Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.05.1982 – 2 StR 248/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Bd
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_248/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Spediteur Klaus L EB aus PEEMB, Kreis Ma, dort geboren am EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
TE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die als Zeugin vernommene frühere Ehefrau des ehemaligen Mitbeschuldigten Karlheinz WEB und der Zeuge Edip TEE, ein Bruder des früheren Mitbeschuldigten Nevzat TEMP, nicht nach § 52 Abs. 3 StPO über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen Karlheinz WEB und Nevzat TER eingeleitet (Bd. I Bl. 3 der Akten) und am 24. Oktober 1977 wegen der gleichen Tat Haftbefehle gegen sie beantragt (Bd. I Bi. 57 der Akten), die auch erlassen wurden (Bd. I Bl. 61, 73, 85 der Akten). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen
mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigter berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, daß wegen der gleichen Tat zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war, und es ist gleichgültig, welchen Verlauf das Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen Angehöriger Zeuge ist, genommen hat (BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 2. November 1979 - 2 StR 592/79). Daß der Zeuge Edip Telli nach § 55 StPO belehrt wurde, heilt den Verfahrensmangel nicht (BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79).
Das Urteil des Landgerichts kann auf dem genannten Verfahrensfehler beruhen und ist deshalb aufzuheben.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Müller Müller Maier Theune Niemöller