten sei.

Hierzu fühlte sich der Angeklagte als ältester Sohn der Familie in erster Linie angehalten. Sein kurze Zeit nach seines Bruders Tod unternommener Versuch, ÖHEIEB auf ‘dessen Urlaub in der Türkei zu stellen, schlug fehl, da ÖMEEEER bereits wieder nach Deutschland zurückgekehrt war.

Zur weiteren Verfolgung seines Racheentschlusses flog der .

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Angeklagte am 25. Mai 1977 nach Mm. Sein in diesen Entschluß eingeweihter, im selben Verfahren ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilter Vetter Aziz Koi brachte ihn mit einem Kraftwagen zu einem mit Yusuf Ss vereinbarten Treffpunkt in der Nähe von TREE. Hier übergab Yusuf SC dem Angeklagten einen sechsschüssigen Revolver vom Kaliber 38 mit etwa 100 Schuß Munition urlein feststehendes Messer. Auf mehreren Fahrten mit dem von Koi gesteuerten Kraftwagen, an denen zeitweilig Yusuf S@EMR im eigenen Fahrzeug teilnahm, spähte der Angeklagte nach einer günstigen Gelegenheit zur Verwirklichung seines Tatvorsatzes aus.

Eine dieser Fahrten führte an ÜMMm in der DEEM- straße von Kim zelezener Wohnung vorbei. ÜdEEm, der gerade aus dem Fenster sah, erkannte den An- . geklagten. Da er von dem Gerücht, er habe Derya Sailik Tötung veranlaßt, wußte und ihm das Blutracheprinzip geläufig war, schloß er aus seiner Beobachtung auf eine von der Familie Sam ausgehende Gefahr für sein Leben.

Am frühen Nachmittag des 27. Mai 1977 fuhren der Angeklagte, sein Vater und sein Vetter Kol) wiederum nach Ki. Auf dem Parkplatz vor dem dortigen Friedhof trennte sich der mit dem Revolver und dem Messer bewaffnete Angeklagte von den beiden anderen, die sich mit ihren Wagen entfernten. Der Angeklagte, der von Koss erfahren hatte, daß ÜgEEEW am Morgen seine Wohnung verlassen hatte, begab sich in deren Nähe und wartete auf ÖEEEEIEE Rückkehr. Während des Wartens versetzte er den vollmunitionierten Revolver in schußbereiten Zustand.

Gegen 19.15 Uhr bog ÜMEEEE mit seinem Kraftwagen von der Sch@®straße in die D@Pstraße ein und hielt vor seiner

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Wohnung an. Als er ausstieg, lief der Angeklagte, der zu dieser Zeit in der Nähe der Sch®@straßen-Einmündung gestanden hatte, von hinten auf ÜgEWEb zu. Da er wollte, daß er von ÜMMEEME unmittelbar vor dessen Tod erkannt wurde, rief er ihn aus einer Entfernung von drei bis

vier Metern mit Vornamen an. Als sich ÜgEMEr darauf undrehte, feuerte der in heftige Erregung geratene Angeklagte aus dem auf ÜEEEE Oberkörper gerichteten Revolver drei Schüsse ab, um sein Opfer zu töten. Ödgmmmm wurde verletzt, aber nicht tödlich getroffen. Er flüchtete in das Haus. Von der Straße aus schoß der Angeklagte "wiederum auf ÜMEMEw, bis das Magazin leer war. Die Schüsse verfehlten ihr Ziel. ÜgEEEP rettete sich in seine Wohnung. Der Angeklagte sah nunmehr weitere Angriffe als unmöglich an. Er verließ deshalb den Tatort. “

U 5 ) wurde zur Behandlung seiner Schußverletzung in die Chirurgische Universitätsklinik Tu» eingeliefert. Hier wurde er am 29. Mai 1977 vom Vater des Angeklagten getötet.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der niederen Beweggründe nicht als erfüllt angesehen. Es hat dazu u aufgrund der Darlegungen eines ethnologischen Sachverständigen festgestellt, daß noch weite Teile der türkischen Bevölkerung vom Talionsgedanken und von der Vor- ‘stellung durchdrungen sind, die Sippe des Verletzten habe um so eher selbst Vergeltung zu üben, je weniger der Staat den Schädiger der in ihren Augen gerechten Strafe zuführe. Dieser: Grundauffassung war zusammen mit seiner

