Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.11.1979 – 2 StR 592/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 592 BESCHLUSS PAR

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Bahivası Po alias DEMEEEE, alias DEE aus Au (Niederlande), geboren am

EEE 1945 in Pop, Provinz CB (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Gastwirt Fevzi ÜdgM aus POEND - ICE. zeboren am EEE 1943 in POS (Türkei), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

3. den Kaufmann Erich TEE aus UNE geboren am GE 1936 in TE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- ö?

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten Erich Tb wird das Urteil des Landgerichts Mainz von 23. Februar 1979, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten Bahivash Due und Fevzi Ö@pwerden verworfen.

Die Angeklagten DB und Ö@haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten TW hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Revision zu Recht rügt, die Dolmetscherin Karin CB sei entgegen § 189 GVG weder vereidigt worden noch habe sie sich auf ihren bereits allgemein geleisteten Eid berufen.

Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, daß die als Zeugin vernommene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Klaus L@Wentgegen § 52 Abs. 3 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden sei, das Zeugnis

- 3.

zu verweigern, ist jedenfalls begründet. Die Zeugin hatte gemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht und hätte nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt werden müssen,

Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren auch gegen Klaus WW eingeleitet (Bd. I Bl. 1a) und am 2,4, Oktober 1977 wegen der gleichen Tat, die auch dem Angeklagten TB zur Last gelegt wird, den Erlaß eines Haftbefehls gegen Klaus LM beantragt (Bd. I Bl. 50).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigter berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (z.B. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79).

Dabei genügt es, daß wegen der gleichen Tat im geschichtlichen Sinne zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war. Es ist gleichgültig, welchen Verlauf das Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen Angehöriger Zeuge ist, genommen hat (BGH aa0).

Der Verfahrensmangel ist nicht dadurch geheilt, daß die Zeugin nach § 55 StPO belehrt wurde (BGH, Urt. v. 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79).

Der Angeklagte TE kann die nach § 52 Abs. 3 StPO

unterbliebene Belehrung der Zeugin LW rügen; er ist von dem Verfahrensverstoß betroffen (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141).

Das Urteil des Landgerichts kann auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muß daher in dem genannten Umfang aufgehoben werden.

Die Kostenbeschwerde des Angeklagten TE ist damit gegenstandslos. |

Die Revisionen der Angeklagten DEEP und Ögp sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund ihrer Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat.

Schumacher Willms Müller Meyer Theune