Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 01.10.1980 – 2 StR 426/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosserlehrling Peter FT En aus

ROSE - EEE, geboren am GENRE. 1961 in REEE-WEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt BEER bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEEEEEEB aus ME mit Vollmacht als Verteidiger,

Justizangestellte NEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. November 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

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Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht besonders geltend, der Angeklagte habe wegen Mordes verurteilt und gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müssen. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist es un- . begründet.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, das Kind u.a. im Intimbereich zu berühren, bereits aufgegeben, als dieses zum ersten Mal um Hilfe rief, Durch die Hilferufe geriet er in Panik, weil er befürchtete, seine ursprüngliche Absicht würde nun entdeckt werden. Er zerrte und schleifte deshalb das Mädchen ca. 30 m weit fort, wobei er ihm den Mund zuhielt. An der Stelle, an der es später tot aufgefunden wurde, ließ er es los und sagte, es solle still sein. Als das Mädchen wiederum begann, um Hilfe zu rufen, hielt er ihm erneut mit einer Hand den Mund zu und drückte nunmehr gleichzeitig mit der anderen Hand den Hals des Kindes zusammen. Als sich das Mädchen aufbäunte, kniete eT sich auf es und drückte zuerst mit einer Hand, _dann_mit beiden Händen - mehrmals nacheinander zugreifend - den Hals

des Kindes mit aller Kraft zu, wobei er dessen Gesicht auf den Boden preßte. Nach etwa einer Minute wurde das Mädchen bewußtlos und sein Körper erschlaffte. Der Angeklagte würgte es danach noch mindestens 1 1/2 Minuten lang weiter. Er hatte nicht die Absicht, das Kind zu töten, sondern wollte es "still bekommen". Ihm war aber jedenfalls zeitweise bewußt, daß er dabei das Kind töten konnte. Er würgte dennoch weiter, ohne darauf vertrauen zu können, daß es mit dem Leben davon käme. Das Mädchen erstickte.:

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt und eine Verurteilung wegen Mordes abgelehnt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft - die insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht die Mordmerkmale "Heimtücke" und "Verdeckung einer anderen Straftat" verneint hat.

Heimtücke:

Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte nicht bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, als er das Kind ca. 30 m weit fortschleifte, sondern daß er erst später beim Würgen dessen Tod billigend in Kauf nahm. Zu diesem Zeitpunkt war das Mädchen aber nicht mehr arglos. Für die Frage, ob ein Täter heimtückisch tötet, ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (BGH GA 1967, 24h, 245; 1971, 113; BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).

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Verdeckungsabsicht:

Der Angeklagte wollte mit den Gewalttätigkeiten gegen das Kind nicht eine vorangegangene Freiheitsberaubung verdecken. Die gesamte, sich als Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Totschlag darstellende einheitliche Handlung diente vielmehr dem Zweck, das der Freiheitsberaubung vorangegangene noch nicht strafbare Verhalten des Angeklagten zu verdecken. Der Angeklagte hat sich auch nicht etwa deshalb des Verdekkungsmordes schuldig gemacht, weil er eine vermeintliche Straftat verdecken wollte (vgl. BGHSt 11, 226).

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte sei sich nicht darüber klar geworden, daß er bis zum Zeitpunkt des ersten Hilferufs keine strafbare oder verwerfliche Handlung begangen hatte (UA S. 9).

Da somit nicht zweifelsfrei feststeht, daß der Angeklagte sein der Freiheitsberaubung vorangegangenes Verhalten als strafbar ansah, mußte zu seinen Gunsten angenommen werden, daß er es lediglich für "verwerflich", nicht aber für strafbar hielt.

Sonst niedrige Beweggründe:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch verneint, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet habe.

Allerdings gebieten die Feststellungen zur Motivation des Angeklagten eine genauere Prüfung dieser Frage.

Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungs-

lose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 132, 133; BGH, Urt. vom 21. August 1980 — 4 StR 436/80).

Hiernach handelt ein Täter, der einen anderen Menschen tötet, um damit ein eigenes Verhalten zu verdecken, das er zwar für nicht strafbar, aber für verwerflich hält, zwar regelmäßig aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 291 Abs. 2 StGB.

Im vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, daß die falsche Bewertung seines - bis zum Zeitpunkt der ersten Hilferufe - straflosen Verhaltens durch den Angeklagten sowie der Tatentschluß und dessen Ausführung von den gleichen Faktoren beeinflußt waren, die zu einer wesentlichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten führten, nämlich von der zunehmenden Einengung des Bewußtseins sowie einer dazu parallel bestehenden seelischen Abartigkeit infolge erheblicher Störungen der Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert.

Umstände, welche die Folgen einer unverschuldeten abnormen seelischen Verfassung des Täters sind, dürfen aber weder straferhöhend berticksichtigt werden (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH, Beschluß vom 47. Januar 1980 - 1 StR 742/79), noch können sie die Annahme eines Qualifikationstatbestandes mit höherer Strafandrohung begründen.

Die abnorme seelische Verfassung des Angeklagten hatte ihn nicht nur verkennen lassen, daß er bisher nichts Strafbares oder Verwerfliches getan hatte, sondern sie führte auch zu der unbegründeten Angst, die sein Bewußtsein beherrschte und der wesentliche Antrieb für die Tat war. Diese

Tat ist mithin nicht Ausdruck besonders niedriger Gesinnung. Sie kann nicht als Tötung aus niedrigen Beweggründen bewertet werden.

Dagegen war der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Das Gericht führt zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus:

"Zwar hat er seine Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, und nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. SEE ist auch nicht auszuschließen, daß er in Zukunft strafbare Handlungen an Kindern vornehmen wird, wenn er nicht psychiatrisch behandelt wird. Solche Taten sind aber nicht zu "erwarten", sondern wie gesagt nur nicht auszuschließen. Unwahrscheinlich ist es darüber hinaus jedenfalls, daß der Angeklagte nochmals eine Tötung begehen wird. Auch dieses Ergebnis stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. ScEEB."

Diese Begründung ist angesichts der Tatsache, daß das Gericht beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit infolge erheblicher Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert festgestellt hat, unzulänglich. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unterbringung sind zu knapp und teilweise auch unklar. Sie teilen zudem die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstat-

sachen nicht mit. Der Senat kann deshalb nicht erkennen,

ob die auf das Gutachten gestützten Annahmen des Tatrichters auf einer fehlerfreien Würdigung der diesen zugrunde liegenden Tatsachen beruhten und ob das Gericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, Fehlerhaft ist es auch, wenn das Gericht die Verhängung der Maßregel.nach § 63 StGB zusätzlich mit der Begründung ablehnt, es. sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte noch einmal eine Tötung begehen werde.

In der neuen Entscheidung wird bei der nach § 63 StGB gebotenen Gesamtwürdigung (BGHSt 24, 134, 136) von Tat und Täter zu prüfen sein, ob vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Die falsche Behandlung der Frage der Unterbringung führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Feststellungen

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können auch für den Strafausspruch von Bedeutung sein. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Gericht bei gleich-

zeitiger Anordnung der Unterbringung eine andere Strafe verhängt hätte.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller