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BGH Urteil vom 23.06.1977 – 4 StR 94/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _ 94/77 URTEIL 23.06.77

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz Gorg Bea zus CD, dort geboren am EB 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

#5

Der 4. Strafsenat des Bumdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsmf Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Zipfel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEE, (GE - Bu

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Septenber 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (unter der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Schuldspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 211 StGB 1äßt sich nicht aufrechterhalten, Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe heintückisch getötet. Es nimmt nicht an, daß er die Tatwaffe etwa bereits mit dem Gedanken in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau mitgebracht hatte, sie gegebenenfalls überraschend gegen diese einzusetzen, sondern geht davon aus, daß er "gegen einen eventuellen Angriff seines Schwiegervaters gewappnet sein" wollte (UA S. 8). Die Heimtücke im Vorgehen des Angeklagten sieht es indes darin, daß die Ehefrau mit einem "derartigen Angriff", einem solchen mit einer Waffe nämlich,einem "Waffenangriff", nicht rechnete, keine Gelegenheit hatte, ihm auszuweichen und der Angeklagte dies ausgenutzt habe (UA S. 9, 14/15).

Diese Beurteilung begegnet in doppelter Hinsicht rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe geglaubt, zur Annahme von Argund Wehrlosigkeit reiche aus, daß sich das Opfer nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben versah; die Tatsache, daß es immerhin mit einem sonstigen schwereren Angriff auf seinen Körper rechnete, stehe der Annahme von Heimtücke nicht entgegen. Diese Ansicht wäre rechtsirrig (vgl. BGHSt 20, 301). Nähere Feststellungen über die

diesbezüglichen Erwartungen der Frau enthält das Urteil nicht.

Vor allem aber ist das Erfordemis des Ausnutzens der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit mur unzureichend dargetan. Dieses - bewußte - Ausnutzen erst begründet den Vorwurf der Verschlagenheit und der Tücke. Es kann zwar auch bei heftiger Gemütsbewegung gegeben sein (BGHSt 11, 139), in der sich der durch die Ohrfeige und die sexuelle Anspielung aufs äußerste wütend gewordene Angeklagte befand. Gerade in solchem Falle aber bedarf es der ausdrücklichen Feststellung, daß dem Täter die Umstände, welche die Wertung "heimtückisch" begründen sollen, in ihrer Bedeutung hierfür gegenwärtig waren (BGHSt 6, 120; vgl. auch BGH, Urt. vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76). Vor allem in der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Erfordernis näherer Darlegungen hierzu in Fällen, in denen der Täter in hoher affektiver Spannung handelte, unter Hinweis auch auf BGHSt 11, 139, 144 besonders hervorgehoben. Das Schwurgericht sagt dazu mır, der Angeklagte sei sich der Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machten, bewußt gewesen (UA S. 14/15). Das reicht hier nicht aus. Es bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte jene Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, ohne daß sie ihm in ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bedeutung ins Bewußtsein gedrungen sind (vgl. BGHSt, aa0, S. 121).

Dieses Mangels wegen muß das Urteil aufgehoben werden, obschon die verfahrensrechtlichen Beanstandungen wie auch die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision unbegründet sind.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-23/4-str-94-77#rd_6

Bei der - nach Sachlage zu erwartenden - erneuten Entscheidung über die Einziehung wird zu beachten sein, daß die einzuziehenden Sachen, und zwar bereits im Urteilssatz, genügend zu kennzeichnen sind (vgl.

BGHSt 8, 205, 211 £; 9, 88).

Mayr Börtzler Spiegel Mayer Zipfel