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BGH Beschluss vom 19.09.1978 – 5 StR 499/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 499/78 WIER?T;

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Hansgunter W EEE aus Hmm, geboren am ER ED 1926 in Dei,

2. Ingrid W a aus Ham, dort geboren am WM. EB 1927,

- Sachbezeichnung: AB u.a. -

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.September 1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten Hansgunter VB und Ingrid WB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.März 1978 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revisionen führen nur im Hinblick auf die Strafaussprüche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

1. Bei der Verhängung der dreijährigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten Hansgunter Weil> hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß die Strafe sowohl nach § 27 Abs.2 i.V. mit § 2 Abs.3 StGB als auch nach § 28 Abs.1 StGB (= § 50 Abs.2 StGB aF) zu mildern war. Die zweimalige Anwendung des gesetzlichen Milderungsmaßstabes nach § 49 Abs.1 Nr.2 i.V. mit § 2 Abs.3 StGB ergibt unter Berücksichtigung des § 39 StGB (= § 19 StGB aF) für die Untreue eine Strafdrohung mit dem Höchstmaß von zwei Jahren und neun Monaten Freiheits-

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PARAR?

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strafe. Der Sonderfall, in dem der 2.Strafsenat mit seinem Beschluß vom 8.Januar 1975 (BGHSt 26,53,5.)

die zweimalige Milderung ausgeschlossen hat, ist nicht gegeben: Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei nur Gehilfe gewesen, hat hier eine selbständige, mit dem in § 28 Abs.1 StGB bezeichneten Sachverhalt nicht übereinstimmende sachliche Grundlage.

2. Der Tatrichter hat bei der Angeklagten Ingrid Wem straferschwerend berücksichtigt, daß sie "freiwillig nichts zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen", Rückzahlungen vielmehr nur unter Druck geleistet habe (UA S.60). Die Angeklagte Ingrid Wein hatte bis gegen Ende der Beweisaufnahme nur die abredewidrige Hingabe eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM zugegeben (UA 5.33), im übrigen aber den Anklagevorwurf bestritten (UA S.38,48 f). Sie hatte deshalb Grund für die Annahme, Wiedergutmachungsleistungen könnten als ein hiervon abweichendes Schuldeingeständnis. verstanden werden. Das Absehen von freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen diente demnach ersichtlich ihrer Verteidigung gegenüber dem Vorwurf, Untreue mit einer Schadenshöhe von über 436.000 DM begangen zu haben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß dieses Verhalten Rückschlüsse auf sonstige, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände

zuließ. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht das Fehlen freiwilliger Wiedergutmachungsleistungen nicht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 5, 238,239; BGH, Beschluß vom 7.Mai 1969 -2 StR 484/68-, Urteil vom 13.Januar 1977 -1 StR 567/76-, Beschluß vom 18.Mai 1977 -3 StR 156/77-).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte