Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.06.1979 – 2 StR 63/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Über den Fernsprechanschiluß des Beschuldigten gem. § 100 a. StPO abgehörte Telefongespräche dritter Personen sind verwertbar, wenn sie als Beweismittel in dem wegen der Katalogtat gegen . den Beschuldigten geführten Verfahren dienen (nur Hinweis). ‚BGB, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 - Schwurgericht Hanau ° il 138
N
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StPO 1975 8 100 a; GG Art. 10
Über den Fernsprechanschiluß des Beschuldigten gem. § 100 a. StPO abgehörte Telefongespräche dritter Personen sind verwertbar, wenn sie als Beweismittel in dem wegen der Katalogtat gegen
. den Beschuldigten geführten Verfahren dienen (nur Hinweis).
‚BGB, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 - Schwurgericht Hanau °
il
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 63/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Architekten Werner H En aus DEE, dort am Eu geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom ?0. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. wWillms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer B, Maier als beisitzende Richter, “ Bundesanwalt nun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt gummmp aus (GEHE Rechtsanwalt eusuunmmm aus EN als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte us als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
*
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht)
in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
’
1 —
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer darin einen ' Verfahrensmangel, daß Maria Luise Mh als die Verlobte des früheren Mitbeschuldigten Schw entgegen § 52
Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht belehrt worden ist, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war ihr Verlobter zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren als Beschuldigter schon wieder ausgeschieden. Das hatte Jedoch nicht den Verlust ihres Zeugnisverweigerungsrechts zur Folge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis der in § 52 Abs. 1 StPO beschriebenen Art, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten berechtist, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B, BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember
1977 - 2 StR 631/77 -). Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, in dem vorstehend bezeichneten Beschluß). Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BGH aaO).
Das wegen des Mordes eingeleitete Ermittlungsverfahren hatte sich anfangs auch gegen Sch gerichtet. .5o war vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 1977 die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger wegen des Verdachts des Mordes sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen Schr, beide als Beschuldigte, angeordnet worden.
Den Beschluß vom 9. Mai 1977, durch den diese Anordnung verlängert worden war, hatte es ebenfalls gegen beide Beschuldigte erlassen (vgl. ferner Bd. II Bl. 94, 95, 213, 216, 217 d.A.). Erst ab dem 12. Juli 1977 schied Schätzer als Mordverdächtiger aus und wurde das Verfahren gegen ihn nur noch wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung geführt (Bad. III Bl. 233 ff d.A.). Über dessen Ausgang geben die dem Senat vorliegenden Akten keinen Aufschluß, Bis zu dem vorstehend angegebenen Zeitpunkt bestand eine prozessuale Gemeinsamkeit
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Daher war die Zeugin MP als Verlobte des früheren Mitbeschuldigten Sch» auch im Verhältnis zu den Beschwerdeführer zur ' Verweigerung des Zeugnisses befugt.
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hatte u. a. für
die Aussagen Bedeutung, welche von der Zeugin Me am 12, Juli 1977 vor der Polizei und am 13. Juli 1977 vor dem Ermittlungsrichter gemacht worden waren und auf die das Schwurgericht seine Entscheidung mitgestützt hat (vgl. UA S. 16). Zwar war sie damals noch nicht mit Sch verlobt. Doch enthon dies das Schwurgericht nicht seiner Verpflichtung, die Zeugin über das ihr aufgrund. des Verlöbnisses nunmehr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Hätte nämlich die Zeugin nach einer solchen Belehrung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, so hätte weder ihre Aussage vor der Polizei noch die vor dem Ermittlungsrichter verwertet werden dürfen. Denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO
greift auch dann ein, wenn das ‚Angehörigkeitsverhältnis erst nach der früheren Vernehmung entstanden ist (BGHSt 22, 219, 220). Jene Aussagen der Zeugin Mm hätten dann auch nicht im Weg des- Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1956, 1886 = LM Nr. 10 zu § 252 StPpo).
Der Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, daß die Zeugin nach § 55 StPO belehrt worden. ist. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern, nämlich auf solche, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des $.52 StPO umfassend und uneingeschränkt.
Das Urteil des Schwurgerichts kann auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muß daher aufgehoben werden. Auf die anderen Rügen kommt es danach
nicht mehr an.
2, Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, daß gegen die Auswertung des aufgrund der erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. Februar und 9. Mai 1977 aufgenommenen Gesprächs der Ehefrau des Angeklagten mit den Eheleuten Demmin vom 15. Juni 1977 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Er teilt nicht die Ansicht des Angeklagten, eine solche Verwertung sei unzulässig, weil nur diejenigen Telefongespräche ausgewertet werden dürften. die vom Tatverdächtigen selbst oder für diesen geführt worden seien, Das Gesetz erlaubt auch die beweismäßige Verwertung von aufgenommenen Gesprächen sonstiger Dritter, soweit die betreffenden Äußerungen "im Zusammenhang mit einer Katalogtat stehen" (vgl. hierzu BGHSt 26, 298, 303; 28, 122, 125). Aus der in § 100 a Satz 2 StPO getroffenen Regelung ist nicht zu schließen, daß allein das von dem "Betroffenen" (Tatverdächtiger und dessen Nachrichtenübermittler) Gesagte der Verwertung unterliegt. Wenn sich auch die Überwachungsanordnung nur gegen diese Personen richten darf, so wird die Überwachung z.B. "nicht deshalb unzulässig, weil infolge des Kommunikationscharakters von Post und Telefon bei der Überwachung des Verdächtigen notwendigerweise auch Personen, mit denen der Verdächtige in Verbindung steht,
in diese Überwachung geraten" (BVerfCE 30, 1, 22). Da der Telefonanschluß des Betroffenen überwacht wird, läßt sich nicht vermeiden, daß dessen Telefongesprächspartner, also möglicherweise ein unbeteiligter Dritter, von der Maßnahme mitbetroffen wird, Gleiches gilt aber auch für die-Jenigen Personen, die den Telefonapparat des Überwachten benutzen, Ihnen gegenüber gestatten die §§ 100 a, 100 b StPO ebenfalls den Eingriff in ihr grundrechtlich garantiertes Fernmeldegeheimnis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses, BTDrucks. V/1880, S. 13; Meyer in Loewe-Rosenberg, 23. Aufl. 8 100 a Radnr. 10; Kleinknecht, StPO 34, Aufl. § 100 a Ränr. 10; Schünemann,
NJW 1978, 406, 407; Welp, Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 1974, 71 f).
Der Gesetzgeber sah sich unter anderem aus diesem Grund zu der in § 100 b Abs. 5 StPo getroffenen Regelung veranlaßt, nach der die durch die Maßnahmen erlangten Unter-
lagen zu vernichten sind, sobald und soweit sie zur Straf-
verfolgung nicht mehr erforderlich sind (vgl. BTDrucks, aa0). Hieraus folgt aber als Wille des Gesetzgebers, daß sie sonst als Beweismittel verwertet werden dürfen,
An der Verwertung Jener Äußerung der Ehefrau des Angeklagten ist das Landgericht nicht durch deren Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gehindert. Die Grenzen der zulässigen Einschränkung dieses Grundrechts werden hier nicht überschritten,
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147; 34, 238, 248), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß - zur Überführung von Straftötern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (BVerfGE 32, 373, 381), die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183, 194) und auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (BVerfGE 33, 367, 382). Dieses Interesse des Staates und seiner Bürger an einer wirksamen Strafverfolgung kann im Einzelfall ein solches Gewicht haben, daß es von jedem Bürger die Hinnahme auch solcher staatlicher Maßnahmen verlangt, die in den sonst geschützten Kernbereich seiner privaten Lebens- ‚gestaltung und damit auch seines privaten Geheimbereichs eingreifen. Das gilt vor allem bei der Aufklärung und Verfolgung der in § 100 a Satz 1 StPO genannten Straftaten, die ausnahmslos. schwere Straftaten sind. Hier muß, sofem bei der Überwachung die besonderen Voraussetzungen des .§ 100 a StPO gegeben waren, der grundgesetzlich geschützte Anspruch einer den Fernsprechanschluß eines Betroffenen benutzenden Person auf Beachtung des Fernmeldegeheimnisses selbst dann zurücktreten, wenn sie weder als Tatbeteiligter
noch als Nachrichtenmittler in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso Kaiser, NJW 1974, 349, 350; a.A. Knauth, NJW 1978,
741, 742). Entscheidend ist, daß die verwertete Äußerung
für die Feststellung der verfolgten Katalogtat bedeutsam sein kann.
wilins = Mil Müller
Meyer Maier