Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 11.11.1986 – 1 StR 367/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF e
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 367/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jovan G dB , ohne festen Wohnsitz, geboren am BB 1964 in N sro: -
britannien, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1986, an der teil-
genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1986 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat
nur zum Strafausspruch Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tötungsvorsatz schon für die ersten, von hinten geführten Stiche fehlerfrei festgestellt. Dem Landgericht war nicht verwehrt, hierfür Zahl, Zielrichtung und Wucht der Stiche insgesamt heranzuzie-
hen. Dafür, der Angeklagte habe zunächst mit Ver-
cd
letzungsvorsatz zugestoßen und dann erst den Tötungsvorsatz gefaßt, sprach bei diesem - trotz
des Umwendens des Opfers nach den ersten Stichen einheitlichen - Geschehen nichts; das Landgericht
durfte diese Möglichkeit ausschließen.
Da es für die Frage, ob das Opfer arg- und wehrlos war, auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs ankommt (BGH GA 1967, 244/245; 1971, 113; BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79), steht außer Zweifel, daß der Angeklagte einen Arg- und Wehrlosen tötete. Der Erörterung bedarf nur, ob der Angeklagte die Arg- und
Wehrlosigkeit seines Bekannten ausnutzte.
Dem Generalbundesanwalt, der dies bezweifelt, ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts hierzu sehr knapp sind, zumal es eine unter § 21 StGB
zu ziehende tiefgreifende Bewußtseinstörung des in
"Wut und Enttäuschung" handelnden Angeklagten - verur-
sacht durch vorangegangenen Alkoholgenuß und die mehr-
malige Aufforderung des Opfers, die Wohnung zu verlas-
sen - nicht ausschließt. In der Rechtsprechung ist an-
erkannt, daß in solchen Fällen der Frage, ob der Täter
die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, beson-
dere Aufmerksamkeit zu widmen ist (BGH MDR 1986, 271; BGH NSt2 1984, 20; BGH StV 1981, 523; BGH Urteil vom 23. April 1980 - 3 StR 81/80; Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).
Doch hat das Landgericht dieses Erfordernis nicht übersehen. Es stellt fest, daß der Angeklagte dem völlig nackten, ihm den Rücken zukehrenden und sich eines tätlichen Angriffs nicht versehenden Opfer "diese Gelegenheit nutzend" zunächst vier Stiche in den Rücken versetzte (UA S. 11), und daß er trotz Wut und spontanen Tötungsentschlusses sich die geschilderte hilfslose Lage des
Opfers vergegenwärtigte, bevor er zustach (UA S. 18).
Die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers auszunutzen, heißt nicht, sie zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns zu machen. Hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen, dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren oder dem Angriff zu entgehen (BGH NStZ 1984, 506).
Im vorliegenden Fall war die hilflose Lage des Angegriffenen derart ausgeprägt, daß es zusätzlicher Erörterungen darüber, ob der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung sich bewußt war, einen völlig schutzund ahnungslosen Menschen anzugreifen, nicht bedurfte. Dieses Bewußtsein hätte allein infolge der Spontanität und der Wut des Angeklagten fehlen können; dessen war sich das Landgericht jedoch bewußt und hat diese
Möglichkeit ausgeschlossen.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er sein Opfer "brutal niedergemetzelt" und dabei mit "erschreckender Brutalität" gehandelt hat (UA S. 20, 21). Es hat sich hierbei nicht mit der Frage befaßt, inwieweit die diesen Wertungen zugrunde liegende besondere Gestaltung des Falles - der Angeklagte hatte seinem Opfer mehr als zwanzig Messerstiche versetzt - gerade auf die tiefgreifende Bewußtseinsstörung zurückzuführen ist, die in Anlehnung an S 21 StGB zur Milderung der Jugendstrafe führt; solche Umstände dürfen nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1982, 200; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1985 - 3 StR 290/85 und vom 30. Oktober 1985 - 3 StR 387/85).
Schauenburg Kuhn Maul
Foth Ulsamer