Familie auch der Angeklagte. Da er überzeugt war, Üsmmm habe seinen Bruder umbringen lassen, und da er meinte, ÖgmEP werde von den Strafverfolgungsbehörden nicht belangt, hielt er sich zur Blutrache an ihm für sittlich verpflichtet. Die Strafkammer hat deshalb das Tatmotiv des Angeklagten nicht als auf tiefster Stufe stehend gewertet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BCH GA 1967, 244) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Begründung des Schuldspruchs begegnet jedoch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Schwurgerichtskammer ein heimtückisches Vorgehen des Angeklagten verneint. |

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt bei der Verwirklichung eines Tötungsentschlusses heimtückisch, wer bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (u.a. BGHSt 6, 120, 121; 7, 218, 221; 9, 385, 389; 11, 139, 143; 18, 87, 88; 19, 321, 322). Die Zweifel der Kammer, ob diese Voraussetzungen hier auf der Seite des Opfers nicht schon deswegen entfallen, weil Özdemir mit der Möglichkeit eines Angriffs auf sein Leben durch ein Mitglied der Familie SEE rechnete, sind rechtlich nicht begründet. Die für die Auslegung maßgebliche besondere Gefährlichkeit des heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und es diesem dadurch unmöglich macht oder erschwert, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302; 23,

120, 121). Sie besteht auch dann für das Opfer, wenn es zwar allgemein für seine Person Aggressionen des Täters

besorgt, sich ihrer aber gerade zur Zeit der Tat nicht versieht (BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221; 18, 87, 88; BGH GA 1967, 244). Hierzu enthalten die Urteilsgründe zwar keine ausdrückliche Feststellung. Ihrem Zusammenhang ist aber zu entnehmen, daß ÜCEEEE am Tattage bei der Rückkehr zu seiner Wohnung den "hinter der Einmündung der Sch@&straße" stehenden und von dort aus "im Rücken ÜEEmEE" auf diesen zulaufenden Angeklagten (UA S. 17) erst auf dessen Anruf unmittelbar vor den ersten drei Schüssen bemerkt hat und daher bis dahin keines Anschlags auf sein Leben gewärtig war.

b) Auch den anderen Erwägungen des Tatrichters

für die Nichtannahme von Heimtücke liegt eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde. Für dieses Mordmerkmal kommt es nicht darauf an, ob der Täter die hilflose Lage seines Opfers selber herbeigeführt oder bestärkt hat oder ob sie für ihn zufällig entstand; entscheidend ist allein, daß . er sie ausnutzt (BGHSt 8, 216, 219; 18, 87, 88; BGH

IM Nr. 5 zu § 211 StGB; BGHx NJW 1967, 1140). Daher ist es entgegen der Meinung des Schwurgerichts für die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten unerheblich, daß er es nicht darauf angelegt hatte, ÖMMM in einen Hinterhalt zu locken. Bei der weiteren Argumentation,. der Angeklagte sei ÖEEEB offen feindselig entgegengetreten, da er ihn vor Abgabe des ersten Schusses angerufen habe, verkennt die Schwurgerichtskamner, daß für die Frage der Argund Wehrlosigkeit auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (BGH GA 1967, 244/245; 1971, 113). Dieser begann hier jedenfalls in dem Augenblick, in dem der Angeklagte zur unmittelbaren Verwirklichung seiner Tötungsabsicht auf sein Opfer zuging

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und die bereits zuvor schußbereit gemachte Waffe, wenn er sie nicht schon beim ersten Schritt in der Hand hatte, ergriff. Die so bewirkte konkrete nahe Gefahr für Ömmmmmm Leben führte der Angeklagte ersichtlich bereits herbei, bevor er ÜMMB anrief und auf sich aufmerksam machte.

c) Zur inneren Tatseite meint das Landgericht, der "Angeklagte habe ÖWMMP nicht als wehrlos angesehen, da er davon überzeugt war, daß ÖgMP seinerseits mit einer schußbereiten Faustfeuerwaffe versehen sei und hiervon sofort Gebrauch machen würde. Die Tatsache dieser Überzeugung steht jedoch der Annahme, der Angeklagte habe die für sein Opfer durch den überraschenden Angriff geschaffene Wehrlosigkeit bewußt ausgenutzt, nicht entgegen. Nach den Feststellungen ließ er ÜMEEEEE zum Gebrauch der in dessen Besitz vermuteten Schußwaffe keine Zeit, sondern feuerte : sogleich mit Tötungswillen drei gezielte Schüsse ab, als OEM sich nach ihm umdrehte (UA S. 17).

Hiernach kann mit den Gründen des Tatrichters heintückische Begehungsweise des Angeklagten nicht vermeint

- werden.

3. Eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist allerdings nicht möglich. Bewußtes Ausnutzen der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit setzt voraus, daß der Täter ihr Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt hat (BGHSt 6, 120, 121). Daran kann ihn eine starke Er-

. regung gehindert haben (BCHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78). Das trifft möglicherweise

hier zu. Nach den Urteilsgründen neigt.der Angeklagte in Belastungssituationen zu Explosiv- und Kurzschlußhandlungen wie auch zu hysterischen Reaktionen (UA S. 86). Bei der Tat und noch bei seiner Festnahme befand er sich in einem Zustand ungewöhnlich heftiger, zitternder Erregung (UA S. 17, 26), die ihm - nach seinen Angaben - unmittelbar vor Abgabe der Schüsse "so den Hals zuschnürte, daß er nur noch mit Mühe den Namen 'Osman' herausbringen konnte" (UA S. 26). Es bedarf hier daher ausdrücklicher Erörterung, ob dem Angeklagten ins Bewußtsein gedrungen ist, daß er die’ hilflose Lage seines Opfers bei seiner Tat ausnutzte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 -, vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76 und vom 23. Juni 1977 - 4 StR 94/77).

Dahingehende Darlegungen enthält das Urteil nicht. Es war daher aufzuheben.

II. Revision des Angeklagten

Die aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen greift die Verfahrensrüge durch. Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils.

Zur Hauptverhandlung ist ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen worden. Für Übertragungen dieser Art war er allgemein vereidigt. Daher konnte er gemäß § 189 Abs. 2 GVG seine Übertragung in dieser Verhandlung durch Berufung auf den geleisteten Eid bekräftigen. Diese Bekräftigung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.

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Ein Hinweis auf die allgemeine Vereidigung genügt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 -, bei Holtz MDR 1978, 280). Immer aber ist eine eigene Erklärung des Dolmetschers erforderlich (RG HRR 1933 Nr. 1153). Daß eine solche hier abgegeben worden wäre, kann der gemäß

§ 274 StPO insoweit allein beweiskräftigen Verhandlungs- - niederschrift (vgl. BGHSt 22, 118, 120) nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden,

Sie enthielt allerdings ursprünglich den Vermerk: "Als Dolmetscher für die türkische Sprache war erschienen: Kaja Olgmm, TEE, Bel weg - allgemein vereidigter Dolmetscher - Der Dolmetscher nahm bezug auf seinen allgemein geleisteten Eid". Der zweite Satz des Vermerks ist aber gestrichen worden, nachdem der Vorsitzende und die Protokollführerin aktenkundig gemacht hatten, daß Nachforschungen die Unrichtigkeit dieses Vermerkteils ergeben hätten. Der bestehengebliebene Teil enthält seinen Wortlaut nach die bloße Feststellung, daß der Dolmetscher allgemein vereidigt ist. Er kann nicht dahin ausgelegt werden, daß ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung zugrunde liegt. Der Dolmetscher war von derselben Schwurgerichtskammer bereits in der vorangegangenen Hauptverhandlung gegen Arap K@p hinzugezogen worden. Die Tatsache seiner allgemeinen Vereidigung war dem Gericht daher bei Eintritt in die Hauptverhandlung gegen den Revisionsführer bereits bekannt. Schon insoweit ist die Sachlage anders als in dem vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 29. November 1977 - 5 StR 75/77 - (bei Holtz aa0) entschiedenen Fall, in dem ein ebenfalls lediglich dahin lautender Protokollvermerk, daß dr Dolmetscher allgemein vereidigt ist, als Beurkundung . seiner Berufung auf den Eid angesehen worden ist. Vor allem

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ist hier die Streichung des zweiten Vermerkteils von Bedeutung. Er wäre nach den obigen Ausführungen nicht unrichtig gewesen, wenn der Dolmetscher in der Hauptverhandlung seine allgemeine Vereidigung mitteilte (vgl. das genannte Senatsurteil vom 18. Juni 1974).

Hiernach ist von einem Verstoß gegen § 189 Abs. 2 GVG auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart Loesdau Woesner Herdegen Niepel '