Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.12.1980 – 1 StR 681/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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73 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_681/80 BESCHLUSS
YA.
in der Strafsache
4. den Landarbeiter Mehmet Ali ABB au Ce (Türkei), dort geboren in EP 1977,
2. den Elektriker Selin A dEED zus CE (Türkei), geboren am «> 1957 in I» (Türkei),
beide zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juli 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten BB gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte ERW trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 1980 u.a. ausgeführt:
„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte
Revision des Angeklagten A hat mit der auf § 189 Abs. 2 GVG gestützten Verfahrensrüge Er-
folg.
Der Dolmetscher Dr. EEE ist in der Sitzung vom 8. Juli 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt
worden. Die Sitzungsniederschrift (Bl. 266 d.A.) enthält dazu in der vorgedruckten Rubrik "Dolmetscher, Sprache" lediglich folgenden Vermerk:
’
Dr. jur. Güner BE», a GE, gemäß § 189 Abs. 2 GVG
allgemein beeidigt; Dolmetscher f.d. türkische Sprache.
Durchgestrichen sind die in dieser Rubrik vorgedruckten Formulierungen "gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigt" und "gemäß § 189 Abs. 1 GVG vor Beginn der Verhandlung vorschriftsmäßig beeidigt".
Aus diesem Vermerk ist nicht ersichtlich, daß sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Dolmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 -, vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74 -, vom 19. Juni 1979 - 1 StR 299/79 - und vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 -).
Der Protokollvermerk kann auch nicht dahin ausgelegt werden, daß ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung zugrunde liege, zumal er sich an der Stelle des Protokolls befindet, die für die Feststellung der anwesenden Gerichtspersonen (und des Dolmetschers) vorgesehen ist. Diese werden in der Regel nicht nach ihren Personalien befragt. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, daß der Vorsitzende oder der Protokollführer nur durch entsprechende Erklärungen des Dolmetschers in der Hauptverhandlung von dessen allgemeiner Vereidigung erfahren
haben könnten. Ein Sonderfall, wie er der Entscheidung BCH 5 StR 75/77 vom 29. November 4977 zugrunde lag, ist hier nicht gegeben. Da Dr. «EEE> beim Landgericht Traunstein offensichtlich schon vor der Hauptverhandlung bekannt war (vgl. dazu Bd. II Bl. 263 d.A.), liegt die Annahme nicht fern, daß der Vorsitzende oder der Protokollführer aus eigener Kenntnis, etwa aus anderen Strafverfahren, gewußt haben, daß der Dolmetscher allgemein vereidigt war.
Die Verwertung der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom B. September 1980 (B1. 317 d.A.) wäre nur dann zulässig, wenn das Sitzungsprotokoll doppeldeutig wäre und es dadurch seine Beweiskraft nach § 274 StpoO verlieren würde. Das aber ist hier nicht der Fall.
Nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Wenn sich auch der Angeklagte «> von 1964 bis 1977 In Deutschland aufgehalten hat (VA S. 2 unten), ist daraus nicht ohne weiteres auf ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu folgern. Mindestens aber war die Hilfe des Dolmetschers bei der Aussage des Mitangeklagten 3» erforderlich, der vorher noch nie in Deutschland war (UA S. 42 unten). Auch auf dessen Angaben ist aber die Verurteilung des Angeklagten > gestützt (UA S. 7-22).
Das Urteil gegen den Angeklagten I) ist daher im beantragten Umfang aufzuheben. Auf seine allgemein erhobene Sachrüge kommt es nicht mehr an."
Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil, soweit es den Angeklagten @P betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die Revision des Angeklagten «in mußte verworfen werden, weil die Nachprüfung des Urteils, soweit es ihn betrifft, keine Rechtsfehler ergeben hat.
Pikart Woesner Ulsaner Maul Foth